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OLG Celle: Werbung mit „hohem Gehalt“ an Nährstoffen irreführend

17.09.2019, 08:01 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Dr. Bea Brünen
OLG Celle: Werbung mit „hohem Gehalt“ an Nährstoffen irreführend

Ob ein Händler ein Lebensmittel mit dem Prädikat „hoher Gehalt an …“ bewerben darf, hängt davon ab, ob die tägliche Verzehrmenge einen signifikanten Nährstoffgehalt enthält. Dies entschied kürzlich das OLG Celle. Was müssen Händler künftig beachten?

A. Der zugrundeliegende Sachverhalt: Händler wirbt für Lebensmittel mit „hohem Gehalt“ an Nährstoffen

Im zugrundeliegenden Streitfall vertrieb ein Händler unter anderem Trockenobst und Nüsse. Die Beschreibung der Produkte wies dabei explizit auf den hohen Nährstoffgehalt des jeweiligen Obstes bzw. der jeweiligen Nuss hin. So wurde etwa die „Super-Banane“ mit dem Hinweis „hoher Eisen-Gehalt“, die Trockenkirsche mit dem Zusatz „hoher Gehalt an Vitamin-C“ und das Produkt Kürbiskerne mit dessen hohem Vitamin-E-Gehalt beworben.

1

B. OLG Celle: „Hoher Gehalt“ erst ab signifikantem Nährstoffgehalt

Das OLG Celle stufte die Hinweise auf den hohen Nährstoffgehalt als unzulässige Werbeversprechen ein (OLG Celle, Urteil vom 06.06.2019, Az.: 13 U 2/19). Konkret stellte es fest, dass es sich bei der Werbung mit einem „hohen Gehalt“ von bestimmten Nährstoffen wie Eisen, Vitamin C und Vitamin E um sogenannte „nährwertbezogene Angaben“ im Sinne der Health-Claim-Verordnung (HCVO) handelt. Jedoch seien die Voraussetzungen, unter denen ein Produkt mit einem „hohen Gehalt“ dieser Stoffe beworben werden darf, nicht erfüllt.

Dabei verwies der Senat zunächst auf Art. 8 Abs. 1 HCVO i.V.m. dem Anhang zur HCVO, wonach nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden dürfen, wenn das Produkt mindestens das Doppelte der gemäß Anhang XIII zur Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) bestimmten signifikanten Menge des jeweiligen Vitamins bzw. Mineralstoffes enthält. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. d) HCVO ist darüber hinaus die Verwendung nährwertbezogener Angaben nur dann zulässig, wenn die Menge des Produkts, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden kann, eine gemäß dem Gemeinschaftsrecht signifikante Menge des Nährstoffs oder der anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, liefert. Welcher Verzehr täglich grundsätzlich zu erwarten ist, ergibt sich aus Nr. 1 des Anhangs XIII zur LMIV. Dieser weist die Referenzmenge für die tägliche Zufuhr von Vitaminen und Mineralstoffen konkret aus. So wird bspw. eine tägliche Verzehrmenge von 80 mg Vitamin C und 12 mg Vitamin E empfohlen. Welche Menge von dieser Referenzmenge wiederum als „signifikant“ einzustufen ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Anhang XIII zur LMIV. Danach sollen bei der Festsetzung der „signifikanten Menge“ in der Regel folgende Werte berücksichtigt werden: „15 % der Nährstoffbezugwerte“ nach Nr. 1.

Daraus folgt: Nur wenn die tägliche Verzehrmenge eines Produkts mindestens das Doppelte der signifikanten Menge des jeweiligen Vitamins bzw. Mineralstoffes enthält, darf es den Hinweis „hoher Gehalt an …“ tragen.

Die Richter stellen dazu klar, dass die Produkte im zugrundeliegenden Streitfall zwar auf 100 g die jeweils erforderliche Nährstoffmenge aufwiesen. Jedoch sei – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht auf eine Menge von 100g, sondern auf den Nährstoffgehalt in der vernünftigerweise zu erwartenden Verzehrmenge abzustellen. Diese Betrachtung folge, so die Richter aus Celle, auch aus dem Sinn und Zweck der HCVO. Denn diese soll die Wahrheit nährwertbezogener Angaben bezogen auf die tatsächlich vom Verbraucher aufgenommene Menge der Substanz sicherstellen.

Der Händler konnte jedoch den Nachweis einer 100g übersteigenden Verzehrmenge nicht erbringen. Vielmehr hatte der Kläger im Verfahren unter Bezugnahme auf die Nationale Verzehrstudie sowie auf verschiedene Empfehlungen von Herstellern und von der Deutschen Gesellschaft für Ernährung dargelegt, dass die vernünftigerweise zu erwartende Verzehrmenge für Nüsse und Trockenfrüchte deutlich unter 100g, nämlich bei 25-50g liegt.

C. Fazit

Händler, die Lebensmittel mit ihrem hohen Gehalt an bestimmten Nährstoffen bewerben wollen, müssen prüfen, ob die tägliche Verzehrmenge das Doppelte der gemäß Anhang XIII zur LMIV bestimmten signifikanten Menge des jeweiligen Vitamins bzw. Mineralstoffes enthält. Im Streitfall müssen sie auch die tägliche Verzehrmenge darlegen und beweisen. Können sie den entsprechenden Nachweis nicht erbringen, ist die Werbung irreführend und damit unzulässig.

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3 Kommentare

B
Bea Brünen 08.01.2020, 15:59 Uhr
Dr.
Vielen Dank für die Hinweise. Der Artikel wurde entsprechend angepasst. 
M
Mario Koller 20.12.2019, 09:55 Uhr
Dr.
Hallo Frau Ehlers,

Sie sind nicht auf dem Holzweg. Der Artikel ist inhaltlich diesbezüglich komplett falsch.
Schöne Grüße,
Mario Koller
O
Olivia Ehlers 06.11.2019, 10:27 Uhr
Magistra Artium
Guten Tag!

In dieser Darstellung geht m. E. in einem Punkt etwas entschieden durcheinander:

Zunächst schreiben Sie (was auch schon nicht ganz richtig ist), dass „nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden dürfen, wenn das Produkt mindestens DAS DOPPELTE DER gemäß Anhang XIII zur Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) bestimmten SIGNIFIKANTEN MENGE des jeweiligen Vitamins bzw. Mineralstoffes“ enthalten muss. Daraus wir im Laufe des Textes aber „DAS DOPPELTE der in Anhang XIII ausgewiesenen REFERENZMENGE“. Und das ist ein rieisiger Unterschied. Enstprechend wird auch ein falsches Fazit gezogen. 

Die Referenzmenge für Vitamin C liegt bei 80 mg. Als signifikante Menge gilt bei Vitaminen aber 15 % der Referenzmenge, in diesem Fall also 12 mg. 12 mg in der Verzehrmenge reichen also aus, um von einer „Quelle“ zu sprechen. Liegt das Doppelte vor (24 mg) darf das als „hoher Gehalt“ bezeichnet werden. In einer zu erwartenden Verzehrmenge sind es also 24 mg, nicht 160 mg!

Erläuterung:
Wann dürfen Angaben über Vitamine gemacht werden?
Art. 5 HCVO: „Die Menge des Produkts, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden kann, liefert eine gemäß dem Gemeinschaftsrecht signifikante Menge des Nährstoffs [...]“
Wie hoch ist die signifikante Menge?
Anhang der HCVO, Absatz über Vitaminquellen: „Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Vitaminquelle [...] ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens eine gemäß dem Anhang der Richtlinie 90/496/EWG signifikante Menge [...] enthält.“
Die Richtlinie 90/496/EWG ist mit der LMIV von 2011 aufgehoben und durch diese ersetzt worden. 
In Anhang XIII der LMIV wird direkt unter den Referenzmengen für Vitamine eine „signifikante Menge“ dieser wie folgt definiert: „Bei der Festsetzung der signifikanten Menge sollten in der Regel folgende Werte berücksichtigt werden: 15 % der Nährstoffbezugswerte nach Nummer 1 je 100 g [...]“
„Nährstoffbezugswerte nach Nummer 1“ sind die darüber angeführten Referenzwerte, z. B. 80 mg für Vitamin C.
Beinhaltet ein Lebensmittel (auf 100 g bzw. nach Einschränkung durch Art. 5 HCVO auf eine ‚vernünftige Verzehreinheit’) 15 % der Referenzmenge eines Vitamins, gilt es also als „Quelle“ des betreffenden Vitamins.
Wieder im Anhang der HCVO:
„Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Vitamingehalt [...] ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens das Doppelte des unter „[NAME DES VITAMINS/ DER VITAMINE] und/oder [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-Quelle“ genannten Werts enthällt.“ – Also 30 % des Referenzwertes.

Mit Erstaunen habe ich festgestellt, dass auch die Entscheidung des Gerichts hier nicht ganz korrekt formuliert ist:
„1. Die Werbung mit einem „hohen Gehalt“ von bestimmten Nährstoffen gemäß dem Anhang zur HCVO i.V.m. dem Anhang XIII zur LMIV ist nur zulässig, wenn die Menge des Produkts, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden kann, eine gemäß dem Gemeinschaftsrecht signifikante Menge des Nährstoffs liefert. Es ist deshalb bei Lebensmitteln, die vernünftigerweise in Mengen von weniger als 100g verzehrt werden (hier: Nüsse, Kerne, Trockenfrüchte) nicht pauschal auf die Menge von 100g ab-zustellen, sondern auf die zu erwartende Verzehrmenge.“
In diesem Absatz wird (mutmaßlich unbeabsichtigt und dadurch eigentlich im Sinne des Beklagten) formuliert, eine „signifikante Menge“ würde reichen, um von einem „hohen Gehalt“ zu sprechen. Auch das ist nicht richtig. Eine „signifikante Menge“ reicht für eine „Quelle“. Für einen „hohen Gehalt“ braucht es die doppelte signifikante Menge.

Während sich das Gericht in seiner Formulierung augenscheinlich auf die Verzehreinheit konzentriert hat und dabei mutmaßlich versehentlich den Wert für einen „hohen Gehalt“ halbiert hat (von 30 % des Referenzwerts auf 15 %, nämlich die ‚Signifikanz-Grenze’), werden in ihrem Beitrag aus den erforderlichen 30 % plötzlich 200 %, weil Sie von den Refernzwerten ausgehen, nicht von den Signifikanzwerten.

Sollte ich hier schwer auf dem Holzweg sein, freue ich mich über eine Rückmeldung!
Beste Grüße, Olivia Ehlers

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