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Die Abmahnung. Teil 2: Der Zugang der Abmahnung

28.05.2010, 20:43 Uhr | Lesezeit: 1 min
Die Abmahnung. Teil 2: Der Zugang der Abmahnung

Damit die Abmahnung ihre Wirkung entfalten kann (namentlich den Abgemahnten auf ein unzulässiges Verhalten hinzuweisen und ihn aufzufordern das beanstandete Verhalten in Zukunft zu unterlassen und dies in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu versprechen) und ein gerichtliches Verfahren vermieden wird, ist es notwendig, dass die Abmahnung dem Abgemahnten auch tatsächlich zugeht. Nur, wann ist eine Abmahnung zugegangen und wer muss beweisen, dass der Abgemahnte die Abmahnung erhalten hat?

Die aktuelle Serie zum Thema "Abmahnung" finden Sie in unserem neuen Blog "[IT-Prozessrecht](http://it-prozessrecht.de/2010/05/01/die-abmahnung-teil-2-der-zugang-der-abmahnung/) "

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