IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Was ist heutzutage schon selbstverständlich? Der BGH zur unlauteren Werbung mit Selbstverständlichkeiten

25.06.2009, 14:58 Uhr | Lesezeit: 1 min
Was ist heutzutage schon selbstverständlich? Der BGH zur unlauteren Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Der BGH (Beschluss vom 23.10.2008, Az. I ZR 121/07) hat zur unlauteren Werbung mit Selbstverständlichkeiten Stellung genommen und sich dabei auf eine frühere Entscheidung, vgl. Urteil vom 09.07.1987, Az.: I ZR 120/85, bezogen:

Eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten kann trotz objektiver Richtigkeit gegen § 5 UWG verstoßen, wenn der angesprochene Verkehrskreis davon ausgeht, dass mit der Werbung ein Vorzug gegenüber Waren oder Angeboten der Mitbewerber herausgestellt wird, und dem Publikum insbesondere nicht bekannt ist, dass der herausgestellte Vorzug einen gesetzlich vorgeschriebenen Umstand der Ware darstellt. Es kommt für die Irreführung einer Werbung allerdings nicht darauf an, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Eigenschaften der Ware in der Werbung besonders herausgestellt werden.

Und weiter:

„Entscheidend ist, dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkurrenz, erwarten kann.“

Beachte: Durch die UWG-Novelle ist die Werbung mit Selbstverständlichkeiten seit dem 01.01.2009 nun in der „Schwarzen Liste“ (Nr. 10 im Anhang zu § 3 Abs.3 UWG) gesetzlich normiert.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

LG Münster: Werbung mit Selbstverständlichkeiten - Werbung mit „100 % Original“ wettbewerbswidrig
(06.09.2021, 12:29 Uhr)
LG Münster: Werbung mit Selbstverständlichkeiten - Werbung mit „100 % Original“ wettbewerbswidrig
OLG Franfurt am Main: Keine Irreführung bei Werbung mit der Aussage „Wir liefern sicher, günstig, schnell“!
(05.11.2020, 14:59 Uhr)
OLG Franfurt am Main: Keine Irreführung bei Werbung mit der Aussage „Wir liefern sicher, günstig, schnell“!
Werbung mit Selbstverständlichkeiten: Was ist erlaubt, was nicht?
(12.03.2020, 12:36 Uhr)
Werbung mit Selbstverständlichkeiten: Was ist erlaubt, was nicht?
Werbung mit „versicherter Versand“: zulässig, wenn auf Selbstverständlichkeit hingewiesen wird
(29.07.2019, 15:46 Uhr)
Werbung mit „versicherter Versand“: zulässig, wenn auf Selbstverständlichkeit hingewiesen wird
Drum prüfe...:Abmahnungen wegen Werbung mit "CE-geprüft" und Co.
(22.07.2019, 18:39 Uhr)
Drum prüfe...:Abmahnungen wegen Werbung mit "CE-geprüft" und Co.
Eigentlich selbstverständlich? Abmahnungen wegen Werbung mit "Originalware"
(27.06.2019, 15:57 Uhr)
Eigentlich selbstverständlich? Abmahnungen wegen Werbung mit "Originalware"
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei