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Aktuelle Abmahnungen: Versand von Tabakwaren, E-Zigaretten, E-Shishas und Liquids ohne Altersverifikationssystem!

05.04.2019, 08:36 Uhr | Lesezeit: 4 min
Aktuelle Abmahnungen: Versand von Tabakwaren, E-Zigaretten, E-Shishas und Liquids ohne Altersverifikationssystem!

Erst neulich hatten wir berichtet, dass das LG Bochumg im Falle des Verkaufs von Alkohol die Verwendung eines (tauglichen) Altersverfikationssystems zwingend vorschreibt. Nunmehr wird der fehlende Einsatz von Altersverifikationssystemen auch beim Verkauf von Tabakwaren, E-Zigaretten, E-Shishas und Liquids abgemahnt. Ob beim Verkauf dieser Waren ein Altersverifikationsverfahren notwendig ist und wie ein solches Systems ausgestaltet werden kann, lesen Sie in unserem heutigen Beitrag.

Seit dem 01.04.2016 gilt das Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und Shishas. Kaum in Kraft getreten, kommt es derzeit zu einem erhöhten Aufkommen von Abmahnungen wegen der ungenügenden (einfachen) Postversendung von Tabakwaren, E-Zigaretten, E-Shishas und Liquids.

Hier nochmals die wichtigsten Konsequenzen aus der Gesetzänderungen und was Sie beim Versand beachten müssen:

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Welche Waren sind vom neuen Gesetz betroffen?

  • herkömmliche Tabakwaren
  • E-Zigaretten (mit oder ohne enthaltenem Nikotin)
  • E-Shishas (mit oder ohne enthaltenem Nikotin)
  • Liquids (mit oder ohne enthaltenem Nikotin)

Zubehörteile auch betroffen?: Bislang noch nicht letztverbindlich geklärt ist die Frage, ob auch bloße Zubehörteile von E-Zigaretten von den neuen jugendschutzrechtlichen Anforderungen betroffen sind. Die IT-Recht Kanzlei rät dazu, auch bei bloßen Zubehörteilen von der Anwendbarkeit der neuen jugendschutzrechtlichen Vorgaben auszugehen.

Der Grund hierfür: Mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes (= Schutz der Kinder und Jugendlichen vor den Folgen des Dampfens, da beim Verdampfen der Liquids Stoffe entstehen können, die als möglicherweise krebsauslösend gelten und die Lungenfunktion beeinträchtigen können) wäre es nicht vereinbar, wenn einzelne Komponenten einer E-Zigarette ungeprüft verkauft und zu einer funktionstüchtigen E-Zigarette zusammen gebaut werden könnten, da der Gesetzgeber die Abgabe von (funktionstüchtigen) E-Zigaretten an Kinder und Jugendliche ausschließen möchte.

Tipp: Für ausführliche Informationen zum Thema Verkauf von E-Zigaretten & Co. können Sie unseren Beitrag Ausgedampft – oder doch nicht? Die Rechtslage beim Verkauf von E-Zigaretten und Liquids lesen!

Altersverifikationssystem ist erforderlich

Beim Verkauf der vorgenannten Waren muss nach der neuen gesetzlichen Regelung sichergestellt werden, dass die betreffenden Waren an Kinder oder Jugendliche im Versandhandel weder angeboten, noch abgegeben werden. Beachten Sie hierbei unseren informativen Beitrag zu den Anforderungen einer jugendschutzkonformen Versendung.

Beim Verkauf von Tabakwaren, E-Zigaretten, E-Shihas und Liquids muss mittels eines Altersverifikationssystem sichergestellt werden, dass der Besteller volljährig ist. Erforderlich ist damit eine Kombination aus Alters- und Identitätsprüfung, bei der eine Übergabe ausschließlich (d.h. keine Zustellung an Bevollmächtigte!) an den ausgewiesenen Empfänger und an diesen nur dann erfolgt, wenn dieser bei der Zustellung mittels eines amtlichen Ausweisdokuments das Erreichen des erforderlichen Mindestalters nachweisen kann.

Lösungsvorschlag der IT-Recht Kanzlei für ein Altersverifikationssystem: 2-in-1-Lösung zur Altersprüfung und Authenfizierung durch das Versandunternehmen

Einzelne Versandunternehmen, z.B. DHL ("Ident-Check"), bieten in ihren Serviceleistungen eine Kombination aus Identitäts- und Altersprüfung im Rahmen der Zustellung an.

Hinweis: Das OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 07.08.2014, Az.: 6 U 54/14) erklärte die von DHL angebotene sog. Alterssichtprüfung für eine rechtsichere Authentifizierung des Empfängers für ungenügend.

Wird diese Leistung in Anspruch genommen, so erfolgt zum einen eine Alterskontrolle des Bestellers anhand von Ausweisdokumenten. Zum anderen wird verifiziert, ob es sich bei der Empfangsperson tatsächlich um den bestimmungsgemäßen Besteller handelt. Ist entweder der identifizierte Besteller nicht volljährig oder handelt es sich beim Entgegennehmenden nicht um den in den Auftragsdaten genannten Vertragspartner, bleibt die Zustellung aus.

Das 2-in-1-Verfahren trägt nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei Sorge dafür, dass eine Abgabe ausschließlich an die identifizierte Person des Bestellers unter der Voraussetzung seiner Volljährigkeit erfolgt. Hierdurch wird garantiert, dass eine „Abgabe an Kinder und Jugendliche“ (nur hierauf kommt es § 9 Abs. 1 JuSchG an!) nicht eintritt. Identifizierung und Authentifizierung würden also nicht in 2 Stufen aufgespaltet, sondern in einer doppelten Prüfung bei der Auslieferung zusammengefasst.

Beachten Sie zum Altersverifikationsystem auch unseren informativen Beitrag "FAQ: jugendschutzrechtliche Anforderungen an den rechtssicheren Online-Verkauf altersbeschränkter Waren (z.B. Alkohol)".

Weitere Abmahnungen wegen Verstoßes gegen das TabakerzV: Anbieter von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern müssen sich an die Vorgaben der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) halten. Die TabakerzV trifft in den §§ 24 ff. besondere Regelungen für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter. Auch beim Verstoß gegen diese Informations- und Beipackzettelvorschriften werden derzeit Abmahnungen ausgesprochen - mehr zu den Abmahnungen können Sie hier nachlesen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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