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Auf dem Abmahnradar: eBay: Widersprüchliche Widerrufsfristen / Auslandsversandkosten auf Anfrage / Preiswerbung / fehlerhafte Grundpreisangaben / Gesundheitswerbung / Elektrosmog: Irreführende Werbung

15.11.2019, 13:00 Uhr | Lesezeit: 12 min
Auf dem Abmahnradar: eBay: Widersprüchliche Widerrufsfristen / Auslandsversandkosten auf Anfrage / Preiswerbung / fehlerhafte Grundpreisangaben / Gesundheitswerbung / Elektrosmog: Irreführende Werbung

Abmahnfallen: Die Klassiker Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Abmahnfallen: Die Klassiker" veröffentlicht.

Die Abmahnwoche stand im Zeichen der Werbung: Abgemahnt wurde im Bereich Gesundheits- und Preiswerbung. Diese beiden Bereiche sind vermutlich am anfälligsten für Abmahnungen. Grund: Hier kann sehr viel falsch gemacht werden, va. im Bereich Gesundheitswerbung ist die Luft für eine zulässige Art und Weise zu werben sehr dünn. Ansonsten ging es wieder mal um die Themen widersprüchliche Widerrufsfristen und Auslandsversandkosten auf Anfrage. Und es ging um das Designrecht - also um den Schutz und die unzulässige Nachahmung der äußeren Gestalt von Produkten.

Vorweg ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei in Sachen Abmahnungen: Neben den klassischen Abmahnfallen finden Sie im Mandantenportal auch eine ausführliche Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe in unserem internen Abmahnradar.

Und ein weiterer Tipp für alle Interessierten: Die IT-Recht Kanzlei macht den Radar mobil - und informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

eBay: Widersprüchliche Widerrufsfristen / Auslandsversandkosten auf Anfrage

Wer: Rinelli GmbH

Wieviel: 1.564,26 EUR

Wir dazu: Zunächst ging es hier wiedermal um das Thema Widersprüchliche Widerrufsfristen: In der Widerrufsbelehrung des Händlers steht eine Frist und in dem von eBay vorgegebenen Feld zur Rücknahme steht eine andere Frist - in diesem Fall ging es einmal um 1 Monat und einmal um 30 Tage Widerrufsfrist. Leider hat 1 Monat nicht immer 30 Tage....Am Ende weiß der Verbraucher natürlich nicht, welche Frist gilt - und das führt dann aus Irreführungsgründen zu entsprechenden Abmahnungen.

Exkurs: Was im Zusammenhang mit Widerrufsbelehrungen alles schief gehen kann und unserer Erfahrung nach oft abgemahnt wird:

  • Alte Widerrufsbelehrung
  • Nicht korrekt formatierte Widerrufsbelehrung bzw. Muster-Widerrufsformular
  • Fehlendes Widerrufsformular
  • Richtig: Fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung
  • Falsch: Telefonnummer im Muster-Widerrufsformular

Zudem ging es hier um Auslandsversandkosten auf Anfrage: Die Abmahnungen rund um das Thema Auslandsversand mehrten sich in letzter Zeit. Es ging diesmal dabei um folgende Formulierung:

"Kontaktieren Sie den Verkäufer und fragen Sie, mit welcher Versandmethode an Ihrem Standort verschickt werden kann" iVm. der Werbung für Versand nach "Amerika, Europa, Asien und Australien"

Fakt ist: Jeder der nicht die Versandkosten für jede Land angibt, in das er versendet, handelt risikoreich. Im Online-Handel muss der Verbraucher klar und deutlich informiert werden. Dazu zählt auch die deutliche Angabe über möglicherweise anfallende Versandkosten in ihrer genauen Höhe. Diese Pflicht gilt nicht nur für innerdeutsche Lieferungen, sondern auch für Lieferungen ins Ausland. Der Hinweis, die genauen Versandkosten werden auf Anfrage berechnet oder die ungenaue Angabe von Kosten, stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Online-Händler, die ihren Kunden auch die Möglichkeit bieten, ins Ausland zu liefern, sollten die Versandkosten für sämtliche Lieferländer daher explizit angeben, um einer eventuellen Abmahnung vorzubeugen. Natürlich sind übrigens auch beim Speditionsversand im In- oder Ausland die Versandkosten anzugeben.

Wer ebenfalls weltweiten Versand anbietet, aber nicht sämtliche Versandkosten sämtlicher Länder aufführen will, der bekommt in diesem ausführlichen Beitrag ua. einen Kompromissvorschlag geliefert, der Händlerinteressen und Rechtskonformität vereint.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Update-Service Mandanten ein Muster zur Verfügung, das aufzeigt, wie die Seite „Zahlung und Versand“ in einem Onlineshop rechtskonform gestaltet werden kann.

Banner Premium Paket

Preiswerbung: Durchgestrichener Preis

Wer: Verband sozialer Wettbewerb e.V.

Wieviel: 178,50 EUR

Wir dazu: Hier ging es um die Werbung mit einem durchgestrichenen Preis. Vorwurf: Es fehlte der Zusatz, aus dem sich klar und deutlich ergibt, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt. Zudem wurde vorgworfen, dass der durchgestrichene Preis niemals wirklich verlangt wurde vom Händler. Bei dieser Eigenpreisgegenüberstellung vergleicht also der Händler seinen neuen Preis mit dem früher von ihm selbst geforderten höheren Preis. Diese Form der Preiswerbung ist aber nur zulässig, wenn der dabei in Bezug genommene ursprüngliche Preis vom Händler ernsthaft verlangt wurde. Denn: Eine Werbung mit einer Preissenkung ist dann irreführend, wenn der vermeintlich herabgesetzte Preis zuvor überhaupt nicht oder nicht ernsthaft verlangt wurde (sog. Mondpreise) oder wenn die Preissenkung schon derart lange zurückliegt, sodass den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich Aktualität der Preissenkung vorgetäuscht wird. Abzustellen ist hierbei auf die Verkehrsauffassung eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und durchschnittlich verständigen Verbrauchers.

Tipp zum Thema Preiswerbung: Die IT-Recht Kanzlei hat über 30 Preiswerbungsschlagwörter zusammengetragen und schafft einen guten Überblick zu den Fallen der Preiswerbung im Allgemeinen. Das Thema Streichpreise haben wir hier nochmal gesondert behandelt.

Fehlende Verlinkung auf OS-Plattform / keine Widerrufsbelehrung

Wer: Erdigo UG

Wieviel: 413,64 EUR

Wir dazu: Gleicher Abmahnanwalt, neuer Mandant, gleiches Thema: Die fehlende Verlinkung auf die Streitschlichtungsplattform:

Wiederholung: Online-Händler müssen ja seit dem 09.01.2016 auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken. Daher gilt: Stellen Sie also nachfolgenden Text mitsamt anklickbarem Link auf die OS-Plattform direkt unterhalb Ihrer Impressumsangaben dar (natürlich ohne die Anführungszeichen):

„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“

Nach gängiger Rechtsprechung muss der Teil der Information "www.ec.europa.eu/consumers/odr" als anklickbarer Hyperlink ausgestaltet sein. Eine bloße Verweisung unter Nennung des URL der OS-Plattform reicht zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus!

Und: Entgegen oft anderslautender Meinungen, die sich hierzu im Internet finden: Dieser Link muss nicht zusätzlich noch in den AGB hinterlegt sein.

Exkurs: Und wie setzt man bei den unterschiedlichen Plattformen den klickbaren Link im Impressum um? Viele Händler haben damit Probleme.
Deshalb hier die Handlungsanleitung für die Plattformen Amazon, eBay, Hood, eBay-Kleinanzeigen, Etsy, Palundu. Und für zahlreiche weitere Plattformen findet sich das Ganze hier.

Keine Widerrufsbelehrung: Hier ging es um das Fehlen der Widerrufsbelehrung auf der Plattform eBay: Es hatte sich der Händler ggf. auf die Angaben von eBay zum Rückversand verlassen. Das ist natürlich nicht ausreichend - zwar stellt eBay Informationen zu den Rücknahmekosten und zur -frist zur Verfügung, das entlastet den Händler aber nicht bzgl. der Veröffentlichung der eigenen gesetzlichen Widerrufsbelehrung.

Irreführende Werbung: Elektrosmog

Wer: Verband sozialer Wettbewerb e.V.

Wieviel: 178,50 EUR

Wir dazu: Hier ging es mal wieder um die blanke Werbung. Abgemahnt wurde die Werbung für das Produkt "RayGuard". Wie der Name schon vermuten lässt, soll das Produkt Schutz vor Elektrosmog durch Handys, Wlan uä. bieten. Es ging dabei um Werbeslogans wie:

  • "Schutzschild gegen Handystrahlung"
  • "Anti EMF Strahlung"
  • "Schützen Sie sich gegen die Strahlenbelastung"
  • "Der RayGuard Chip trägt durch seine Wirkung zur Erholung und Wohlbefinden bei"

Der Abmahner bemängelt, dass diese Werbeangaben nicht wissenschaftlich belegt sind - durch entsprechende seriöse wissenschaftliche Studien. Da es hier um das Thema Gesundheit geht, sind die strengen Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) involviert. Merke also: Nicht nur bei der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln oä. können die strengen Vorschriften des HWG ins Spiel kommen.

NEM: Werbung mit Wirkungsweisen

Wer: Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e.V.

Wieviel: 190,40 EUR

Wir dazu: Und nochmal Werbung: Es gibt vermutlich keine Werbung, die sensibler zu handhaben ist, als die Werbung im Gesundheitsbereich – diesmal wieder aus dem Bereich Nahfrungsergänzungsmittel. Wer in diesem Bereich versucht mit Wirkungsweisen und also krankheits- und gesundheitsbezogen zu werben, der steht schon mit einem Bein in der Abmahnung – zumindest wenn der wissenschaftliche Beleg fehlt. Hier ging es um Aussagen wie:

  • "Fokus & Konzentration - Brain-Booster Tabletten für Gehirn & Gedächtnis"
  • "WIRKUNG - Die ausgewählten Inhaltsstoffe der Fokus-Kapseln stimulieren kognitive Fähigkeiten wie aktives Denken, Wissensabruf, Lernfähigkeit und Auffassungsgabe."

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier in unserem Verkaufsratgeber zum Thema NEM.

Exkurs: Und hier einige weitere Beispiele für Werbung, die von den Gerichten bereits als gesundheitsbezogen eingestuft wurden und mit Vorsicht zu genießen sind:

- "Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora"

- "Unterstützung des Kindes von innen heraus durch Vermehrung guter Darmbakterien"

- Aussagen, dass bestimmte Nahrungsergänzungsmittel geeignet seien, dem Verwender zu einer mühelosen Raucherentwöhnung zu verhelfen

- Bezeichnung wie „bekömmlich“, verbunden mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen werden.

- „Zur Unterstützung der optimalen Leistungsfähigkeit“ /„…erhöht die Ausdauer und Leistungsfähigkeit“, / „Zur Vorbeugung gegen natürlichen Haarausfall“ / „Zur unterstützenden Vorbeugung gegen Wassereinlagerungen“ „Unter anderem unterstützt dieser Vitalpilz die Neubildung von gesundem kräftigem Haar“ - "Der Collagen-Lift-Drink versorgt den Organismus mit reinem Collagenhydrolysat. Dieser Stoff kann die körpereigene Synthese von Collagen stimulieren, einem Eiweißkörper im Bindegewebe, der unter anderem die Haut glatt und fest macht sowie die Spannkraft der Sehnen unterstützt." - Das Produkt X wirke "entschlackend". -"B® Gelenke plus ultra enthält eine hoch dosierte Vitalstoff-Kombination zur Versorgung stark beanspruchter Gelenke und zum Erhalt einer gesunden Gelenkfunktion." - "Gelenkaktive Vitalstoffe zu einem Gelenk-Aktiv-Komplex“ - „750 mg Glucosaminsulfat unterstützen die Festigkeit und Elastizität der Gelenkknorpel.“ (vgl. LG Köln, Urteil v. 07.07.2011, Az. 31 O 11910). / „100 mg Chondroitinsulfat tragen zur Geschmeidigkeit der ‚Gelenkschmiere‘ bei.“

- "Granatapfelpulver hilft bei der Regeneration der Haut und ist ein hochwirksames Antioxidans, welches Umweltgifte bindet, die die Hautalterung antreiben."

- „Mit probiotischen Kulturen“

- "Produkt X: Empfehlenswert für schöne Haut und Haare und zudem gut für Zähne und Knochen"

- "Stärkt die Blasen- und die Prostatafunktion" / "Durch diese Nährstoffkombination stärken Sie die Blasenmuskulatur, deren Funktionsfähigkeit für die geregelte Entleerung der Blase von entscheidender Bedeutung ist" / "Beim Mann unterstützen die Vitalstoffe des
Kürbissamens zusätzlich die Gesunderhaltung der Prostatafunktion"

- "Reinigt ihren Organismus", "Verlangsamt den Alterungsprozess" / "(Produktname) - das gesunde Frühstück", "(Produktname) - mit gesunden Ballaststoffen" / "Hilft Ihrem Körper, besser mit Stress fertig zu werden" / "Trägt zu einem ausgeglichenen Stoffwechsel bei" / "Mit (Produktname) lebst du gesund" / "Gut für die Gesundheit von Bergsteigern" / "Empfehlenswert für die Gesundheit von Sportlern"

- Werbung für Kindermilch: "Unterstützung des Kindes von innen heraus durch Vermehrung guter Darmbakterie"

- „Erhalt der kognitiven Funktion“

- „Fitness für die grauen Zellen"

- „Ginkgo Biloba unterstützt die periphere Mikrozirkulation des Blutes und die normale Blutzirkulation, die mit der Hirnleistung verbunden ist“, „Ginkgo Biloba enthältnatürliche Antioxidanzien. Antioxidanzien helfen Ihnen, sich vor zellschädigenden freien Radikalen zu schützen. Sie schützen Ihre Zellen und Gewebe vor oxidativen Schäden und unterstützen Ihre körpereigene Abwehr“

- "Probiotik®: mit natürlichen Milchsäurekulturen, die ursprünglich aus der Muttermilch gewonnen werden“

- "Die X enthalten ... Echinacea und Holunderblüten, die dafür bekannt sind, die natürlichen Abwehrkräfte unterstützen zu können"

- Produkt X "hält fit im Alter und beugt vorzeitigem Altern vor"

- Einnahme eines Produkts könne aufgrund des darin enthaltenen Vitamin B 12 einem Vitamin-B12-Mangel entgegen wirken

- "Damit der Körper keinen Schaden nimmt kann man deshalb zusätzliches Hydrogencarbonat zu sich nehmen. Das hilft, die überschüssige Säure
◾zu neutralisieren und den Organismus wieder ins Gleichgewicht zu bringen.
◾"Produkt X hilft Phasen der Schwäche zu überbrücken: Zum Beispiel vor und im Wettkampf, im Training, im Job, im Auto, aber auch bei Krankheit.“

IDO: Fehlerhafte Grundpreise

Wer: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

Wieviel: 232,05 EUR

Wir dazu: DER Abmahnverein schlechthin - diesmal ging es um:

Fehlerhafte Grundpreise: Es vergeht keine Woche, in der nicht fehlende oder fehlerhafte Grundpreise abgemahnt werden. Obwohl sich dieses Thema bei den Händlern rumgesprochen haben sollte, ist es dennoch "meistabgemahnt". Es kann daran liegen, dass oft gar nicht so leicht zu erkennen ist, wo und wie die Grundpreise anzugeben sind. Im konkreten Fall ging es diesmal um eine fehlerhafte Grundpreiseinheit, die der Händler mit "Beutel" angegeben hat....eine solche Einheit kennt die einschlägige Preisangabenverordnung nicht.

Hier nochmal zusammengefasst Wissenswertes über dieses Thema:

1. Wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, dann müssen Sie Grundpreise angeben. Auch bspw. beim Verkauf von Abdeckplanen, Sicherheits- und Fangnetze, Luftpolsterfolie, Klebebänder bzw. Klebebandrollen müssen Grundpreise angegeben werden.

2. Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für "Cross-Selling-Produkte", "Produkte des Monats" etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.

3. Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.

4. Auch bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sind Grundpreisangabe notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.

5. Zu beachten ist letztlich auch, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.

Brauchbare Tipps zum Thema Grundpreise finden Sie auch in diesem Beitrag zur Preisangabenverordnung.

Eiskratzer: Verletzung Designrecht

Wer: Südpfalzwerkstatt gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Was: Verletzung von eingetragenem Design

Wieviel: 2.348,94 EUR

Wir dazu: Es ging um einen Eiskratzer (fürs Auto) - geschützt durch ein eingetragenes deutsches Design. Als Design ist die äußere Erscheinung eines Produkte geschützt. Ein Design (oder wie es auf EU-Ebene heißt: Gemeinschafts-Geschmacksmuster) ist ein gewerbliches Schutzrecht für die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt. Das gilt also grds. auch für Eiskratzer und deren Gestaltung - aber: Das Muster muss neu sein und Eigenart besitzen. Das wird zwar beim Eintragungsverfahren nicht geprüft. Und dies ist im Verteidigungsfall immer ein Punkt, der angreifbar sein und ggf. dem Abgemahnten weiterhelfen kann.

Tipp: In unseren FAQ haben wir uns mit den wichtigsten Fragen im Geschmacksmuster-/Designrecht auseinandergesetzt.

Marke: Warnschreiben wegen markenverletzender Markenanmeldung

Wer: India Motorcycle International LLC

Wieviel: erstmal nichts

Wir dazu: Diesmal keine klassische Markenabmahnung, sondern ein Schreiben eines besorgten Markeninhabers: Der ältere Markeninhaber sieht in der neuen Markenanmeldung wegen Verwechslungsgefahr eine Markenverletzung. Nun hätte der ältere Markeninhaber grds. die Möglichkeit einen Widerspruch beim zuständigen Markenamt einzulegen - oftmals wenden sich die Inhaber aber erstmal direkt an den Anmelder, um vorab eine schnelle unkomplizierte Lösung hinzubekommen. Hier und in den meisten Fällen lautet diese: Löschung der neuen Marke (alternative Drohung: der teure Weg übers Amt) - damit steht der Neuanmelder natürlich erstmal unter Druck. Je nach Sach- und Rechtslage kann dieser Vorschlag für den frischen Anmelder/Inhaber aber durchaus interessant sein - hier sollte unbedingt rechtlicher Rat eingeholt werden, bevor so ein Angebot vorschnell ausgeschlagen oder angenommen wird.

Tipp Markenanmeldung: Wer eine Marke anmelden will, die Bestand haben soll, muss einiges beachten - alle wichtigen Infos rund um die Markenanmeldung finden Sie in diesem Beitrag.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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