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Abstimmung im Bundesrat: zukünftig zusätzliche Pflichten beim Einsatz von AGB?

28.10.2016, 15:17 Uhr | Lesezeit: 12 min
Abstimmung im Bundesrat: zukünftig zusätzliche Pflichten beim Einsatz von AGB?

Bereits jetzt sehen sich Online-Händler bei der Gestaltung ihrer AGB mit zahlreichen gesetzlichen Vorgaben konfrontiert, die sie durch umfangreiche inhaltliche und strukturelle Anforderungen in ihrer vertragsrechtlichen Autonomie beschneiden. Für Furore sorgt deshalb zurzeit ein Entschließungsantrag des Landes Hessen, der die unternehmerischen Verpflichtungen im Umgang mit AGB aus Gründen des Verbraucherschutzes noch weiter zuspitzen will und über den nun bereits am 04.11.2016 im Bundesrat abgestimmt werden soll. Der folgende Beitrag setzt sich kritisch mit den Hintergründen und wesentlichen Anliegen des Antrags auseinander und geht so der Frage nach, die sich vor allem der Online-Handel in den letzten Jahren immer wieder stellen musste: willkürlicher Aktionismus oder bedarfsorientierte Legislativarbeit?

I. Verfahrensgang und Abstimmungsauswirkungen

Angelehnt an eine Umfrage des Bundesverbandes Verbraucherzentrale und an Studien von US-Forschern, nach welchen eine Großzahl von Verbrauchern die von Händlern im Rechtsverkehr verwendeten AGB für zu komplex, unübersichtlich und unverständlich erachteten, beschloss der Landtag in Hessen am 06.10.2016, einen sogenannten Entschließungsantrag an den Bundesrat zu adressieren. Unter dem schönmalerischen Titel "Verbesserung der Verbraucherfreundlichkeit von AGB" fordert dieser den Rat auf, wesentliche neue und vor allem gestalterische Vorgaben für die Fassung von AGB zu beschließen und einen solchen Beschluss an die Bundesregierung zur Prüfung weiterzuleiten.

Die Beschlussfassung im Bundesrat auf den Entschließungsantrag hin ist auf den 04.11.2016 datiert, nachdem sich verschiedene Ausschüsse mit den hessischen Forderungen befasst haben. Insbesondere der Wirtschaftsausschuss, der eigentlich vor allem die Interessen von Handel und Industrie repräsentieren und zur Stärkung eines marktpolitischen Gleichgewichts berücksichtigen sollte, setze sich für die Anliegen des Antrags ein und brachte – mit nur geringfügigen Änderungen – am 21.10.2016 ein nahezu gleichlautendes Positionspapier als Empfehlung gegenüber dem Ratsplenum ein.

Hinweis: Der Antrag der hessischen Landesregierung kann hier, die Empfehlung des Wirtschaftsausschusses hier abgerufen werden.

Auch wenn eine antragsgemäße Beschlussfassung im Bundesrat nun stimmungsbedingt wahrscheinlich ist, muss bis zu einem endgültigen Gesetzesbeschluss zwar noch ein langer Weg zurückgelegt werden. Dieser reicht von einer erstmaligen Prüfung des Ratsbeschlusses durch die Bundesregierung über eine regierungsinterne Abstimmung hin zu der Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs und dessen Einbringung in das ordentliche Gesetzgebungsverfahren.

Dennoch käme einer Antragsentsprechung durch den Bundesrat eine deutliche Indizwirkung zu. Nicht nur würde sie bedeuten, dass die Ausarbeitung weiterer rechtlicher Verpflichtungen für den Handel beim Einsatz standardisierter Vertragsklauseln in den Fokus der Legislative gerückt ist. Vielmehr ließe sich ihr bei wertender Betrachtung auch entnehmen, dass das Streben nach mehr Verbraucherschutz jegliches gesunde Maß überschritten und eine Disproportionalität erreicht hat, mit welcher gewerbliche Interessen an der Funktions- und Organisationsfähigkeit, der rechtlichen Absicherung sowie der Rentabilität des Geschäftsbetriebs zunehmend für schutzunwürdig erklärt werden.

II. Wesentliche Anliegen und Gegenerwägungen

Die einzelnen Anliegen, die neue Verpflichtungen für Händler beim Verwenden von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rechtsverkehr zu etablieren gedenken, betreffen vor allem gestalterische Maßgaben, mit denen eine neue AGB-Struktur gefestigt werden soll. Nachstehend werden die verschiedenen Vorschläge dargestellt und vor dem Hintergrund ihrer jeweiligen Begründung einer kritischen Sinnhaftigkeits-, Zweckmäßigkeits-, und Tragbarkeitsprüfung unterzogen.

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1.) Hervorhebung wesentlicher Regelungspunkte im Vertragstext

Sowohl die hessische Landesregierung als auch der Wirtschaftsausschluss schlagen vor, Händler dazu zu verpflichten, wesentliche Regelungspunkte in den AGB optisch so hervorzuheben, dass der Verbraucher ihre übergeordnete Bedeutung auf Anhieb erkennen kann. Diese Eingebung, die vor allem Regelungen zu Fristen oder rechtlichen Verpflichtungen des schutzwürdigen Vertragspartners ins Auge fasst, mutet zwar augenscheinlich vor allem bei komplexen und ausführlichen Geschäftsbedingungen als sinnvoll an, lässt aber einen entscheidenden Aspekt außer Acht. Einzelne Klauseln in AGB lassen sich nicht ihrem Bedeutungsgehalt nach in einer gewissen Hierarchie aufgliedern, sondern müssen zwangsweise für sich beanspruchen, als jeweils individuelle Vertragsbedingungen stets von gleichrangiger Wichtigkeit zu sein. Jede Klausel gestaltet insofern eine bestimmte Komponente des Vertragsverhältnisses aus und ist mithin in ihrem Geltungsbereich von eigenständiger Bedeutung. Wäre sie dahingegen nur von untergeordneter Relevanz, hätte der Händler sie als bloße Förmelei nämlich schlichtweg von vornherein nicht implementiert.

Des Weiteren führt eine optische Hervorhebung einzelner Klauseln zu dem wenig erstrebenswerten Effekt, dass der Leser sich ausschließlich auf die graphisch prägnanten Bestandteile des Vertragsdokuments konzentriert und sich die übrigen Elemente nicht vor Augen führt, weil er vernünftigerweise den Eindruck erlangen darf, sich damit bereits hinreichend über die wesentlichen Vertragsbedingungen informiert zu haben.

Dass dies das Risiko erhöht, später mit unvorhergesehenen, da überlesenen Rechtsfolgen konfrontiert zu werden, spürbar erhöht, liegt auf der Hand, und ist vor allem deswegen skurril, weil der Entschließungsantrag vordergründig darauf zielte, dem Verbraucher wieder eine intensive Auseinandersetzung mit sämtlichen Vertragsbedingungen zu ermöglichen und einer blinden Akzeptanz von AGB entgegenzuwirken.

Durch die Verpflichtung der Händler, bestimmte, vom Gesetzgeber näher zu bestimmende Abschnitte ihrer Geschäftsbedingungen graphisch zu akzentuieren, dürfte der anvisierte Zweck einer Steigerung der Verbraucherfreundlichkeit also längerfristig in sein Gegenteil verkehrt werden.

2.) "Brancheneinheitliche Gliederung" von AGB

Ferner wird mit dem Antrag eine "brancheneinheitliche Gliederung" von AGB gefordert, welche zwingende Klauselüberschriften für Händler einer Branche etablieren soll, unter welche diese sodann ihre – eigentlich frei formulierbaren – Vertragsbedingungen einordnen müssen. Zwar soll die Entscheidung, zu den vorgegebenen Gliederungspunkten überhaupt Regeln aufstellen zu wollen, bei den Händlern verbleiben. Entscheiden sie sich aber für eine Aufnahme, so soll die Übernahme der vorgebebenen Betitelung sowie diejenige der Reihenfolge zwingend sein.

Nobel ist zwar die hinter der zu beschließenden Vorgabe stehende Erwägung, zum einen den Verbrauchern einen schnellen und effektiven Vergleich von Geschäftsbedingungen unterschiedlicher Branchenmitglieder zu ermöglichen und sie somit zu einer vollinformierten Vor- und Nachteilsprognose zu befähigen, zum anderen aber vor allem kleinen und mittleren Unternehmen eindeutige Richtlinien für die Erstellung eigener AGB an die Hand zu geben und ihnen dadurch die Regelung der Vertragsbedingungen zu erleichtern.

Missen lässt der Vorschlag allerdings nicht nur die rechtssichere und für Händler nach obigem Vorschlag essentielle Definition einer "Branche", sondern vor allem die nötige, an tatsächlichen Geschäftsverhältnissen orientierte Weitsicht dahingehend, dass gerade im Online-Gewerbe eine Aufteilung nach Branchen seit jeher unmöglich ist. Eine Vielzahl von Online-Händlern konzentriert sich nämlich nicht auf den Abverkauf eines bestimmten, abgrenzbaren Warensegments, sondern bietet spartenübergreifendend verschiedenste Produktpaletten an, die sich oft nicht unter einem Branchenbegriff zusammen fassen lassen.

Den "Online-Handel" als eigene Branche zu sehen, wäre in Anbetracht der intendierten Einheitlichkeit von Geschäftsbedingungen aber ebenso sinnwidrig, weil deren Ausprägung essentiell von den Arten der jeweils angebotenen Waren abhängen muss und mithin einer Pauschalisierung schlichtweg entzogen ist.

Überhaupt und unabhängig von der aufgezeigten realen Umsetzungsunmöglichkeit würden vorgegebene Gliederungspunkte und Reihenfolgen die gesetzlich in §311 BGB garantierte Vertragsfreiheit über jedes vernünftige Maß hinaus beschneiden und den Grundgedanken von AGB, durch autonome und eigenständig formulierte Bedingungen von verankerten gesetzlichen Grundsätzen zur Wahrnehmung individueller vertraglicher Interessen abzuweichen, entwurzeln. Ein Gestaltungsspielraum der Händler ginge nach obigem Vorschlag nämlich zunehmend gegen Null.

3.) Leichtere Lesbarkeit und kürzere Fassung

Als weitere gestalterische Einschränkung nennen hessischer Antrag und Empfehlung des Wirtschaftsausschusses zum einen die gesetzliche Verankerung einer standardisierten Mindestschriftgröße sowie einer Höchstseitenzahl. Dies soll der besseren Übersichtlichkeit von AGB dienen sowie der angeblich beobachteten Praxis, wesentliche Klauseln in unnötig komplex formulierten Regelungen zu "verstecken", einen Riegel vorschieben.

a) Mindestschriftgröße

Auch wenn zumindest eine einheitliche Mindestschriftgröße nützlich sein kann, um sämtlichen Vertragsparteien unter Berücksichtigung individueller Wahrnehmungsschwächen eine Einsicht zu ermöglichen und den AGB ihren Ruf als "Kleingedrucktes" abzuerkennen, so berücksichtigt der Vorschlag nicht, dass die Wahl der Schriftgröße stets in direktem Zusammenhang mit den räumlichen Darstellungsmöglichkeiten des jeweiligen Anzeigemediums steht. Insbesondere im Online-Handel würde so den Unternehmern abverlangt, ihre informationstechnologischen Lösungen und die Website-Gestaltung so anzupassen, dass die Umsetzung einer etwaigen Mindestgrößenvorgabe möglich wird. Dies greift nicht nur erheblich in die individuelle gewerbliche Organisationsstruktur ein, sondern kann zusätzlich mit einem nicht unbedeutenden zeitlichen und finanziellen Aufwand einhergehen.

Dabei wird insbesondere verkannt, dass jeder Bildschirm über eine eigenständige Vergrößerungsfunktion verfügt, die durch ein entsprechendes Tastenkürzel aktiviert werden kann. Anstatt also eine allgemeine und möglicherweise einschneidende Verpflichtung zur Einhaltung einer Standardtextgröße für Online-Händler zu etablieren, hätte es – wie bisher – ohne Weiteres auch jedem Verbraucher selbst überlassen bleiben können, bei Bedarf den Vertragstext am eigenen Bildschirm zu vergrößern.

b) Höchstseitenanzahl

Stößt bereits die Mindestschriftgröße auf Kopfschütteln, so ist die Forderung nach einer gesetzlichen Seitenzahlenbegrenzung an Sinnwidrigkeit und Realitätsverkennung nicht mehr zu übertreffen.

Implizit unterstellt wird insofern dem Handel, sich in komplizierte Textspagate zu flüchten, um besondere vertragliche Rechtsfolgen für den Verbraucher zu verschleiern, und so häufig zu unnötig ausführlichen AGB zu greifen. Dass jedoch die Komplexität von AGB maßgeblich durch die vom Gesetzgeber zunehmend verschärften und stetig ausgeweiteten Informations- und Belehrungspflichten bestimmt wird, die nirgendwo anders sinnvoll integriert werden können, scheint übersehen worden zu sein.

Mit dem hessischen Antrag und der Empfehlung des Wirtschaftsausschusses wird von der Legislative insofern eine Bekämpfung des Monstrums gefordert, das sie selbst erschaffen hat. Dies allerdings mit der Konsequenz, dass die Bekämpfung der Überlange von AGB zu Lasten aller Händler geht, welche die gesetzlichen Pflichtinformationen implementieren müssen und dafür antragsgemäß bald noch weniger Raum zur Verfügung haben als ohnehin schon.

Es bleibt zu hoffen, dass spätestens bei der Plenarabstimmung eine Rationalität einkehrt, mit welcher die Schuld an der Ausuferung von Geschäftsbedingungen den richtigen Verantwortlichen zugewiesen wird, damit Händlern bei der Umsetzung ihrer Informationspflichten in Zukunft keine zusätzlichen Steine in den Weg gelegt werden.

4.) Hervorhebung und Erläuterung von Veränderungen während des Vertragsverhältnisses

Um dem Empfänger ein höheres Transparenzniveau zu gewähren und gleichzeitig zu mehr Übersichtlichkeit und besserem Verständnis beizutragen, fordern Antrag und Wirtschaftsausschuss-Empfehlung Händler fortan zudem dazu auf, AGB-Änderungen bei Dauerschuldverhältnissen entweder hervorzuheben oder neue und alte Version synoptisch gegenüber zu stellen. Gleichzeitig ist angedacht, Händler dazu zu verpflichten, dem Verbraucher die wesentlichen Auswirkungen der Modifikationen in klarer und knapper Form zu erläutern.

Auch diese neue Vorgabe ginge bei entsprechender gesetzgeberischer Umsetzung mit einem hohen zeitlichen Verwaltungsaufwand für Unternehmer einher und fasst einseitig den Schutz eines Verbrauchers ins Auge, der abweichend vom eigentlich geltenden Leitbild der durchschnittlichen Informiertheit und Aufmerksamkeit all seiner kognitiven Fähigkeiten beraubt scheint.

So kann zunächst bereits hinterfragt werden, warum ein Verbraucher, der sich in seiner juristischen Laienhaftigkeit vom Händler kaum unterscheiden wird, geltende Geschäftsbedingungen weniger adäquat soll verstehen können als der verwendende Händler selbst. Ferner jedoch darf es nicht Aufgabe des Händlers werden, für rechtliche Konsequenzen von Vertragsänderungen erklärungspflichtig zu werden, da dies die Grenzen eindeutig abgegrenzter Risikosphären verwischen würde. Können Allgemeine Geschäftsbedingungen ob ihrer rechtlichen Bedeutung nicht erfasst werden, ist es Sache des Verbrauchers, sich durch Hinzuziehung von fachkundigem Rechtsbeistand über etwaige Verständnisprobleme hinwegzuhelfen. Der Unternehmer trägt, auch der bisherigen gesetzgeberischen Wertung nach, zur Abwendung derartiger Probleme schon hinreichend durch die Umsetzung seiner Pflicht aus §307 Abs. 1 Satz 2 BGB bei, die Klauseln klar und verständlich zu formulieren, und wird bei Verstößen mit der Unwirksamkeitsfolge sanktioniert. Ihm darüber hinaus auch noch eine zusätzliche Erläuterungspflicht aufzubürden, sprengt nicht nur die Grenzen des Übermaßverbots, sondern verlangt ihm im Zweifel rechtliche Ausführungen ab, zu denen er tatsächlich nicht in der Lage ist.

5.) Gesonderte Datenschutzerklärung und Musterformular

Als letzten Punkt schlägt der Wirtschaftsausschuss eine gesonderte Darstellung der nach §13 Abs. 1 TMG erforderlichen Datenschutzerklärung außerhalb der AGB und die Ausarbeitung eines Datenschutzerklärung-Musterformulars vor, um die Datenschutzhinweise für den Verbraucher einfacher auffindbar und plastischer zu machen.

Auch wenn sich ein Zusammenhang zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen, um die es bei der Beschlussfassung eigentlich gehen sollte, aus juristischer Perspektive kaum erkennen lässt, weil der Datenschutz auf völlig anderen Rechtsgrundsätzen und Zielsetzungen fußt als das AGB-Recht, so wird dennoch verkannt, dass die gängige Praxis im Online-Handel Angaben zum Handhabung personenbezogener Daten bereits seit langem als eigene Rubrik und von den AGB getrennt vorhält. Einer gesetzlichen Kodifizierung bedarf es insoweit auch deshalb nicht, weil aus dem Erfordernis der "allgemeinen Verständlichkeit und jederzeitigen Abrufbarkeit" aus §13 Abs. 1 TMG schon entnommen werden kann, dass AGB und Datenschutzerklärung nur in Ausnahmefällen und bei technischer Unmöglichkeit der Trennung verbunden werden sollten.

Kaum umsetzbar mutet auch der angedachte Entwurf einer Muster-Datenschutzerklärung an, welcher zwar tatsächlich als einziges Anliegen des Positionspapiers weit ausschließlich Unternehmen zu Gute kommen soll, aber letztlich daran scheitern wird, dass informationspflichtige Datenverarbeitungsprozesse erstens in einer kaum generalisierbaren und ständig wachsenden Fülle und Varietät existieren und zweitens stets auch von der Politik, den Interessen und den implementierten informationstechnologischen Lösungen des jeweiligen Unternehmens abhängen. Dieses bestimmt nämlich nach wie vor selbst, welche Daten es in welcher Art, in welchem Umfang und zu welchem Zweck erhebt, und kann nur durch individuelle Erklärungen tatsächlich das gesetzlich vorausgesetzte Informationsniveau erreichen.

III. Fazit

Der Antrag der hessischen Landesregierung sowie die Empfehlung des bundesratseigenen Wirtschaftsausschusses, durch gestalterische Vorgaben zu mehr Übersichtlichkeit von AGB beizutragen, führen nicht nur den damit bezweckten Verbraucherschutz ad absurdum, sondern bringen auch den Pflichtenumfang des AGB-Rechts für Händler endgültig zum Überlaufen.

Sämtliche angedachte Vorgaben, die sich von der optischen Akzentuierung einzelner Klauseln über eine Seitenhöchstzahl bis zu einer Erläuterungsobliegenheit für Änderungen erstrecken, entbehren bei näherer Betrachtung der Sinnhaftigkeit und der Umsetzbarkeit, ja laufen sogar geltenden gesetzgeberischen Wertungen zuwider. Nahezu ironisch mutet es also an, wenn es in den Antragsgründen heißt, dass etwaige Mehraufwände für Unternehmen nach kurzer Zeit durch die erzielten Vorteile aufgewogen werden würden.

Auch wenn die Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes noch sehr hypothetisch und von einer Vielzahl von – hoffentlich sach- und rechtsverständigeren – Abstimmungen abhängig ist, so zeigen die vorgelegten Positionen einmal mehr das, was der Handel seit langem bemängelt:

Reformbemühungen stammen weit überwiegend aus der Feder praxisfremder Theoretiker, welche in ihrem unaufhaltsamen Streben nach mehr Verbraucherschutz den Bezug zur schon bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Anforderungslage in Unternehmen völlig verloren zu haben scheinen.

Über aktuelle Entwicklungen des Antrags und über den Verfahrenslauf wird die IT-Recht Kanzlei zeitnah informieren.

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1 Kommentar

U
Uwe Schulz 29.10.2016, 16:57 Uhr
"praxisfremde Theoretiker"? Wirklich?
"Reformbemühungen stammen weit überwiegend aus der Feder praxisfremder Theoretiker, welche in ihrem unaufhaltsamen Streben nach mehr Verbraucherschutz den Bezug zur schon bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Anforderungslage in Unternehmen völlig verloren zu haben scheinen."

Oder vielleicht eher aus dem Umkreis der Lobbyisten großer stationärer Handelsketten, denen der boomende Online-Handel schon immer ein Dorn im Auge war ... und m. E. auch bleiben wird.

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