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Zugekaufte E-Mail Adressen: vor Verwendung auf Vorliegen von Einwilligungen überprüfen

18.12.2009, 12:09 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Dr. Sebastian Kraska
Zugekaufte E-Mail Adressen: vor Verwendung auf Vorliegen von Einwilligungen überprüfen

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Werbung mit Newsletter und Fax" veröffentlicht.

Das OLG Düsseldorf hat am 3.11.2009 (Az. I-20 U 137/09 ) eine Entscheidung zur Rechtmäßigkeit der Verwendung von E-Mail Adressen zu Werbezwecken getroffen. Danach sollte sich der Käufer von E-Mail Adressen nicht auf die allgemein gehaltene Zusicherung des Verkäufers der Adressen verlassen, die Empfänger hätten in die Verwendung ihrer E-Mail Adressen zu Werbezwecken durch Dritte eingewilligt.

 

Der Fall des OLG Düsseldorf

In dem konkreten Fall ging es um zwei konkurrierende Reiseunternehmen. Das eine Unternehmen hatte einen Bestand an E-Mail Adressen erworben und dazu genutzt, per E-Mail Werbung für das eigene Angebot zu versenden.

Gestützt auf eine eidesstattliche Versicherung eines E-Mail Empfängers, in diese Verwendung seiner E-Mail Adresse nicht eingewilligt zu haben, beantragte das Konkurrenz-Unternehmen daraufhin bei Gericht, das werbende Unternehmen und deren Geschäftsführer persönlich zu verurteilen, keine werbenden E-Mails mehr zu versenden, ohne dass hierfür eine Einwilligung des Empfängers vorläge.

Das OLG Düsseldorf gab dem Antrag statt, da sich das werbende Unternehmen nicht auf die allgemein gehaltene Zusicherung des Verkäufers der E-Mail-Adressen hätte verlassen dürfen, die Inhaber der E-Mail Adressen hätten in die Nutzung der Adressen zu Werbezwecken eingewilligt.

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Konkrete Überprüfungsmaßnahmen auf Vorliegen der Einwilligungen

Nach der Meinung des Gerichtes hätte das werbende Unternehmen vor Verwendung der Adressen konkrete Maßnahmen zur Überprüfung der angeblichen Einwilligungen der Inhaber der E-Mail Adressen vornehmen müssen, um sich mit Erfolg vor Gericht gegen die Einstellung der E-Mail Werbung zu wehren.

Die Einwilligung der Betroffenen müsste nach dem Wortlaut des § 7 UWG „ausdrücklich“ erfolgen und auf irgendeine Weise dokumentiert werden oder nachvollziehbar sein.

Kein Verlass auf eine allgemeine Zusage des Adressverkäufers

Ein Unternehmen, das E-Mail-Adressdaten für Werbezwecke ankauft, sollte sich damit nicht allein auf eine allgemein gehaltene Zusicherung des Adress-Verkäufers verlassen, die erforderlichen Einwilligungen lägen vor. Vielmehr ist dem Datenankäufer zu raten, selbst zu überprüfen, ob die Adressinhaber eine Werbeeinwilligung erteilt haben und dies entsprechend zu dokumentieren.

Bewertung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, insb. § 7 UWG

Grundsätzlich stellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb („UWG“) unzumutbare Belästigungen eine unlautere und damit wettbewerbswidrige Handlung im Sinne des UWG dar (§ 7 Abs. 1 UWG) . Die Vorschrift schützt generell Verbraucher und andere Marktteilnehmer vor unzumutbaren Belästigungen. Allerdings muss beachtet werden, dass in einer Marktwirtschaft nicht jede Belästigung durch Werbung vermeidbar ist, so dass auch die Interessen des Werbenden ausreichend Berücksichtigung finden müssen. Damit ist insgesamt Werbung nur dann als Belästigung zu qualifizieren, wenn diese unzumutbar ist. Die Störung ist umso nachhaltiger je mehr der Adressat gezwungen wird, sich direkt mit der Werbung zu befassen, so dass im Lichte des § 7 UWG hauptsächlich Maßnahmen des Direktmarketings relevant sind.

Mag eine einzelne Werbe-E-Mail auch harmlos sein, so kann es auch durch einen Summeneffekt zu einer Belästigung des Verbrauchers kommen.

Deswegen: Einwilligung erforderlich

Die wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit ist ausgeschlossen, wenn eine wirksame Einwilligung des Betroffenen in die Verwendung seiner Daten zu Werbezwecken vorliegt. Diese kann ausdrücklich oder bei bestimmten Werbeverfahren auch konkludent erklärt werden. Sie ist empfangsbedürftig und muss gerade gegenüber dem Werbenden oder seinen Mitarbeitern erklärt werden. Wird die Einwilligung zu einem bestimmten Zweck erteilt, so ist ihre Wirkung auf diesen Zweck begrenzt.

Wettbewerbsrechtlich ist nicht derjenige, der die Adressen übermittelt, sondern derjenige für das Bestehen der Einwilligung verantwortlich, der letztlich die Versendung von Werbung zu verantworten hat. Bereits deswegen sollte dieser eine Überprüfung der Einwilligungserklärungen durchführen.

Fazit

Käufer von E-Mail Adressen zu Werbezwecken sollten vor dem Kauf sorgfältig prüfen, ob die Inhaber der E-Mail Adressen in die gewünschte Verwendung zu Werbezwecken eingewilligt haben. Eine bloße Zusicherung des Verkäufers ist insoweit nicht ausreichend, um sich im Streitfall erfolgreich gegen einstweilige Verfügungen von (insbesondere) Wettbewerbern zur Wehr zu setzen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
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