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UWG – Schwarze Klausel Nr. 10 - Gesetzlich bestehende Rechte sind keine Besonderheit!

03.07.2009, 16:21 Uhr | Lesezeit: 5 min
UWG – Schwarze Klausel Nr. 10 - Gesetzlich bestehende Rechte sind keine Besonderheit!

Wenn, dann müssen Verbraucher offen und ehrlich über ihre Rechte informiert werden. Erzeugt ein Verkäufer bei seinen Kunden den Eindruck, gesetzlich vorgeschriebene Rechte seien besondere Rechte, die er ihnen etwa aus Kulanz einräumt, so handelt er wettbewerbswidrig. Das regelt die sog. Schwarze Klausel Nr. 10. Lesen Sie dazu jetzt den elften Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei.

Die Klausel

„Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind…
Nr. 10:    …die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar;“

Überlick – gesetzliche und besondere Rechte

Der juristisch ungebildete Verbraucher kann nicht immer beurteilen, ob die Bedingungen für ein Verkaufsangebot besonders gut sind oder nicht. Oftmals weiß er nicht, dass er bestimmte Rechte von Gesetzes wegen hat, die ihm der Verkäufer nicht verweigern kann. So etwa die sog. Gewährleistungsrechte, die der Kunde geltend machen kann, wenn die Ware mangelhaft ist. Wenn der Verkäufer daher hervorhebt, dass ein Kunde die Ware selbstverständlich zurückgeben darf, wenn sie mangelhaft ist, so ist dies kein besonderes Entgegenkommen des Verkäufers, sondern dessen gesetzliche Pflicht.

Es gibt aber auch die umgekehrte Situation. Manche Kunden gehen in aller Selbstverständlichkeit davon aus, dass sie gekaufte Waren bei Nichtgefallen oder nicht passende Kleidungsstücke einfach ohne Weiteres zum Händler zurückbringen dürfen. Dieses Recht wiederum steht ihnen nach dem Gesetz gar nicht zu, sondern wird ihnen aus Kulanz vom Verkäufer eingeräumt. Ein Verkäufer möchte dadurch vor allem unentschiedene Kunden zum Kauf bewegen – diese nehmen dieses Angebot gerne an, denn für sie besteht keinerlei Risiko, wenn sie die Ware unkompliziert und ohne Angabe von Gründen zurückgeben können. Zudem erreicht der Verkäufer dadurch eine stärkere Kundenbindung, denn die Kunden kommen gerne wieder, wenn sie wissen, dass ihnen bei diesem Verkäufer besondere Rechte eingeräumt werden.

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Das ist doch (k)eine Selbstverständlichkeit

Grundsätzlich ist es deshalb auch nicht zu beanstanden, dass ein Verkäufer sehr auffällig damit wirbt, dass er seinen Kunden besondere Rechte einräumt. Diese stellen immerhin eine besondere Leistung des Verkäufers dar, zu der er von Gesetzes wegen nicht verpflichtet ist und die er deshalb auch besonders hervorheben darf. Anders sieht dies jedoch aus, wenn der Verkäufer beim Verbraucher den Eindruck erweckt, dass gewisse Rechte oder Konditionen eine Besonderheit sind, obwohl er zu deren Gewährung von Gesetzes wegen verpflichtet ist. So verhält es sich beispielsweise mit dem Widerrufsrecht im Fernabsatzgeschäft (z.B. bei Ebay-Händlern) oder den Gewährleistungsrechten bei Mängeln (s.o.). Zwar kann ein Verkäufer – wie etwa beim Widerrufsrecht – dazu gesetzlich verpflichtet sein, seine Kunden auf die von Gesetzes wegen bestehenden Rechte hinzuweisen, doch muss der Hinweis möglichst sachlich und informativ erfolgen und darf gerade nicht den Eindruck erwecken, dies sei eine Besonderheit des Angebots.
Es liegt auf der Hand, dass es Situationen geben kann, in denen die konkrete Abgrenzung zwischen zulässigem Hinweis und unzulässigem Anpreisen einer Besonderheit schwierig ist.

Ein schlechter Eindruck genügt bereits

Wie schon zuletzt bei Klausel Nr. 9 genügt es bei Klausel Nr. 10 – wie allein schon aus dessen präzisem Wortlaut ohne Weiteres hervorgeht –, dass der Verkäufer den Eindruck erweckt, dass gesetzlich bestehende Rechte eine Besonderheit des Angebots darstellen. Es muss demzufolge kein ausdrücklicher Hinweis (etwa auf einem Schild) erfolgen wie „Diese Rechte erhalten Sie nur bei uns – besonderer Service für unsere Kunden“ o.ä. Es reicht aus, dass etwa durch die Aufmachung des Angebotsschilds oder durch Erklärungen des Verkäufers im Verkaufsgespräch beim Verbraucher der Eindruck entsteht, dass ein gesetzlich bestehendes Recht wie etwa das Widerrufsrecht etwas Besonderes ist und ihm sonst womöglich gar nicht zustehen würde.

Die Bedeutung der Schwarzen Klausel Nr. 10 für das Widerrufsrecht

Rechtskundige Händler wissen, dass sie – wie bereits erwähnt – von Gesetzes wegen dazu verpflichtet sind, auf etwaige bestehende Widerrufs- oder Rückgaberechte der Verbraucher hinzuweisen. Dies gilt insbesondere bei sog. Fernabsatzverträgen, also beispielsweise dem Verkauf von bestimmten Produkten per Telefon oder im Internet. Nun könnten sich manche Händler möglicherweise in einem Dilemma sehen. Einerseits müssen sie über diese Rechte informieren, andererseits dürfen sie diese jedoch nicht als eine Besonderheit des Angebots oder besondere Geste des Verkäufers darstellen.

Diese Sorge ist jedoch unbegegründet, denn die vom Gesetz gezogenen Grenzen lassen sich verhältnismäßig leicht einhalten. So muss sich ein Verkäufer bei der Belehrung seiner Kunden lediglich darüber im Klaren sein, dass er die gesetzlichen Belehrungspflichten so wie sie vorgeschrieben sind, einhalten muss, aber darüber hinaus nicht versuchen darf, diese Pflicht in einen eigenen Vorteil zu verwandeln, indem er besonders prominent, reißerisch oder hervorgehoben darauf hinweist. Folgt er dieser Leitlinie, so hat er in aller Regel nichts von Klausel Nr. 10 zu befürchten.

Beispiel

Der gewerbliche Ebay-Händler Electronic-Haus0815 vertreibt über Ebay neue Elektrogeräte wie Fernseher oder Digitalkameras. Auf seinen Angebotsseiten wirbt er groß, bunt und fett geschrieben mit den Worten „Nur bei mir ein 1-monatiges Widerrufsrecht. Da Sie die Ware nicht vor Ort anschauen und ausprobieren können, biete ich Ihnen die Möglichkeit: Testen Sie zu Hause! Bei Nichtgefallen können sie den Kauf innerhalb eines Monats widerrufen und die Ware zurücksenden“.

Durch diesen Hinweis verstößt der Händler gegen Klausel Nr. 10. Denn er stellt das gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsrecht so dar, als würde er dieses den Kunden mehr oder weniger aus Kulanz einräumen – ganz so als sei dies eine Besonderheit des Angebots. Es fehlt in diesem Fall ein aufklärender Hinweis, dass das Widerrufsrecht dem Verbraucher von Gesetzes wegen unabhängig vom Willen des Verkäufers zusteht. Der Verkäufer ist nämlich dazu verpflichtet, sachgemäß und neutral-objektiv darüber zu informieren (s.o.).

Fazit

Wer als Händler – gerade im Internet, wo fast alles für jeden zu jeder Zeit sicht-  und damit auch überprüfbar ist – auf der sicheren Seite sein möchte, sollte sich genau an die gesetzlichen Vorgaben halten. Dies bedeutet insbesondere, dass es zu vermeiden ist, gesetzlich bestehende Rechte so darzustellen, als seien sie eine Besonderheit des Angebots.

Andererseits sollten Händler wiederum nicht davor zurückschrecken, trotzdem offensiv und auffällig mit besonderen Rechten, die sie ihren Kunden über die gesetzlichen Vorgaben hinaus einräumen, zu werben. Das ist erlaubt und verbessert natürlich die Wettbewerbschancen.

In der nächsten Woche erfahren Sie mehr über Klausel Nr. 11!

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3 Kommentare

U
Unbekannt 06.12.2009, 14:32 Uhr
Ohne Titel
Tja da irrt sicht jemand: heute 6.12.09 aktuell bei Ebay: 784 Auktionen mit "2 Wochen Widerrufsrecht" :-) als Suchergebnis.

da sage ich nur mal fröhliche Weihnachten....
I
IT-Recht Kanzlei 06.07.2009, 16:25 Uhr
Richtig
Völlig richtig! Vielen Dank für den Hinweis.
S
Seppel 06.07.2009, 16:13 Uhr
Ohne Titel
der gewerbliche Ebay-Händler wirbt sicher nicht mit "14Tagen Widerrufsrecht" ... Denn dann wäre er derzeit sehr abmahngefährdet (weil 1Monat)

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