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LG Düsseldorf: Multiple Orgasmen pro Kondom – Irreführende Angabe auf Kondomverpackung

07.12.2015, 08:25 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Josephin Kürten
LG Düsseldorf: Multiple Orgasmen pro Kondom – Irreführende Angabe auf Kondomverpackung

Das LG Düsseldorf hat eine interessante Entscheidung über die Zulässigkeit von Angaben auf Kondomverpackungen getroffen: Die Werbung mit der Angabe „1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen“ ist irreführend.

Um was ging es?

Zwei konkurrierende Unternehmen, die beide Kondome aus fairem Handel anbieten, trafen sich vor dem LG Düsseldorf. Sie stritten, um eine Angabe hinsichtlich der Anzahl der Orgasmen, die auf den Kondomverpackungen des einen Unternehmens zu finden ist.

Auf der Verpackung war die Angabe „1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen“ zu lesen.

Das eine Unternehmen nahm daraufhin das andere erfolgreich auf Unterlassung einer irreführenden Angabe in Anspruch. Der Anspruch auf Unterlassung ergebe sich aus §§ 3, 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 MPG. So ist nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 MPG verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, wenn sie mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind.

Eine Irreführung liegt dabei insbesondere dann vor, wenn zur Täuschung über die in den Grundlegenden Anforderungen nach § 7 MPG festgelegten Produkteigenschaften geeignete Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet werden, die für die Bewertung des Medizinproduktes mitbestimmend sind.

Die für Medizinprodukte maßgebliche Grundlegende Anforderung in Ziffer 13.1 Anhang I der Richtlinie 93/42/EWG vom 14.06.1993 besagt, dass jedem Produkt Informationen beizugeben sind, die – unter Berücksichtigung des Ausbildungs- und Kenntnisstands des vorgesehenen Anwenderkreises – die sichere und ordnungsgemäße Anwendung des Produktes möglich machen. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das Produkt nur für den einmaligen Gebrauch bestimmt ist, 13.3 f) Anhang I der Richtlinie 93/42/EWG vom 14.06.1993.

Kondome sind Medizinprodukte im Sinne des § 3 Abs. 1 d) MPG und dürfen, wie sich aus der für Kondome anwendbaren EN ISO 4074: 2002 ergibt, nur einmal verwendet werden.

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Entscheidung des Gerichts

Die Angabe „1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen“ sei nach dem LG Düsseldorf geeignet, eine Täuschung über die relevante Tatsache, dass ein Kondom tatsächlich nur einmal verwandt werden darf, beim Verkehr herbeizuführen.

Abzustellen sei dabei auf das Verständnis des aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Mitglieds des angesprochenen Verkehrskreises. Die Werbung müsse so abgefasst sein, dass der Leser, der sich auf sie verlässt, nicht getäuscht wird. Adressaten der Angabe seien Käufer von Kondomen. Zu diesen zählten insbesondere junge Käufer. Gerade bei Jugendlichen sei der Aufklärungsbedarf zur richtigen Anwendung von Kondomen aber anhaltend hoch und die mehrfache Verwendung eines Kondoms nach wie vor einer der häufigsten Fehler bei der Benutzung eines Kondoms.

Überdies seien bei gesundheitsbezogener Werbung besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können.

Die Angabe auf der Kondomverpackung sei nach ihrem Wortlaut für den Leser des angesprochenen Verkehrskreises mehrdeutig. Es sei unklar, wessen Orgasmen gemeint sind, ob ausschließlich die des Verwenders, also des Mannes, ausschließlich die des Sexualpartners oder sowohl die des Verwenders als auch die des oder der Sexualpartner.

Der Gefahr der Fehlinterpretation werde auch weder durch den Kontext, in dem die Aussage getroffen wird, noch durch die Hinweise auf der Verpackung wirksam begegnet. Das Einmalgebrauchsymbol (eine durchgestrichene „2“) sei nicht allgemeinverständlich und deshalb auch nicht geeignet, eine einmal hervorgerufene Gefahr der Irreführung zu beseitigen. Schließlich sei auch der Hinweis in der Packungsbeilage nicht zu einer entsprechenden Aufklärung geeignet, da schon nicht hinreichend sichergestellt ist, dass jeder Nutzer diesen vor der Benutzung zur Kenntnis nehme.

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