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OLG Koblenz: Importierte Spiele dürfen auf der Spielhülle nicht nachgestickert werden, selbst wenn der Datenträger eine USK-Kennzeichnung aufweist!

27.02.2015, 11:20 Uhr | Lesezeit: 7 min
OLG Koblenz: Importierte Spiele dürfen auf der Spielhülle nicht nachgestickert werden, selbst wenn der Datenträger eine USK-Kennzeichnung aufweist!

Ein Paukenschlag für alle Händler von Computer- und Konsolenspiele: Das OLG Koblenz (Urteil vom 18.12.2014, Az: 9 U 898/14) sieht es als wettbewerbswidrig an, wenn ein Händler im Wege des Versandhandels ein importiertes Spiel auf der Spielhülle mit dem USK-Alterskennzeichen nachlabelt, obgleich der Datenträger die entsprechende USK-Alterkennzeichnung aufweist! Betroffene Händler dürfen derartige Spiele ungleich der USK-Kennzeichnung auf dem Datenträger nur an Erwachsene verkaufen. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des OLG Koblenz in unserem Beitrag!

Das OLG Koblenz hat in einer Entscheidung eine Konkretisierung bezüglich der ordnungsgemäßen Kennzeichnungsverpflichtung von Computer– und Konsolenspielen getroffen, die für den Einzelhändler von Interesse sein wird. Im Kern ging es um die Problematik, ob es ausreichend ist, wenn auf der Außenhülle eines Computer- bzw. Konsolenspiels vom Verkäufer eine Altersfreigabekennzeichnung nachträglich angebracht wird, weil diese herstellerseits fehlte. Der betreffende Datenträger des Spiels war im Streitfall ordnungsgemäß mit einer USK-Altersfreigabe gekennzeichnet gewesen. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass trotz der Kennzeichnung des betreffenden Datenträgers, eine Nachlabelung (bzw. Nachstickerung) der Spielhülle durch den Händler nicht zulässig sei und zugleich auch einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß darstelle.

Was war passiert?

Ausgangspunkt war eine Auseinandersetzung eines deutschen Tochterunternehmes eines japanischen Spielzeug- und Spieleherstellers. Dieser mahnte den Antragsgegner außergerichtlich ab und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Gegenstand der Abmahnung war eine Testbestellung der Abmahnerin (= Antragstellerin), welche den Konsolenspieltitel "One Piece Pirate Warriors 2" beim Antragsgegner bestellte und nach der Auslieferung feststellte, dass der Antragsgegner nicht die deutsche Version des Spiels auslieferte, sondern die EU-Version des vorgenannten Spiels, welches der Antragsgegner zuvor aus dem Ausland importiert hatte. Die Auslieferung des Spiels erfolgte ohne jegliche Altersprüfung des Empfängers und stellte damit einen sog. Versandhandel im Sinne des § 1 Abs. 4 JuSchG dar.

Hierbei bestand die Besonderheit, dass der Datenträger des ausgelieferten Spiels herstellerseitig die USK-Alterskennzeichnung „USK ab 12 freigegeben“ besaß, die Spielhülle allerdings wies eine solche herstellerseitige Kennzeichnung nicht auf. Der Antragsgegner hatte vor der Auslieferung des Spiels die Cellophanierung des Spiels auf der Höhe der entsprechenden USK-Altersfreigabekennzeichnung aufgetrennt und die auf dem Datenträger entsprechende Alterskennzeichnung „USK ab 12 freigegeben“ mittels USK-Alterskennzeichenaufkleber auf der Spielhülle selbst angebracht.

Nachdem der Antragsgegner keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, beantragte die Antragstellerin beim LG Mainz eine einstweilige Verfügung, da nach ihrer Ansicht die selbst angebracht und ablösbare Altersfreigabe auf der Spielhülle nicht den gesetzlich Vorgaben aus §§ 12, 14 JuSchG genüge. Das LG Mainz erließ die begehrte einstweilige Verfügung, auf Widerspruch des Antragsgegners hin, wurde die einstweilige Verfügung des LG Mainz allerdings wieder aufgehoben.

Gegen die Aufhebung der einstweiligen Verfügung ging die Antragstellerin in Berufung und begehrte weiter die Untersagung des Vertriebs von selbst (auf der Spielhülle) gekennzeichneten Spielen, wenn diese im Wege des Versandhandels gemäß § 1 Abs. 4 JuSchG überlassen werden.

Der rechtliche Rahmen

Nach § 12 Abs. 1 JuSchG dürfen bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 JuSchG für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind. Auf die Kennzeichnungen ist nach § 12 Abs. 2 JuSchG auf dem Bildträger und auf der Hülle mit einem deutlich sichtbarem Zeichen hinzuweisen.

Bildträger, die nicht nach § 14 Abs. 2 JuSchG von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 JuSchG gekennzeichnet sind, dürfen nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG nicht im Versandhandel (im Sinne des § 1 Abs. 4 JuSchG) angeboten oder überlassen werden.

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Das Problem

Es stellt sich somit die Frage, ob eine Spielhülle eines importierten Spiels nachgestickert (nachgelabelt) werden darf, wenn der betreffende Datenträger gerade eine USK-Alterskennzeichnung aufweist. Zudem ist fraglich, ob eine solche Nachkennzeichnung gerade durch einen Händler vorgenommen werden darf oder nicht.

Das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (als federführende oberste Landesbehörde) hatte dem Antragsgegner noch im Schreiben vom 15.06.2010 auf einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung für den Vertrieb von UK-Importspielen (gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 JuSchG) mitgeteilt, dass

"Sie als Händler nach dem Jugendschutzgesetz berechtigt sind, Verpackungen von mit Spielen programmierten Bildträgern, mit dem durch die USK erteilten Alterskennzeichen nachzustickern, sofern der Datenträger selbst das enstprechende Kennzeichen aufweist."

Dieser Aussage folgend, verließ sich der Antragsgegner auf die Aussage des Ministerium und handelte, wie bereits vorstehend beschrieben. Es sollte sich zeigen, dass hier eine divergierende Auffassung zwischen der Exekutive und der Judikative besteht.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG Koblenz hatte nunmehr entschieden, dass es sich beim Nachstickern von Importspielen und deren ungeprüfter Versand um einen Wettbewerbsverstoß handelt. Das Gericht begründet seine Entscheidung wie folgt:

"Während auf dem Bildträger, der DVD, die Alterskennzeichnung der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle "USK ab 12 freigegeben" in die grafische Darstellung integriert ist, befindet sich auf der Außenhülle des Spiels am linken unteren Rand der vom Verfügungsbeklagten ab Dezember 2013 vertriebenen EU-Version des Spieles "One Piece Pirate Warriors 2" lediglich ein von ihm selbst angebrachter grüner Aufkleber mit dem Hinweis "USK ab 12 freigegeben". Diese Vorgehensweise des Verfügungsbeklagten entspricht nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 1, 2 JuSchG, denn die Außenhülle des Spiels war nicht von der USK freigegeben und durfte demzufolge nicht durch den betreffenden Aufkleber gekennzeichnet werden. Gegenstand der Prüfung der USK ist nach § 11 der Grundsätze der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle das Produkt so, wie es für eine Veröffentlichung in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen ist. Von der Prüfung werden nach § 14 Abs. 8 JuSchG nicht nur der Bildträger sondern auch Zusätze und weitere Darstellungen in Texten, bei denen in Betracht kommt, dass sie die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen, d.h. auch die Außenhülle, umfasst. Demzufolge hat der Verfügungsbeklagte das hier streitgegenständliche Spiel unter Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG im Versandhandel angeboten und vertrieben."

Das Gericht ließ auch das Argument des Antragsgegners nicht gelten, dass die streitgegenständliche Außenhülle des Spiels des Antragsgegners mit derjenigen der Antragstellerin inhaltsgleich sei, hierauf käme schon nicht an:

"Gegenstand der Prüfung der USK ist das jeweilige Produkt in der zur Veröffentlichung vorgesehenen Version. Die Außenhülle der vom Verfügungsbeklagten vertriebenen Version des Spiels "One Piece Pirate Warriors 2" war aber nicht Gegenstand einer Prüfung durch die USK, weshalb die Voraussetzungen für eine Kennzeichnung nach § 12 Abs. 1 JuSchG und damit für ein Überlassen im Versandhandel nach § 12 Abs. 3 JuSchG nicht vorliegen."

Das Fazit

Das OLG Koblenz hatte sich als erstes oberinstanzliches Gericht mit der Frage zu beschäftigen gehabt, ob es zulässig ist, dass ein importiertes Spiel, welches zwar auf dem Datenträger eine USK-Alterskennzeichnung aufweist, allerdings herstellerseits keine Alterskennzeichnung auf der Vorderseite der Spielhülle trägt, durch einen Händler mit der dem Datenträger entsprechenden Alterskennzeichnung nachgestickert werden darf oder ob ein solches Spiel als nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet gilt und somit nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG nicht im Versandhandel (im Sinne des § 1 Abs. 4 JuSchG) angeboten oder überlassen werden darf.

Das Gericht verneint die Möglichkeit des Nachstickerns durch den Händler und stellte entscheidend darauf ab, dass Gegenstand der Prüfung und Entscheidung hinsichtlich der Alterseinstufung nach § 14 JuSchG das jeweilige Produkt in der zur Veröffentlichung vorgesehen Version (inkl. Zusätze und weitere Darstellungen in Texten, wie z.B. auch das Cover und Artwork des Spiels) sei.

Bei importierten Spielen ist nach Ansicht des Gerichts der Kaufgegenstand gerade nicht identisch mit der der USK im Rahmen der Prüfentscheidung vorgelegten Veröffentlichungsversion für den deutschen Markt, sodann sei es dem Händler auch nicht gestattet in Eigenregie eine Alterskennzeichnung nachzustickern.

Für den Bereich des Grauimports hat diese Entscheidung des OLG Koblenz eine enorme Bedeutung, stellt das Gericht doch hiermit klar, dass der Vertrieb von importierten Spielen, welche keine Alterskennzeichnung aufweisen, nicht im Wege des Versandhandels (im Sinne des § 1 Abs. 4 JuSchG) an Kinder oder Jugendliche erfolgen darf und sei das betroffene Spiel nach seinem äußeren Anschein noch so harmlos.

Weitere Informationen zum Thema Verkauf von Compter- und Konsolenspiele können Sie unserem großen Beitrag nachlesen!

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1 Kommentar

t
tokra 03.03.2015, 16:32 Uhr
OLG Koblenz mal wieder
Dieses Gericht ist ja bekannt für derartige Fehlurteile. Es bleibt zu hoffen, dass das Verfahren wieder einmal bis zum EuGh getrieben wird um hier einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit festzustellen. Es ist offensichtlich, dass die Hersteller, nur um international verschiedene Preise durchsetzen zu können, Cover und Datenträger gerade NICHT mit den entsprechenden Alterskennzeichnungen aller EU-Länder versehen.

Davon ab: Wenn ein Spiel USK ab 12 ist, ist es schon im Grundsatz absurd anzunehmen, dass vom Cover eine Jugendgefährdung ausgehen könnte, umso mehr wenn dieses in der internationalen Fassung sogar identisch mit der deutschen - bereits entsprechend freigegebenen Fassung - ist. Bei der Prüfung durch FSK und USK geht es auch primär um "Bildträger", ansonsten müsste ja auch jedes Buch, jede Zeitschrift und jedes CD-Cover zunächst von den Altersfreigabestellen mit einer entsprechenden Freigabe versehen werden.

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