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LG Berlin: Werbung für Online-Ferndiagnose ist wettbewerbswidrig

11.03.2020, 15:15 Uhr | Lesezeit: 2 min
von Dr. Bea Brünen
LG Berlin: Werbung für Online-Ferndiagnose ist wettbewerbswidrig

Die Werbung für eine ärztliche Ferndiagnose per „digitalem Arztbesuch“ ist grundsätzlich verboten. Rechtlicher Hintergrund des Verbots ist § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Dieser bestimmt, dass eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten per Ferndiagnose grundsätzlich unzulässig ist. Das LG Berlin hat sich nun mit dem Werbeverbot beschäftigt und stellte fest, dass Werbung mit einer Online-Diagnose abgemahnt werden kann.

A. Der zugrundeliegende Streitfall: Beklagter bietet Versendung verschreibungspflichtiger Medikamente nach Online-Diagnose an

Der Beklagte bot auf seiner Internetseite die Versendung „verschreibungspflichtige(r) Behandlungen dank einer Online-Konsultation mit unseren Ärzten“ an. Nutzer konnten online für verschiedene Krankheitsbilder einen Fragebogen ausfüllen und ihre Behandlung wählen. Die Lieferung der entsprechenden Medikamente sollte dann am nächsten Tag erfolgen. Ein Wettbewerbsverband mahnte den Beklagten daraufhin ab.

#B. Die Entscheidung des Gerichts: Werbung mit Online-Ferndiagnose kann abgemahnt werden#

Der Wettbewerbsverband war vor dem LG Berlin erfolgreich. Dies stellte mit Urteil vom 01.04.2019 (Az.: 101 O 62/17) fest, dass die Beklagte mit ihrer Werbung wettbewerbswidrig gehandelt hat.

Konkret stuften die Berliner Richter die streitgegenständlichen Aussagen auf der Internet-Seite als einen Verstoß gegen § 9 HWG ein. Zwar seien Ferndiagnosen nicht per se verboten. Unzulässig sei jedoch aus Gründen der öffentlichen Gesundheit des individuellen Gesundheitsinteresses die Werbung dafür. Eine solche Werbung für eine Ferndiagnose liege vorliegend jedoch vor. Denn: Indem der Internetnutzer auf einen Fragenkatalog individuell auf ihn bezogene Antworten gibt und die Beklagte die Auswertung durch einen kooperierenden Arzt verspricht, liegen die Voraussetzungen für eine Ferndiagnose vor. Diese Diagnosen werden auch zwecks Absatzförderung angeboten, sodass sie auch als Werbung einzustufen seien.

Insbesondere sei auch unerheblich, ob es tatsächlich zu einer Fernbehandlung gekommen ist. Denn: § 9 HWG regelt ein abstraktes Gefährdungsdelikt – und bei solchen ist nicht die Verletzung eines Rechtsguts entscheidend, sondern lediglich die Schaffung einer Gefahr.

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C. Fazit

Die Entscheidung des LG Berlin fügt sich in die Linie der instanzgerichtlichen Rechtsprechung zur Online-Werbung mit Ferndiagnosen. So stufte bereits das LG München I die Werbung einer Krankenkasse für einen digitalen Arztbesuch als wettbewerbswidrig ein (Urteil vom 16.07.2019, Az.: 33 O 4026/18). Auch das LG Hamburg (Urteil vom 03.09.2019, Az.: 406 HK O 56/19) hielt das Online-Angebot, AU-Scheine per WhatsApp nach einer Online-Diagnose zu versenden, für unzulässig.

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