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UWG-Verstoß durch falsche Grundpreisangabe – Gesetzesänderung beachten!

10.08.2022, 12:24 Uhr | Lesezeit: 4 min
UWG-Verstoß durch falsche Grundpreisangabe – Gesetzesänderung beachten!

Für eine bessere Transparenz und Vergleichbarkeit von Preisen enthält das Gesetz vor allem im Zusammenhang mit der Werbung und dem Verkauf von Lebensmitteln, Textilien und Kosmetika Regelungen zur Angabe von Grundpreisen. Auf welche Details es für Händler und Werbetreibende bei der Angabe von Grundpreisen ankommt und welche Folgen es haben kann, wenn diese Angabe nicht vorschriftsmäßig erfolgt, erläutern wir in diesem Beitrag anhand einer Entscheidung des LG Essen.

I. Worum ging es in dem Fall des LG Essen?

Die Beklagte warb für den Verkauf des Produkts "K Kaffee 500g" unter Angabe des Preises "(0,60 €/100 g)".

Der Kläger, ein Wettbewerbsverein, hielt diese Form der (Preis-)Werbung für wettbewerbswidrig und klagte daher letztlich auf Unterlassung. Da vorliegend Kaffeepulver in einer 500 g-Packung beworben würde, seien – so der Kläger – die gewöhnlichen Verpackungsgrößen von Kaffeepulver, nicht hingegen diejenigen für Kaffee-Pads oder Kaffee-Kapseln relevant.

Die Beklagte war allerdings der Ansicht, es seien im vorliegenden Fall Verpackungen entscheidend, deren Nenngewicht üblicherweise 250g nicht überschreitet, da Kaffee inzwischen überwiegend in Kapseln und Pads verkauft würde. Insbesondere sei außerdem der Bezug des Grundpreises auf 100g nicht geeignet, bei dem Verbraucher Fehlvorstellungen hervorzurufen oder die Kaufentscheidung zu beeinflussen.

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II. Wie hat das Gericht entschieden?

Das LG Essen gab der Unterlassungsklage in vollem Umfang statt (Urteil vom 2. Dezember 2021 – Az. 43 O 112/20). Der Kläger habe einen Anspruch auf Unterlassung einer solchen Werbung für Kaffee in Fertigpackungen aus § 8 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

In § 8 Abs. 1 S. 1 UWG ist geregelt:

"Wer eine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden."

Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftlichen Handlungen unzulässig. Eine unlautere geschäftliche Handlung liegt nach § 3 Abs. 2 UWG vor, wenn die Handlung nicht der unternehmerischen Sorgfalt entspricht und dazu geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

Das LG Essen sah hier eine unlautere geschäftliche Handlung des Beklagten:

- Derjenige, der Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren in Fertigpackungen anbietet, müsse gemäß den Regelungen in der Preisangabenverordnung (PAngV) in § 2 Abs. 1 PAngV a.F. (mittlerweile § 4 Abs. 1 PAngV) neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angeben. Dies gelte auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt.

- Nach § 2 Abs. 3 S. 1 PAngV a.F. (mittlerweile § 5 Abs. 1 PAngV) ist die Mengeneinheit für den Grundpreis jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware.

- Da Kaffee als Pulver auf dem Markt üblicherweise in Packungen zu je 500g verkauft werde, könne die Beklagte auch nicht von der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 S. 2 der PAngV a.F. Gebrauch machen. Nach dieser hätte sie als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter nur bei Waren verwenden dürfen, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt.

III. Welche jüngste Gesetzesänderung wirkt sich hier aus?

Seit 28. Mai 2022 gibt es allerdings eine bedeutsame Änderung hinsichtlich der verwendbaren Grundpreiseinheiten, die bei der Entscheidung des LG Essen noch keine Rolle spielte.

Die Ausnahmeregelung, für Waren, deren Nenngewicht üblicherweise 250 Gramm bzw. 250 Milliliter nicht übersteigt, als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwenden zu dürfen, entfällt nämlich seit diesem Zeitpunkt. Stattdessen muss bei Waren, welche nach Gewicht bzw. Volumen angeboten oder beworben werden, stets 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Grundpreiseinheit verwendet werden.

Eine Ausnahme bildet aber noch § 5 Abs. 2 PAngV:

"Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware (=unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird) ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden."

IV. Wie wichtig ist die Preisangabenverordnung?

Bei Werbung unter Angabe von Preisen müssen Unternehmen die Regelungen der Preisangabenverordnung (PAngV) beachten. Verstöße sind wettbewerbswidrig und haben häufig Abmahnungen durch Mitbewerber und hierzu befugte Verbände zur Folge.

Ziel der Preisangabenverordnung ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation die Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern. Beispielsweise soll verhindert werden, dass Verbraucher längere Berechnungen anstellen müssen, um die Preise von (ähnlichen) Produkten miteinander vergleichen zu können.

Um all dies gewährleisten zu können, stellt die PAngV neben der Angabe des Grundpreises noch weitere Kriterien auf, welche bei der Werbung für Produkte oder beim Anbieten von Produkten beachtet werden müssen. Dazu zählen etwa Regelungen zu Gesamtpreisen, Mindermengenzuschlägen, Preisermäßigungen sowie Hinweisen auf Umsatzsteuer und Versandkosten.
Die IT-Recht Kanzlei hat zu diesen und sonstigen Fragen im Zusammenhang mit der PAngV einen umfassenden Leitfaden zusammengestellt, der hier abgerufen werden kann.

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