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EU-Verordnung Nr. 874/2012: Einheitliche Kennzeichnungspflichten für Lampen ab dem 01.09.2013 und Leuchten ab dem 01.03.2014

02.09.2013, 20:01 Uhr | Lesezeit: 3 min
EU-Verordnung Nr. 874/2012: Einheitliche Kennzeichnungspflichten für Lampen ab dem 01.09.2013 und Leuchten ab dem 01.03.2014

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Lampen " veröffentlicht.

Zum 01.09.2013 regelt die am 16.10.2012 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 874/2012 die Etikettierungspflichten von Herstellern, Importeure sowie Online-Händlern von Lampen und Leuchten erstmalig einheitlich. Hierbei variieren allerdings nicht nur die Anforderungen zwischen den verschiedenen Vertriebstypen, sondern auch zwischen den Produktgattungen der Lampen und Leuchten selbst.

Hintergrund zur neuen EU-Verordnung Nr. 874/2012: Mit der Verordnung wird bezweckt, den Herstellern den Anreiz zu geben, die Energieeffizienz elektrisch betriebener Lampen weiter zu verbessern und die Marktumstellung auf energieeffizientere Technologien zu beschleunigen. Gleichzeitig soll eine gesteigerte Transparenz der energieverbrauchsrelevanten Produkte unter den Verbrauchern gewährleistet werden, um deutliche Energieeinsparung zu erzielen und somit einen Beitrag zu nationalen und europäischen Energie-und Klimaschutzzielen zu leisten.

1. Pflichten der Lieferanten

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bei Lampen

Für das Inverkehrbringen von Lampen sieht die Verordnung umfassende Informationspflichten für Lieferanten (Hersteller, deren Vertreter oder die Importeure, die die erstmalige Einfuhr der Ware in den europäischen Binnenmarkt vornehmen) seit dem 01.09.2013 vor. So sind gemäß Art.3 (1) diese mit einem homogenen, von der Kommission vorgegebenen Energie-Label zu versehen, das neben der Energieeffizienzklasse der jeweiligen Lampe auch deren Energieverbrauch in kWh/1000h ausweist. Gleichzeitig muss jedem Artikel ein Produktdatenblatt mit allen energieverbrauchsrelevanten Angaben beigefügt werden.

Bewirbt ein Lieferant seine in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Produkte mit Preis- oder energiebezogenen Angaben, so muss zudem in jeglicher Werbung (egal ob online oder in nicht digitalen Medien) zwingend die entsprechende Energieeffizienzklasse angezeigt werden.

bei Leuchten

Bei Leuchten, die nur das Gerüst bezeichnen, in das die Lampe einzufügen ist und das ihr die erforderliche Elektrizität zur Verfügung stellt, sind Lieferanten hingegen nicht zwingend an die Verwendung des entsprechenden EU-Labels für Leuchten gebunden. Dieses sieht neben herstellerspezifischen Angaben nur die Ausweisung der Energieeffizienzklasse (nicht aber den Verbrauch) der zu betreibenden Lampen vor.
Zwar müssen sie in jeglicher Werbung ebenfalls alle von den Etiketten vorgesehenen Informationen bereitstellen, können ihrer Pflicht jedoch auch durch die Darstellung in reiner Textform nachkommen (Art. 3 (2) b) ). Diesen Pflichten bei Leuchten ist allerdings nicht zwingend vor dem 01.03.2014 nachzukommen (Art. 9 (1) ).

Die generelle Formfreiheit wird gewährt, da nach der Verordnung nur Leuchten, die vom Verbraucher ausgestellt gesehen werden, einheitlich gekennzeichnet sein müssen.

2. Pflichten der Händler

bei Lampen

Händler sind im Vertrieb von Lampen verpflichtet, in jeglicher Werbung mit preis- oder energiespezifischen Informationen ab dem 01.09.2013 immer auch die entsprechende Energieeffizienzklasse anzugeben.

bei Leuchten

Werden von den Händlern in einer Verkaufsstelle aber Leuchten angeboten, so haben diese dafür Sorge zu tragen, dass jedem ausgestellten Produkt ein für Leuchten einheitliches Etikett deutlich sichtbar beigefügt wird. Werben sie zudem für die Produkte, müssen alle von den Kennzeichnungsvorgaben vorgesehenen Informationen in einer nicht zwingend etikettgleichen Weise in jeglicher Werbung bereitgestellt werden. Auch hier werden diese Obliegenheiten allerdings nicht vor dem 01.03.2014 bindend.

im Fernabsatz

Während für den Vertrieb in Verkaufsstellen an Händler umfassende Anforderungen zur Kennzeichnung mit einem homogenen graphischen EU-Label gestellt werden, sind Fernabsatzhändler an weniger umfängliche Kennzeichnungspflichten gebunden.

Händler, die ihre Produkte ausschließlich über den Fernabsatz vertreiben (Online-Händler), sind gemäß Anhang IV der Verordnung grundsätzlich nicht zur Nutzung des EU-Labels verpflichtet, sondern müssen lediglich darauf achten, dass auf der Ware (Lampen oder Leuchten) die entsprechende Energieeffizienzklasse nach Anhang IV 1.a) und nach Anhang IV 1.b) bei Lampen zudem der gewichtete Energieverbrauch in kWh/1000 in angemessener Schriftgröße einsehbar ist. Sieht das auch von den Online-Händlern bereitzustellende Produktdatenblatt aber noch weitere energiebezogene Angaben vor, sind auch diese zwingend anzuzeigen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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