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Wettbewerbsverstöße: Die „Großen“ machen es auch nicht besser – werden aber kaum abgemahnt

18.03.2021, 16:31 Uhr | Lesezeit: 9 min
Wettbewerbsverstöße: Die „Großen“ machen es auch nicht besser – werden aber kaum abgemahnt

Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei werden bei Prüfungen von Shops und Angeboten hinsichtlich festgestellter Mängel häufig damit konfrontiert, dass Amazon und Co. es doch genau so machen würden. Doch warum ist das so, dass die „Großen“ mit Verstößen, für welche die „Kleinen“ tausendfach abgemahnt werden oft durchkommen? Ein Erklärungsversuch am Beispiel des neuen eBay-Auftritts der Ford-Werke GmbH.

Worum geht es?

Klickbarer OS-Link, abweichende Widerrufsristen, Grundpreise, Garantiewerbung, saubere und aktuelle Rechtstexte. Die Herausforderungen für den Online-Händler werden immer unüberschaubarer.
Bereits formelle Kleinigkeiten, die nicht eingehalten werden, ziehen in vielen Fällen kostspielige Abmahnungen nach sich.

Die IT-Recht Kanzlei hat im Rahmen ihrer Schutzpakete bereits viele tausende Onlineauftritte rechtlich überprüft.

Dabei reagieren Händler, werden diese auf Probleme bei der Angebotsgestaltung hingewiesen, oft mit Unverständnis.

„XY macht das aber auch nicht“ oder „Amazon gibt hier selbst auch keinen Grundpreis an“. Die Händler verwechseln hier nichts. Es verhält sich in der Tat so, dass viele große Anbieter in Sachen rechtssichere Gestaltung des Onlineauftritts nicht nur keine Vorbilder, sondern sogar wahre Negativbeispiele sind.

Doch warum ist das so? Und wie gehen diese dann mit Abmahnungen um?

Was auch bei großen Unternehmen, bei Weltkonzernen in Sachen rechtssicherer Onlineauftritt schieflaufen kann, soll einmal anhand des neu geschaffenen eBay-Auftritts von Ford illustriert werden.

Ford – die tun was. Aber was?

Derzeit macht in der Presse die Runde, dass Ford als bekannter, globaler Autobauer einen eigenen eBay-Shop eröffnet hat. Genauer gesagt, betreibt diesen die Ford-Werke GmbH (nachfolgend auch „Ford“) aus Köln unter dem Mitgliedsnamen „fordshopdeutschland“.

Bei einer flüchtigen, juristischen Betrachtung stechen gleiche mehrere problematische Punkte im Rahmen des Fordschen eBay-Auftritts ins Auge. Nachfolgend einmal exemplarisch 10 wettbewerbsrechtliche Problempunkte mit Abmahnpotential im neuen eBay-Auftritt von Ford:

Die Nullnummer

Ford gibt die Telefonnummer im Impressum mit „000000000000“ an:

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Wenngleich über die Notwendigkeit der Angabe einer Telefonnummer im Rahmen des Impressums in jedem Fall seit Jahren vor Gericht gestritten wird. Die Angabe einer falschen Telefonnummer bzw. einer „Nullnummer“ wie hier dürfte in jedem Fall als problematisch anzusehen sein.

Der nicht klickbare OS-Link

Ganz vorne in den Abmahncharts findet sich der nicht vorhandene bzw. nicht anklickbare Link auf die sog. OS-Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung. Ist der Link nicht da bzw. nicht anklickbar, kann das abgemahnt werden. Tausende Händler können hiervon ein Lied singen.

Das scheint bei Ford noch nicht angekommen zu sein:

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Im Impressum bei eBay.de nennt Ford bei diesem Angebot zwar die Internetadresse der OS-Plattform. Mangels HTML-Code wird der Link dort aber nicht anklickbar angezeigt.

Wie das richtig geht, lesen Interessierte gerne hier.

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Die registerlose HRB Nummer

Wer als Anbieter im Handelsregister eingetragen ist, muss im Rahmen des Impressums auch Angaben zum Handelsregister und zur Registernummer machen.

Die Ford-Werke GmbH ist als juristische Person im Handelsregister eintragen. Nämlich in dem Handelsregister beim Amtsgericht Köln.

Doch das erwähnt Ford nicht im Rahmen des Impressums:

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Es fehlt hier die Angabe „Amtsgericht Köln“ vor der Angabe der HRB-Nummer. Auch das ist abmahnwürdig.

Die kreative Widerrufsbelehrung

Die Widerrufsbelehrung ist in vielen Fällen eine Herausforderung für den Händler. Besser gesagt, deren rechtssichere Gestaltung.

Allzu viel Kreativität sollte man bei deren Gestaltung nicht ausleben, da man sich andernfalls schnell gefährlich weit vom Muster des Gesetzgebers entfernt und sich in Abmahngefahr begibt.

Ford war bei der Widerrufsbelehrung relativ kreativ:

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Dabei sind aber wichtige Pflichtinformationen verloren gegangen, wie etwa die Möglichkeiten zur Erklärung des Widerrufs per Post oder auf telefonischem Wege. Die Angabe der postalischen Anschrift sowie der Telefonnummer – wenn eine solche vorhanden ist – ist jeweils Pflicht in der Widerrufsbelehrung.

Auch einen geschäftlich genutzten Faxanschluss wird Ford vermutlich betreiben. Die Angabe der Faxnummer ist in einem solchen Fall dann innerhalb der Widerrufsbelehrung ebenfalls verpflichtend.

Das versteckte verkürzte Muster-Widerrufsformular

Ford hält das Muster-Widerrufsformular (relativ versteckt) im Rahmen der (von eBay grundsätzlich nur verdeckt) dargestellten AGB für das jeweilige eBay-Angebot vor:

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Auch hier wird entgegen der gesetzlichen Vorgaben keine postalische Anschrift des Widerrufsempfängers genannt.

Ferner gehört dorthin auch die Faxnummer, sofern ein geschäftlich genutztes Fax vorhanden ist.

Wird das Formular um diese Angaben verkürzt, besteht Abmahngefahr.

Problemfall Preisangabe

Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PAngV (auch) anzugeben, dass die für Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten.

Dies erfolgt durch einen Hinweis beim Preis, der typischerweise lautet „inkl. MwSt., zzgl. Versandkosten“.

Im Angebot von Ford bei eBay fehlt der Hinweis beim Preis auf die Beinhaltung der USt.:

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Auch der Hinweis in den AGB zum Angebot, dass die Preise die USt. Beinhalten, hilft Ford nicht weiter. Der Hinweis auf die Beinhaltung der USt. In den AGB von Ford dürfte nicht ausreichend sein, da zu versteckt.

Rechtswidrige Rechtswahlklausel

Rechtswahlklauseln, also Regelungen in AGB, mit denen die Geltung eines bestimmten Landesrechts vereinbart wird, sind zwar grundsätzlich auch gegenüber Verbrauchern zulässig und sinnvoll.

Allerdings dürfen diese nicht zu weitreichend formuliert sein. Insbesondere darf eine Rechtswahl nicht dazu führen, dass dem (ausländischen) Verbraucher zwingendes Recht seines Heimatlandes entzogen wird.

In der AGB von Ford heißt es zur Rechtswahl:

„Anwendbares Recht

Für Verträge, die im Ford eBay Shop abgeschlossen werden, gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)“

Diese Rechtswahlklausel dürfte einer rechtlichen Überprüfung durch ein Gericht nicht standhalten, da diese die Rechtswahl nicht dahingehend einschränkt, dass zugunsten des Verbrauchers immer die zwingenden Bestimmungen des Rechts seines Heimatlandes Anwendung finden.

Garant für Abmahnung: Garantiewerbung

Ganz oben in der Gunst der Abmahner steht die Werbung mit Garantien.

Wer mit einer Garantie wirbt, hat umfassende Hinweis- und Informationspflichten zu erfüllen. So muss der Verbraucher dann u.a. darauf hingewiesen werden, dass die gesetzlichen Mängelrechte unbeschadet von der Garantie bestehen, wer Garantiegeber ist und wie dessen Anschrift lautet und welchen räumlichen Geltungsbereich die Garantieleistung hat. Auch sind letztlich die jeweiligen Garantiebedingungen darzustellen.

Ford wirbt bei eBay z.B. wie folgt mit einer Garantie:

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Zwar gibt es im Angebot dann auch einen Reiter „Garantie“. Dieser enthält aber nicht die nötigen Hinweise bzw. Informationen (und birgt bezüglich der Garantiebedingungen sogar einen Zirkelschluss):

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Selbst wenn Ford im jeweiligen Angebot nicht mit einer Garantie wirbt, schaffen auch die AGB dahingehend Probleme, in denen es für „Ford Originalteile“ pauschal eine Garantie versprochen wird (ohne die nötigen weiteren, erforderlichen Informationen):

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(Welcher) TÜV (hat) geprüft

Die Werbung mit der Aussage „TÜV geprüft“ ist weit verbreitet, aber in dieser Pauschalität angreifbar.

Denn es gibt nicht „den“ TÜV. Tatsächlich existieren etliche verschiedene, rechtlich jeweils selbständige Prüforganisationen unter dem „Dach“ des TÜV, wie etwa TÜV Süd, TÜV Rheinland oder TÜV Hessen.

Da die Werbung mit Prüfzeichen bzw. Prüfaussagen gewissen Transparenzerfordernissen unterliegt, ist die Aussage „TÜV geprüft“ zu unbestimmt. Es geht schon nicht hervor, welche konkrete (TÜV)-Prüfstelle die Prüfung vorgenommen hat.

Ford wirbt mit der Aussage „TÜV-geprüft“:

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Originales Original?

Verständlich, wenn ein Hersteller, der Originalersatzteile (die im Regelfall deutlich teurer als Nachbauteile angeboten werden) vertreibt, diese auch entsprechend bewerben möchte.

So handhabt auch Ford das, siehe:

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Die Bewerbung mit dem Attribut „Original“ kann jedoch – auch wenn in der Sache objektiv zutreffend – zu rechtlichen Problemen führen. Denn es handelt sich dabei strenggenommen um eine Selbstverständlichkeit.

Wird ein bestimmtes (Marken)Produkt beworben, geht der Verkehr davon aus, dieses Produkt zu erhalten und keinen Nachbau, keine Fälschung. Dass der Verkäufer beim Bewerben von Markenware ein Original liefert, ist selbstverständlich und der Standard (also keine Besonderheit, kein Vorteil des Angebots).

Das Wort Original stellt damit – so sehen es zumindest manche Gerichte – eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar. Eine solche Werbung sollte daher nur mit Vorsicht Verwendung finden.

Warum dürfen die Großen das?

Vorweg: Sie dürfen das natürlich ebenso wenig, wie die kleineren Händler das dürfen.

In der Praxis sind Abmahnungen (sehr) großer Anbieter am Markt jedoch die absolute Ausnahme. Jedenfalls was Mitbewerberabmahnungen angeht. Verbandsabmahnungen treffen tatsächlich hier und da auch mal große Player.

Warum das so ist? Das lässt sich nur mutmaßen. Eine schlüssige Erklärung könnten aber zwei Ansätze bieten.

Zum einen dürfte mancher Abmahner die Verteidigungsbereitschaft und „Anwaltsschar“ finanziell sehr potenter Gegner scheuen.

Kein Abmahner hat Lust darauf, sich jahrelang bei sehr hohem Kostenrisiko durch die Instanzen zu streiten, womöglich noch doppelt in Eil- und Hauptsachverfahren.

Große Anbieter sind bekannt dafür, meist nicht klein bei zu geben, sondern den Abmahner auf den Gerichtsweg zu verweisen. Wenn Geld keine Rolle spielt, kann wird der gerichtliche Weg durch die Instanzen führen und ggf. eine jahrelange Auseinandersetzung bedeuten.

Die Gefahr dabei: Auch wenn der Abmahner materiell klar im Recht sein sollte, kann er (bzw. sein Rechtsanwalt) prozessual leicht einen Bock schießen. Dann fährt das eigentlich berechtigte Anliegen des Abmahners aus prozessualen Gründen gegen die Wand.

Zum anderen geht es einem Großteil der Abmahner gar nicht (allein) um die Sache selbst, also um die Beseitigung und (künftige) Verhinderung des Wettbewerbsverstoßes.

Anreiz für die Aussprache zahlreicher Abmahnungen dürfte vielmehr die künftige Möglichkeit der Realisierung von Vertragsstrafenforderungen sein.

Gibt der Abgemahnte auf die Abmahnung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, so liefert er sich dem Abmahner auf „Lebenszeit“ aus. Kommt es künftig zu einem gleichgelagerten Verstoß, kann der Abmahner auf leichte Weise eine Vertragsstrafe (die schnell im vierstelligen Bereich, regelmäßig um die 5.000 Euro liegt), kassieren. Immer und immer wieder. Jedes Mal, wenn erneut gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen wird, klingelt die Kasse des Abmahners.

Finanziell potente und größere Unternehmen wissen: Der (auf den ersten Blick teurere) gerichtliche Weg ist im Abmahnfall langfristig betrachtet meist die deutlich bessere Variante im Vergleich zur Abgabe der Unterlassungserklärung.

Unternehmen wie Amazon sind dafür bekannt, (so gut wie) keine Unterlassungserklärungen abzugeben.

Der Abmahner, der auf Einnahmen durch Vertragsstrafen aus ist, kommt bei potenten Gegnern damit schlicht nicht ans Ziel. Das Geschäftsmodell „Einnahmen durch Vertragsstrafen“ fruchtet dort nicht. Also kann er sich deren Abmahnung auch gleich sparen.

Seriös arbeitenden Abmahnverbänden (wie etwa der Wettbewerbszentrale) ist es dagegen egal, wie groß und potent der Gegner ist. Hier werden auch große Konzerne regelmäßig Ziel von Abmahnungen.

Fazit

Die Großen kümmern sich oftmals nur sehr stiefmütterlich um wettbewerbsrechtliche Vorgaben.

Gleichwohl können diese natürlich keine abweichende Rechte für sich beanspruchen.

Vielmehr dürfte der Umstand, dass die finanziell sehr potenten Konzerne nur ein sehr unbeliebtes Ziel von Abmahnern sind, dafür verantwortlich sein, dass dort so viele Defizite in Sachen Rechtssicherheit der Onlineauftritte bestehen.

Warum es dazu überhaupt kommt, ist eine andere Frage. Vielleicht fühlt man sich dort in manchen Fällen „unangreifbar“.

Wahrscheinlich dürfte der Grund aber eher darin zu sehen sein, dass größere Player meist eigene Rechtsabteilungen vorhalten, deren Aufgabe dann auch die Gestaltung bzw. Betreuung der Onlineauftritte ist.

Nur in seltenen Fällen dürfte in den Rechtsabteilungen aber auch ausreichende Expertise im wettbewerbsrechtlichen Bereich vorhanden sein, so dass in der Praxis dann viele Punkte übersehen werden und die Angebote angreifbar sind.

Sie möchten rechtssicher im Internet auftreten und sich dabei von einer auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Kanzlei mit umfassender Expertise in der Absicherung von Internetauftritten betreuen lassen? Wir sind für Sie da – werfen Sie einen Blick auf die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

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