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Werbung mit „Plastikfrei“ bei Produkten mit Polyethylen unzulässig

21.01.2022, 10:15 Uhr | Lesezeit: 3 min
Werbung mit „Plastikfrei“ bei Produkten mit Polyethylen unzulässig

Verbraucher legen zunehmend Wert auf umweltbewusste Produktkonzeptionen und richten ihre Kaufkraft auf bestmöglich abbaubare Ware. Wegen ihres geringen Kontaminierungspotenzials sind besonders Bedarfsgegenstände ohne Plastik gefragt. Der Werbung mit „plastikfrei“ kommt daher ein hoher Absatzförderungswert zu. Dass ein Produkt aus oder mit Polyethylen nicht plastikfrei sein kann und in der Folge so nicht beworben werden darf, zeigt eine aktuelle Abmahnung.

I. „Plastikfrei“: Werbung und ihre Grenzen

Um an das Umweltbewusstsein von Verbrauchern zu appellieren und sich von industriellen Massenprodukten der Konkurrenz abzuheben, erlebt die Werbung mit dem Attribut „plastikfrei“ derzeit einen Boom.

Umweltsensiblen Verbrauchern sollen damit die besondere biologische Verträglichkeit und unproblematische Abbaubarkeit des beworbenen Produkts suggeriert und ein gutes Gewissen beim Kauf vermittelt werden.

Besonders häufig findet sich die werbende Hervorhebung der Plastikfreiheit bei Aufbewahrungsbehältnissen wie Dosen, Brotboxen und Co.

Um aber rechtskonform mit dem Attribut „plastikfrei“ beworben werden zu können, darf das Produkt tatsächlich keinerlei Kunststoffverbindungen enthalten. Insbesondere die Beinhaltung von

  • Polyethylen (PE)
  • Polypropylen (PP)
  • Polyvinylchlorid (PVC)
  • Polystrol (PS)
  • Polyurethan (PUR) und
  • Polyethylenterephthalat (PET)

lässt die Werbeaussage “plastikfrei” wettbewerbsrechtlich irreführend, damit unzulässig und abmahnbar werden.

Unerheblich für die Berechtigung zur Werbung mit der Plastikfreiheit ist, wie der jeweilige Kunststoff gewonnen wurde. Maßgeblich ist nur, ob das Produkt tatsächlich Kunststoff (umgangssprachlich „Plastik") beinhaltet oder nicht.

Ob also etwa enthaltenes Polyethylen umweltschonender aus Naturstoffen anstatt aus Erdöl gewonnen wurde, ist für die Werbeaussage nicht von Belang, da es sich bei Polyethylen immer um einen nicht natürlich abbaubaren Kunststoff handelt.

Gerade an die biologische Verträglichkeit und Abbaubarkeit eines Produktes soll nach allgemeinem Verkehrsverständnis die Werbeaussage „Plastikfrei“ aber anknüpfen.

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II. Abmahnungen im Umlauf

Aktuell werden diverse Händler abgemahnt, die vor allem Brotdosen und Lebensmittelaufbewahrungsbehälter aus oder mit Polyethylen anbieten und diese mit „plastikfrei“ bewerben.

Nach korrekter rechtlicher Auffassung der abmahnenden Partei handelt es sich bei Polyethylen um einen Kunststoff, dessen Vorhandensein im beworbenen Produkt die Werbeaussage irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG und damit unzulässig werden lässt.

Die Abmahnungen werfen den adressierten Händlern vor, Verbraucher empfindlich über die Produktkonzeption zu täuschen, eine falsche Umweltverträglichkeit des Produktes vorzuspiegeln und sie so zu Bestellungen zu veranlassen, die sie bei Kenntnis der tatsächlichen Zusammensetzung nicht getätigt hätten.

Vielfach sind von den Abmahnungen Händler betroffen, welche die Werbeaussage „plastikfrei“ vertrauensselig von ihren Lieferanten/Herstellern übernehmen.

Vor einer wettbewerbsrechtlichen Inanspruchnahme dieser Händler schützt das allerdings nicht, weil die Ahndung von UWG-Verstößen per Abmahnung kein Verschulden des Abgemahnten voraussetzt. Dass ein Hersteller/Lieferant die Plastikfreiheit also zusichert, ist wettbewerbsrechtlich zulasten des Händlers nicht von Belang.

III. Fazit

Händler, die Produkte vertreiben, für die ein Lieferant/Hersteller mit dem Attribut „plastikfrei“ wirbt, sollten vor der Übernahme dieser Werbung kritisch prüfen, ob das Produkt tatsächlich keinerlei Kunststoffe enthält.

Rechtlich ist die Bewerbung einer Plastikfreiheit nämlich nur dann zulässig, wenn das Endprodukt vollständig ohne Kunststoffverbindungen auskommt.

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