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Verbraucherrechtsreform: neue Abmahngründe seit dem 13.06.2014

03.11.2014, 15:45 Uhr | Lesezeit: 6 min
Verbraucherrechtsreform: neue Abmahngründe seit dem 13.06.2014

Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ist zum 13.06.2014 in Kraft getreten und hat neben einer grundlegenden Reformierung des Widerrufsrechts im Fernabsatz zugleich ein umfangreiches Programm an neuen Informationspflichten etabliert, die insbesondere im Online-Handel großflächige Änderungen erforderlich machten. Die Säumigkeit einzelner Händler, welche den neuen Regelungen unzureichend oder gar nicht nachkommen, rückt nach knapp 5 Monaten nach dem einschlägigen Umstellungsdatum nun zunehmend in den Fokus von Abmahnern. Dies wird im Folgenden anhand von aktuellen Beispielen verdeutlicht.

1.) Verwendung veralteter Widerrufsbelehrungen

Die gesetzlichen Neuregelungen gingen hauptsächlich mit zahlreichen Änderungen der Bestimmungen zum Widerrufsrecht des Verbrauchers einher. So ist seit dem 13.06.2014 die Anführung einer völlig neuen Widerrufsbelehrung erforderlich, die alle gesetzlich normierten Pflichtangaben enthält und als Anhang zu Art. 246a EGBGB sogar in Musterform vorgegeben ist.

Trotz der enormen medialen Präsenz der Gesetzesreform scheinen einige Online-Händler die grundlegenden Neufassungen nicht zur Kenntnis genommen zu haben und verwenden so veraltete, stets abmahnbare Widerrufsbelehrungen.

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Nachdem bereits 3 Tage nach Inkrafttreten der Änderungen erste, weitgehend haltlose Abmahnungen wegen der fehlenden Umsetzung der neuen Vorgaben zum Widerrufsrecht ausgesprochen wurden (vgl. diesen Beitrag der IT-Recht Kanzlei), liegen inzwischen zunehmend substantiierte Fassungen vor.

Zu beobachten ist hierbei, dass abmahnende Anwälte vermehrt dazu übergehen, nicht das Fehlen der neuen Widerrufsbelehrung als solche abzumahnen, sondern jede einzelne, der Belehrung immanente Angabe als eigenen Wettbewerbsverstoß zu rügen, um so den Streitwert der Abmahnung in die Höhe zu treiben.

Zwar ist eine Tendenz in der Rechtsprechung zu verzeichnen, die Streitwerte bei Rechtsfehlern in Widerrufsbelehrungen zu begrenzen (Begrenzung auf 900,00€ - OLG Düsseldorf, Beschluss v. 05.07.2007, Az. I-20 W 15/0). Noch werden exorbitant hohe Gebühren aber teilweise geduldet (30000,00€ - OLG Hamm , Urteil vom 15.10.2007, Az. 4 W 148/07)

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2.) Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

Während die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nach alter Rechtslage noch als Irreführung geahndet werden konnte, weil dem Verbraucher die tatsächlich nicht bestehende Möglichkeit vorgespiegelt wurde, er könne den Widerruf auch telefonisch erklären, ist der Widerruf per Telefon nun ausdrücklich zugelassen.

Die Angabe einer Telefonnummer ist im gesetzgeberischen Muster-Widerrufsbelehrung sogar vorgesehen, sodass das LG Bochum hieraus eine generelle Bereitstellungspflicht ableitete und das einstige Verbot in ein Gebot umwandelte. Der Verbraucher solle nämlich zwischen den verschiedenen Formen des Widerrufs frei wählen können und dürfe durch unvollständige Angaben in seinen Möglichkeiten nicht eingeschränkt werden (LG Bochum, Urteil v. 06.08.2014, Az. I-13 O 102/14)

Ähnlich argumentierte jüngst das LG Gießen und nahm eine nach geltendem Recht zwingende Anführung der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung an (LG Gießen Urteil v. 12.08.2014, Az. 2 O 311/14)

Inwiefern sich die bisherige Praxis der erstinstanzlichen Rechtsprechung auch in höheren Instanzen etabliert, bleibt zwar abzuwarten. Dennoch ergehen ob der fehlenden Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung bereits Abmahnungen.

3.) Fehlendes Muster-Widerrufsformular

Ebenfalls neuartig ist die Pflicht, dem Verbraucher nach Maßgabe des §312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a §1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen. Dieses soll er anstatt einer eigens verfassten Erklärung für die Geltendmachung des Widerrufs nutzen können.

Dieses Formular ist unabhängig vom verwendeten Kommunikationsmittel in jeglicher Form des Fernabsatzhandels zwingend anzuführen und muss dem Verbraucher in klarer, verständlicher Weise vor Abgabe seiner Vertragserklärung zur Verfügung stehen.

Somit ist auch im Online-Handel ein derartiges Formular (etwa als PDF-Datei) bereitzuhalten

Unabhängig davon kann der Online-Händler die Möglichkeit zum Online-Widerruf nach §356 Abs. 1 BGB einräumen. Hier eine Handlungsanleitung sowie ein Muster zur Online-Widerrufsfunktion.

Aber wichtig: Auf das Formular darf dennoch nicht verzichtet werden.

Eine Konkretisierung der Bereitstellungspflicht durch die Rechtsprechung blieb bisher aus.

Für Fragen, Antworten und Anleitungen rund um die neuen Pflichten und deren Umsetzungsmöglichkeiten hat die IT-Recht Kanzlei unter http://www.widerrufsbelehrung-2014.de ein eigenes Hilfeportal bereitgestellt.

4.) Lieferungsbedingungen

Im Fernabsatz ist der Händler nach §312d Abs. 1 BGB iV.m. Art. 246a §1 Abs. 1 Nr. 7 grundsätzlich dazu verpflichtet, dem Verbraucher gegenüber die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, anzugeben.

Jüngst ergingen auf Basis dieser Vorschrift Abmahnungen, die Angaben wie „Lieferzeit: 1-2 Werktage nach Zahlungseingang" oder „Lieferung in 1-2 Werktagen“ zum Gegenstand hatten. Gerügt wurde hier die fehlende Transparenz der Anführungen, die den Verbraucher zum einen im Unklaren darüber ließen, wann genau die Zahlung registriert würde, und zum anderen keinen eindeutigen Beginn der Lieferfrist auswiesen.

Zwar spricht einiges dafür, die Bestimmung nicht als Pflicht zur Anführung eines konkreten Termins, sondern vielmehr als Erfordernis der Unterrichtung über eine befristete Zeitspanne auszulegen. Eine gerichtliche Entscheidung, die Klarheit schaffen könnte, blieb bisher allerdings aus.

Dieser Beitrag der IT-Recht Kanzlei befasst sich eingehend mit der neuen Informationspflicht zur Lieferzeitangabe und beleuchtet diese mit Blick auf verschiedene Lieferungskonstellationen.

5.) Wesentliche Merkmale der Ware

Dass die neuen Informationspflichten zunehmend zum Gegenstand von Abmahnern werden, beweist auch die Pflicht zur Anführung der wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs nach §312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a §1 Abs. 1 Nr.1 EGBGB.

Hier kommt den Rügen insbesondere die Unbestimmtheit des Rechtsbegriffs der wesentlichen Eigenschaften zugute, welcher keinen klaren Auslegungskriterien zuzuordnen ist.

Auch das auf Basis einer Abmahnung ergangene Urteil des OLG Hamburg (Beschluss v. 13.08.2014 - Az. 5 W 14/14) lässt klare Maßstäbe vermissen und statuiert lediglich die starke Einzelfallabhängigkeit des Wesentlichkeitsbegriffs. Ankommen soll es auf die Relevanz der bereitgestellten Informationen für die Kaufentscheidung des Verbrauchers.

Zur Urteilsanalyse siehe diesen Artikel der IT-Recht Kanzlei.

6.) Informationen über gesetzliches Gewährleistungsrecht

Während nach alter Rechtslage über ein Mängelhaftungsrecht für Waren dann nicht zwangsläufig informiert werden musste, wenn die vom Händler getroffenen Regelungen nicht von den gesetzlichen Bestimmungen abwichen, ist nun nach §312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a §1 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB zwingend auf ein solches, den Vorschriften des BGB folgendes Gewährleistungsrecht hinzuweisen.

Unterlässt es ein Händler somit, den Verbraucher auf seine Mängelrechte zu unterrichten, können Abmahnungen folgen. Diese werden dadurch begünstigt, dass Art und Umfang der Belehrungspflicht bisher keine Eingrenzung durch gerichtliche Urteile erfahren haben.

7.) Fazit

Die mangelhafte Umsetzung von neuen gesetzlichen Bestimmungen und Informationspflichten, welche Händler nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie zum 13.06.2014 treffen, ist mit zunehmender Intensität Ziel von Abmahnungen geworden. Diese werden in ihrem Umfang und ihrer Anzahl durch vielerlei unbestimmte Rechtsbegriffe innerhalb der Regelungen begünstigt, welche einer gerichtlichen Konkretisierung dringend bedürften.

Zwar sind einzelne Konstellationen bereits in erstinstanzlichen Entscheidungen behandelt worden. Insbesondere gewichtigere, der allgemeinen Orientierung dienliche höchstrichterliche Rechtsprechung ist bisher aber weitestgehend abzuwarten.

Angesichts dieser Rechtsunsicherheit wird umso mehr empfohlen, den gesetzlichen Änderungen umgehend Rechnung zu tragen und etwaigen Pflichten und Gestaltungsvorgaben so gut wie möglich nachzukommen, um Abmahnungen von vornherein abzuwehren.

Sollten Sie dennoch von einer Abmahnung wegen einer vermeintlich unzulänglichen Einhaltung der neuen Vorgaben betroffen sein, beraten wir Sie gern.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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