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Konkret: Zur Ausnahme des Widerrufsrechts beim Onlinehandel mit Lebensmitteln

17.04.2009, 09:09 Uhr | Lesezeit: 4 min
Konkret: Zur Ausnahme des Widerrufsrechts beim Onlinehandel mit Lebensmitteln

Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Onlinehandel mit Lebensmitteln: zu den Ausnahmen des Widerrufsrechts" veröffentlicht.

Das Widerrufsrechts  bei Fernabsatzverträgen ist eine zentrale Regelung des Verbraucherschutzes. Allerdings gibt es auch Konstellationen, bei denen das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Aufgrund der schwammigen Gesetzesformulierung ist diesbezüglich beim Onlinehandel mit Lebensmitteln immer noch vieles unklar.

Der  (Online-) Lebensmittelhandel ist in diesem Zusammenhang von zwei Vorschriften betroffen:

1. Bereichsausschluss

Zum einen gibt es einen  sog. Bereichsausschluss gem. § 312b Abs. 3 BGB. Danach finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung auf Verträge

"über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,."

In diesen Fällen besteht dann auch kein Widerrufsrecht des Verbrauchers.

Da aber diese Regelung dem Wortlaut nach Geschäfte wie etwa den Pizzadienst um die Ecke betrifft, ist die Vorschrift für den Lebensmittel-Onlinehandel nicht einschlägig.

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2. Ausnahme des Widerrufsrechts

Zum anderen gibt es eine Ausnahme des Widerrufsrechts in § 312d Abs. 4 Nr.1 BGB. Dort wird festgelegt, dass das Widerrufsrecht nicht für Fernabsatzverträge

"zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,"

Für den Lebensmittel-Onlinehandel einschlägig dürften die letzt genannten Varianten sein.
Werden also Lebensmittel verkauft, die schnell verderblich sind oder deren Verfallsdatum überschritten würde, kann das Widerrufsrecht ausgeschlossen werden.

a) Schnell verderbliche Lebensmittel

Das BGB gibt zur Konkretisierung dieses Begriffs keine weitere Auskunft. Auch in den einschlägigen juristischen Kommentaren findet sich hier nicht verwertbares.

Es kann aber die Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) zur Auslegung dieses unbestimmten Begriffs herangezogen werden. Nach § 2 Abs.2 LMHV ist ein Lebensmittel leicht verderblich, „das in mikrobiologischer Hinsicht in kurzer Zeit leicht verderblich ist und dessen Verkehrsfähigkeit nur bei Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Bedingungen erhalten werden kann“.

Dies kann für Händler aber nur als  Richtschnur für die Einordnung der Ware als schnell verderblich angesehen werden. Ob die Ware letztlich tatsächlich  schnell verderblich ist oder war, kann im Streitfall nur das Gericht entscheiden.

b) Überschreitung des Verfallsdatums

In Bezug auf das Überschreiten des Verfallsdatums ist folgendes zu beachten: Nur wenn das Verfallsdatum in Übereinstimmung mit anerkannten technischen Normen festgesetzt worden ist, ist ein Ausschluss des Widerrufsrecht möglich. Andernfalls wird ein Ausschluss abgelehnt, damit das Widerrufsrecht durch besonders kurz gelegte Verfallsdaten nicht unterlaufen werden kann.

c) Sonstige schnell verderbliche Waren

Für alle sonstigen leicht verderblichen Waren außer Lebensmittel, wie etwa Blumen, kann sich der Händler bei der Beurteilung der Einordnung nur auf den menschlichen Sachverstand verlassen. Die Rechtsprechung und der Gesetzgeber liefern hierzu keine Hilfestellung

3. Wertersatzpauschale bei angebrochenen Waren

Beim Onlinehandel mit Lebensmitteln ist in diesem Zusammenhang noch auf einen weiteren Punkt zu achten:

Werden nicht leicht verderbliche Lebensmittel wie beispielsweise Nahrungsergänzungsmittel oder ähnliches verkauft, ist der vorgenannte Ausnahmefall nicht gegeben und der Händler hat ein Widerrufsrecht zu gewähren. Werden dies Waren aber vom Kunden aufgemacht bzw. angebrochen, ist eine Weiterverkauf schwierig. Dies hat viele Händler dazu veranlasst, eine pauschale Wertersatzklausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen, die einen 100 %igen Wertersatz festgelegt hat. Doch Vorsicht: Diese Klausel kann vom Gericht als unzulässig bewertet werden (vgl. Landgericht Dortmund, Urteil vom 14.03.2007 - 10 O 14/07).

Denn durch die Verwendung der Pauschalierungsklausel werde faktisch das Widerrufsrecht des Verbrauchers entwertet, da die Beweislast für die Wertminderung durch die Pauschalierung auf den Verbraucher abgewälzt werde und dieser schwer den erforderlichen Gegenbeweis antreten könne. Insofern kann nur angeraten werden, die Wertersatzpauschalierung wegzulassen und im Zweifel nur  im konkreten Fall Wertersatz vom Kunden zu verlangen.

4. Fazit

Wer online mit Lebensmitteln handelt sollte seine Ware bezüglich der vorgenannten Kriterium durchleuchten. Denn nur wenn die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind, ist auch an eine Ausnahme des Widerrufsrechts zu denken. Wer das Widerrufsrecht unzulässigerweise ausschließt, begeht einen schweren abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß und muss neben einer Abmahnung mit einem unbefristeten Widerrufsrecht des Verbrauchers rechnen.

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3 Kommentare

P
Pascal Engel 16.09.2018, 16:25 Uhr
Stornierung von Teillieferungen
Bei einem Versandhandel von sogenannten Schlupfwespen zur Bekämpfung von Motten, wird die Lieferung der verderblichen Wäre auf 5 Lieferungen aufgeteilt. Wie ist dort die Rechtsprechung auszulegen, wenn man vier der 5 Lieferungen die man schon bezahlt hat stornieren möchte. Sollte man da nicht 4/5 vom Kaufpreis zurückbekommen oder muss man trotzdem den vollen Kaufpreis der verderblichen wäre bezahlen, obwohl die Lieferungen im Abstand von mehreren Wochen verläuft?
S
Sam 23.06.2016, 10:20 Uhr
Schade, daß die Betreiber von it-recht-kanzlei nicht antworten
Die oben gestellte Frage nach möglichen Kontaminationen vor allem angebrochener Lebensmittel ist berechtigt und bedarf einer klaren Antwort.
T
Thomas Wälter 22.08.2009, 00:28 Uhr
Vergiftung
Hallo,

ich denke bei Lebensmitteln an folgende denkbare Situation:

Der online-Kauf eines durchaus lange haltbaren Lebensmittels - z.B. Nudeln -, wo die Klauseln "leicht verderblich" und "im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert" eben nicht zutreffen, wird vom Kunden widerrufen und zurück geschickt.

Woher weiß ich als Händler, dass das Lebensmittel aber noch ok ist?

Es könnte - bewusst oder unbewusst - vom Kunden "vergiftet" worden sein. Durch Strahlung, Arsen, was weiß ich ...

Wie kann ich bei einem zurückgenommenen Lebensmittel wirklich sicher sein, dass ich es ruhigen Gewissens dem nächsten Kunden noch verkaufen kann.

Bzw. wer haftet, wenn sich wirklich herausstellt, dass die ware eben nicht mehr ok ist und der nächste Kunde vielleicht sogar Gesundheitsschäden dadurch bekommt?

Als Lebensmittelhändler unterliegt man korrekterweise recht strengen Hygienevorschriften, der Kunde, der ggf. die Ware zurück schickt, aber nun mal nicht. Auch eine "Vergiftung" des Lebensmittels durch ansteckende Krankheit beim Kunden ist durchaus denkbar.

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