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OLG Hamburg: § 477 BGB keine Marketingvorschrift und somit bei Werbung mit Garantien nicht anwendbar

20.07.2009, 09:17 Uhr | Lesezeit: 5 min
OLG Hamburg:  § 477 BGB keine Marketingvorschrift und somit bei Werbung mit Garantien nicht anwendbar

Wichtiger Beschluss (Az. 3 U 23/09 vom 09.07.2009) des OLG Hamburg, wonach eine Erstreckung der Informationserfordernisse des § 477 BGB auf eine der vertraglichen Willenserklärung des Verkäufers vorausgehende Werbung zumindest dann nicht gegeben sei, wenn es sich bei der werblichen Angabe um eine bloße invitatio ad offerendum handelt.

Hinweis: Es ging um die angebliche wettbewerbswidrige Werbung „Garantiezeit von 5 Jahren“.

Wortlaut des § 477 BGB

Das OLG Hamburg führt aus, dass schon nach dem Wortlaut des § 477 BGB die Werbung mit einer Garantie nicht dem Anwendungsbereich des § 477 BGB unterfalle, soweit es sich bei den werblichen Angaben um eine bloße invitatio ad offerendum des Verkäufers handelt:

„Diese Vorschrift verlangt ihrem Wortlaut nach nicht einen werblichen Hinweis auf den Inhalt der Garantie, sondern bestimmt inhaltliche Anforderungen an die „Garantieerklärung“. Diese „Garantieerklärung“ ist die zum Abschluss des Kaufvertrags bzw. (bei eigenständiger Garantie) des Garantievertrags führende Willenserklärung des Verkäufers. Werbliche Angaben, die (allenfalls) eine invitatio ad offerendum des Verkäufers beinhalten, sind mithin nach dem Wortlaut nicht Regelungsgegenstand.“

(Exkurs zum Begriff Invitatio ad offerendum (entnommen aus Wikipedia): „Im Gegensatz zum normalen Kaufvertrag, bei dem eine Partei initiativ ein Angebot abgibt, das für sie bindend ist und vom anderen Teil nur noch angenommen zu werden braucht, lädt hier der Auffordernde nur zur Abgabe eines Angebots ein (Einladung zur Abgabe eines Angebots = invitatio ad offerendum). Aufgrund dieser Einladung gibt dann der Kaufinteressent seinerseits ein (für ihn bindendes) Angebot ab, das durch den Auffordernden angenommen (dann ist der Vertrag geschlossen) oder abgelehnt werden kann.“)

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Richtlinienkonforme Auslegung

Das OLG Hamburg stellt klar, dass auch im Wege richtlinienkonformer Auslegung eine Erstreckung der Informationserfordernisse des § 477 BGB auf eine der vertraglichen Willenserklärung des Verkäufers vorausgehende Werbung nicht zu begründen sei:

„Dies kommt schon im Ansatz deshalb nicht in Betracht, weil die „Richtlinie zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter“ vom 25.05.1999 (RL 1999/44/EG), deren Umsetzung § 477 BGB dient, materielles Kaufrecht, nicht aber auf Werbung bezogenes Lauterkeitsrecht beinhaltet.“

Auch hinsichtlich des Regelungsbereichs „Garantien“ im Besonderen sei der Richtlinie eine Erstreckung auf Werbung nicht zu entnehmen.  So lautet Erwägungsgrund 21 der Richtlinie:

„Bei bestimmten Warengattungen ist es üblich, daß die Verkäufer oder die Hersteller auf ihre Erzeugnisse Garantien gewähren, die die Verbraucher gegen alle Mängel absichern, die innerhalb einer bestimmten Frist offenbar werden können. Diese Praxis kann zu mehr Wettbewerb am Markt führen. Solche Garantien stellen zwar rechtmäßige Marketinginstrumente dar, sollten jedoch den Verbraucher nicht irreführen. Um sicherzustellen, daß der Verbraucher nicht irregeführt wird, sollten die Garantien bestimmte Informationen enthalten, unter anderem eine Erklärung, daß die Garantie nicht die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers berührt.“

Hieraus wird deutlich, so das OLG Hamburg, dass der mit § 477 BGB bezweckte Schutz vor Irreführung nicht dahin zielt, den Verbraucher vor Vertragsabschluss über den Inhalt der Garantie und ihre Konkurrenz mit gesetzlichen Ansprüchen aufzuklären, dass also diese Vorschrift nicht das Marketing regelt. Vielmehr diene sie dem Zweck zu verhindern, dass der Verbraucher nach Vertragsabschluss aufgrund einer unklaren Fassung der Garantieerklärung davon abgehalten wird, die ihm zustehenden gesetzlichen Rechte geltend zu machen.

Weiter führt das OLG Hamburg aus:

„Diese auf das Vertragsstadium zielende Schutzrichtung lässt den vorvertraglichen Charakter der in § 477 BGB geregelten Hinweispflichten unberührt, der daraus folgt, dass er Anforderungen an den Inhalt der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung des Verkäufers stellt. Dass also die Verletzung der in § 477 BGB geregelten Informationserfordernisse Sekundäransprüche wegen vorvertraglichen Verschuldens gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB nach sich ziehen kann, folgt ggf. aus der pflichtwidrigen Gestaltung der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung des Verkäufers, sagt jedoch nichts über einen über den eigentlichen Regelungsstand der Vorschrift hinausgehenden Schutzzweck aus.“

Fazit

Das OLG Hamburg ist der Ansicht, dass zumindest bei werblichen Angaben, die einer bloßen invitatio ad offerendum gleichkommen (bei eBay-Geschäften gerade nicht der Fall), kein wettbewerbsrechtlicher Verstoß anzunehmen ist, wenn der Händler den Verbraucher nicht über Inhalt der Garantie und ihre Konkurrenz mit gesetzlichen Ansprüchen aufzuklärt.

Update (07.01.2010): OLG Hamm vertritt abweichende Ansicht

Das OLG Hamm hat in einem aktuellen Urteil (vom 17.11.2009, Az. 4 U 148/09) noch einmal bestätigt, dass jedenfalls dann der Hinweis auf die Garantie zugleich auch über deren Wirkungen und Bedingungen informieren müsse, wenn sich die Werbung auf konkrete Verkaufsangebote im Internet bezieht. So führte das OLG Hamm unter anderem aus:

(...)Wie der Senat im Urteil vom 16.12.2008 in der Sache 4 U 173/08 bereits ausgeführt hat, ist die beworbene Übernahme der Garantie Teil des betreffenden Kaufvertrages über die Produkte, für die die Garantie gelten soll. Sie wird nicht etwa erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeräumt. Deshalb muss der Verbraucher auch schon vor dem Vertragsabschluss die Einzelheiten der Garantie kennen. § 443 Abs. 1 BGB stellt ausdrücklich klar, dass die sich aus einer Garantieerklärung der beworbenen Art ergebende Gewähr für eine bestimmte Beschaffenheit und Haltbarkeit der Ware neben und völlig unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung geleistet wird. Es handelt sich um eine vertraglich zusätzlich eingeräumte Vergünstigung. Eine spätere Erläuterung in der AGB reicht schon deshalb nicht aus, weil darauf bei der Werbung mit der Garantie nicht hingewiesen worden ist. Der Kunde muss nicht suchen müssen.

 

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