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Abmahnfalle Preisangaben bei Amazon: Was Sie dagegen tun können!

23.11.2009, 18:26 Uhr | Lesezeit: 3 min
Abmahnfalle Preisangaben bei Amazon: Was Sie dagegen tun können!

Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag zum Thema "Amazon".

Für Händler, die Waren über die Plattform Amazon verkaufen, besteht derzeit keine Möglichkeit, in unmittelbarem räumlichen Bezug zu den Preisen den Hinweis "inkl. Mwst." darzustellen. Dies sei, so ein Mitarbeiter von Amazon Services in einer der IT-Recht Kanzlei vorliegenden E-Mail an einen Mandanten, momentan auch „nicht vorgesehen“. Der Kunde erhalte aber eine detaillierte Aufstellung aller Kostenbausteine kurz vor Abschicken der Bestellung. Der Amazon-Mitarbeiter riet zudem, einfach den Zusatz "Alle Preise inkl. Mehrwertsteuer" dem Händlernamen anzuhängen...

Eigentlich eine Unverschämtheit, dass Amazon nicht endlich tätig wird und den auf der Amazon-Plattform tätigen Händlern ein sicheres Verkaufen von Waren ermöglicht. Bereits Ende 2007 hat der BGH schließlich entschieden, dass es wettbewerbswidrig (und damit abmahnbar) sei, wenn erst nach Einleitung des Bestellvorgangs darauf hingewiesen wird, dass sich die Preise inkl. Mwst. verstehen. Dies scheint jedoch den Plattformbetreiber Amazon nicht wirklich zu beeindrucken.

Wie dem auch sei, es wird vermutlich auch in nächster Zeit nicht möglich sein, bei Amazon im Sinne der Preisangabenverordnung ordnungsgemäß die Mwst. auszuweisen. Wie kann sich der Amazon-Händler behelfen? Es gibt zwei Möglichkeiten (beide sollten genutzt werden):

1. Amazon-Händlername um Zusatz "Alle Preise inkl. Mwst." erweitern

Amazon empfiehlt, den Amazon-Händlernamen um den Zusatz "Alle Preise inkl. Mwst." zu erweitern.  Dies sieht zwar nicht schön aus, dennoch sollte dieser Empfehlung nachgekommen werden.

Wie folgt würde ein entsprechendes Angebot bei Amazon aussehen:

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

2. "Anmerkungen"

Leider wird der Amazon-Händlername nicht auf der Angebotsliste dargestellt und damit auch nicht der Hinweis auf die im Artikelpreis enthaltene MwSt. Dort wird nur das hinterlegte Logo angezeigt:

Daher schlägt die IT-Recht Kanzlei Folgendes vor:

Auf der Seite „Einzelnes Produkt bearbeiten“ kann im Feld „Anmerkung zum Zustand“ der Eintrag „Alle Preise inkl. MwSt.“ eingefügt werden:

 

Dieses Einfügen kann teilweise über die XML bzw. CSV-Dateien zur Bestandverwaltung erfolgen, sofern in der entsprechenden Produktkategorie auch gebrauchte Artikel verkauft werden können z.B. Bücher, Medien. Bei Kategorien wie z.B. Drogerie & Bad, über die nur Neuware verkauft werden können, muss diese Änderung manuell, wie oben dargestellt, vorgenommen werden.

Nachdem die Artikeldarstellung bei Amazon bearbeitet wurde, wird nun der entsprechende Amazon-Artikel wie folgt angezeigt:

Am Rande erwähnt sei, dass sich dieses Feld auch für die Darstellung von Grundpreisen eignet.

Hinweis

Dieser Beitrag richtet sich nicht an

  • Kleinunternehmer, die keine Mwst. ausweisen.
  • Händler, die Waren verkaufen, die der Differenzbesteuerung unterliegen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Olivier Le Moal - Fotolia.com

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12 Kommentare

J
Joe 14.08.2015, 16:57 Uhr
Noch ausreichend?
Ist der Zusatz "Alle Preise inkl. Mehrwertsteuer" noch ausreichend hinter dem Händlernamen?
U
Unbekannt 24.04.2010, 15:52 Uhr
Amazon abmahnen???
Hallo an alle!

Amazon bietet doch selbst auf Ihrer Plattform Artikel an, auch ohne Grundpreise anzugeben, welches Gesetz gilt für die denn?Ist Amazon nicht auch Verpflichtet die Grundpreise anzugeben, immerhin verkaufen diese doch in Deutschland....

Gruss
U
Unbekannt 25.01.2010, 20:22 Uhr
Ohne Titel
Warum wird hier wieder auf den Gesetzgeber geschimpft? Soll dieser jetzt, nur weil ein US-amerikanischer Konzern nicht Willens ist, seine Software so anzupassen, dass man seine Angebot rechtskonform gestalten kann, seine Gesetze anpassen?

Wedelt hier wieder der Schwanz mit dem Hund?
M
Mischa 24.01.2010, 09:43 Uhr
Schande
Es ist schier unglaublich, wie in diesem unseren Lande
mit denjenigen umgegangen wird, die versuchen der Wirtschaftskrise zu entgehen. Statt die(Klein)unternehmer zu unterstützen, haut man ihnen immer wieder in die Fresse und unterstützt dabei die Abzocker (die Rechtsverdreher der Abmahnfraktion)
Ich hab letztes Jahr meine Internetgeschäfte aufgegeben und muß sagen, es ist ein befreiendes Gefühl, wieder nur Arbeitnehmer zu sein und nicht jeden Tag Angst vor Abmahnpost zu haben.
U
Unbekannt 06.01.2010, 01:16 Uhr
Ohne Titel
Wie praxisrelevant ist eigentlich die Möglichkeit der Verhängung eines Bußgelds nach § 10 PAngV i.V.m. § 3 I Nr. 2 WiStG?
U
Unbekannt 24.11.2009, 22:13 Uhr
Ohne Titel
Ich verstehe das nicht warum Amazon die Preisangaben nicht auf die Reihe kriegt da sie ja eben auch auf eigene Rechnung verkaufen. Naja vielleicht traut sich auch niemand den Branchenriesen abzumahnen, da ist es bei kleinen Händler deutlich einfacher schnelles Geld abzuzocken weil die sich weniger wehren! ;-)
B
Bluete 24.11.2009, 18:42 Uhr
Kleingewerbetreibende
Sie schreiben, der Zusatz gelte nicht für Kleingewerbetreibende.
Im Sellerforum steht aber das Gegenteil.
Ich zitiere:
Es geht im Zusammenhang mit dem Kleinunternehmer ausschließlich um die Umsatzsteuer (Versandkosten sind ein anderes Thema). Es ist inzwischen allgemein üblich, einen Preiszusatz der Art "inkl. MwSt." anzubringen (teilweise wird auch der MwSt-Satz genannt). Da auch die Preise des Kleinunternehmers die Umsatzsteuer enthalten, gibt es eigentlich keinen Grund, hier abweichend zu verfahren. Auf jeden Fall falsch ist es - und darin herrscht Einigkeit - diese Angabe wegzulassen oder etwas in der Art wie "steuerfrei" bzw. "ohne MwSt." zu schreiben.
Ist es daher falsch den Zusatz ""Alle Preise inkl. Mwst." zu verwenden wenn man ein Kleinunternehmer ist?
I
IT-Recht Kanzlei 24.11.2009, 18:33 Uhr
inkl. Mwst. = Selbstverständlichkeit?
Der Hinweis "inkl. Mwst" stellt keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar. Beachten Sie in dem Zusammenhang § 1 II PAngV (Hinweispflicht):

"(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben,
1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen."
I
IT-Recht Kanzlei 24.11.2009, 18:28 Uhr
Logo / Amazon
Ein guter Hinweis. Bei der Ergänzung des Logos um den Hinweis sehen wir allerdings ein Problem. So darf
das Logobild (unserer Kenntnis nach) laut Amazon nur 120 x 30 Pixel groß sein. Wäre dann der Zusatz tatsächlich noch lesbar?
T
Tobs 24.11.2009, 18:10 Uhr
Ohne Titel
Ihr Beitrag ist nicht ganz korrekt. Der Händlername wird in der Listenübersicht nur dann nicht angezeigt, wenn man ein Logo verwendet.

Schneller wäre es doch, wenn man einfach Namen und Logo um den Zusatz erweitert!?
H
Herbert Huber 24.11.2009, 17:43 Uhr
Ohne Titel
Kann nicht auch die Angabe "Alle Preise inkl. MwSt.“ erfolgreich abgemahnt werden? Es ist doch eine Selbstverständlichkeit. Daher erweckt sie den Eindruck einer Besonderheit, die keine ist. Siehe: Werbung mit angeblichen Selbstverständlichkeiten http://www.it-recht-kanzlei.de/christian-thiele-abmahnung.html
Es ist schon fast egal, was man macht: abgemahnt kann alles werden.
A
Albert Bender 24.11.2009, 15:02 Uhr
Preisangaben bei Amazon
Es ist wirklich unglaublich, wie Online-Händlern das Leben schwer gemacht wird! Als ob es nicht schon schwierig genug wäre, die Ware an die Kundschaft zu bringen, nein, ständig wird man mit Abmahnungs-Fallen etc. konfrontiert! Daher, bin ich sehr dankbar für Ihre mehr als detaillierte Ausführung bezüglich der Amazon-Plattform!!! Damit haben Sie sicherlich zu mehr Rechts-Klarheit beigetragen... Mit bestem Dank und freundlichem Gruß, A.B.

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