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Vorsicht giftig: Abmahnung wegen Verstoß gegen Biozid-/CLP-Verordnung

25.01.2018, 11:59 Uhr | Lesezeit: 2 min
Vorsicht giftig: Abmahnung wegen Verstoß gegen Biozid-/CLP-Verordnung

Uns liegen mehrere Abmahnungen vor, in denen es ua. um Verstöße gegen die Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und die CLP-Verordnung geht - im Zusammenhang mit dem Verkauf von flüssigem Displayschutz. Es ging dabei ua. um die Bewerbung des Produktes als "anti bacteria" (antibakteriell), die fehlende Zulassung und die fehlende Sicherheits- und Gefahrenhinweisen auf der Verpackung des Produktes. Eine relativ exotische Abmahnung, die uns veranlasst, das Thema mal genauer anzuschauen.

Wir fassen zusammen:

1. Was sind Biozidprodukte?

Biozidprodukte sind Stoffe oder Gemische, die Wirkstoffe enthalten, die die Bekämpfung von Schadorganismen auf chemischer oder biologischer Weise und nicht durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung bewirken. Vorliegend wurde der Displayschutz als antibakteriell beworben und damit mutmaßlich dazu bestimmt Organismen zu bekämpfen - dies führt zur Einordnung als Biozid-Produkt.

2. Sind Biozidprodukte zulassungspflichtig?

Ja, Biozidprodukte müssen grundsätzlich vor ihrer Bereitstellung und Verwendung zugelassen werden. Es geht dabei um einen zweistufigen Prozess: Wirkstoffgenehmigung und Biozidprodukt-Zulassung. Beide Verfahren sind sehr aufwendig und regelmäßig vom Hersteller durchzuführen. Als vertreibender Händler sollte man daher den Hersteller solcher Produkte mit Bedacht auswählen. Zulassungspflichtige Produkte ohne Zulassung dürfen nicht vertrieben werden.

3. Was ist bei der Bewerbung für Biozod-Produkte zu beachten?

Es gibt hier einige Besonderheiten: So ist jeder Werbung für Biozidprodukte nachfolgender Hinweis hinzuzufügen:

„Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“

Dieser Hinweis muss gut abgesetzt von der eigentlichen Bewerbung zu finden sein.

Zudem darf Werbung für Biozidprodukte im Hinblick auf mögliche Risiken des Produkts für Mensch und Umwelt in keinem Falle verharmlosend wirken. In der Werbung darf das Wort „Biozidprodukte“ in den vorgeschriebenen Sätzen durch den eindeutigen Verweis auf die beworbene Produktart ersetzt werden. Einen guten Überblick über die Do and Dont's in der Werbung mit Biozid-Produkten finden Sie in diesem ausführlichen Beitrag.

4. Welche Anforderung stellt die CLP-Verordnung an die Bewerbung von Biozid-Produkten?

Neben der Einhaltung der Vorschriften Biozid-Verordnung haben hier auch die Vorschriften der Verordnung Nr. 1272/2008/EG (sog. CLP-Verordnung) Geltung.

Die CLP-Verordnung regelt bzgl. der Kennzeichnung dieser Biozid-Produkte:

◾Angabe der betreffenden Gefahrenklasse (z.B. „Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff“) oder
◾Angabe der Gefahrenkategorie.

Weitere wichtige Details zur Kennzeichnungspflicht finden Sie in diesem Beitrag

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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