IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

LG München: Werbung mit „99,99% Entfernung von Viren aus der Raumluft“ für Desinfektionsmittel irreführend

09.09.2020, 11:21 Uhr | Lesezeit: 3 min
LG München: Werbung mit „99,99% Entfernung von Viren aus der Raumluft“ für  Desinfektionsmittel irreführend

Seitdem Viren unser tägliches Leben mitbestimmen, häufen sich konsequenterweise die rechtlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit Desinfektionsmittel. Diesmal ging es um die Werbeaussage „99,99% Entfernung von Viren aus der Raumluft“. Das LG München (Urteil vom 07.09.2020; Az. 4 HK O 9484/20) hat dieser Werbung nun einen Riegel vorgeschoben - es handele sich um eine gesundheitsbezogene Wirkungsaussage ohne die erforderliche wissenschaftliche Absicherung.....

Hier die Pressemitteilung des Gerichts:

Die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 07.09.2020 einer einstweiligen Verfügung eines Mitbewerbers gegen eine Herstellerin von Desinfektionsmitteln (Antragsgegnerin zu 1) und deren Geschäftsführer (Antragsgegner zu 2) vollumfänglich stattgegeben, mit der sich dieser gegen bestimmte werbliche Aussagen der Antragsgegnerin zu 1) wendet (Az. 4 HK O 9484/20). Kern der Auseinandersetzung war die Bewerbung des von der Antragsgegnerin zu 1) hergestellten und vertriebenen, über die Luft ausgebrachten Desinfektionsmittels mit der Behauptung, dieses entferne 99,99% der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen.

Die im Wesentlichen beanstandete Werbeaussage auf der Website der Antragsgegnerin zu 1) im Zusammenhang mit den unter der Bezeichnung „AMOAIR“ angeboten Desinfektionsmitteln lautet:

„Damit sind 99,99% der schädlichen Bakterien & Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen entfernt.“

Nach Auffassung der 4. Kammer für Handelssachen stellt sich die Werbeaussage als unzulässige irreführende geschäftliche Handlungen gem. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG dar. Denn durch die beanstandete Werbeaussage erwecke die Antragsgegnerin zu 1) beim Verbraucher den Eindruck, es sei wissenschaftlich abgesichert, dass das von ihr beworbene Produkt die Wirkung habe, es entferne 99,99% der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen.
Nach Ansicht des Gerichts handele es sich bei dieser Werbeaussage um eine gesundheitsbezogene Wirkungsaussage, denn in Zeiten der Corona-Pandemie sei die Frage, ob und wie Corona-Viren aus der Raumluft und von Oberflächen entfernt werden können, eine der brennendsten und für die ganze Welt wichtigsten gesundheitlichen Fragen überhaupt.

Bei gesundheitsbezogenen Wirkungsaussagen, wie der Werbeaussage der Antragsgegnerin zu 1), seien besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen. Daher obliege den Antragsgegnern die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Werbeaussage ihr Produkt „AMOAIR“ entferne 99,99 % der schädlichen Bakterien und Viren aus der gesamten Raumluft und von sämtlichen Oberflächen, wissenschaftlich abgesichert ist. Dieser Darlegungs- und Beweislast seien die Antragsgegner im vorliegenden Verfahren jedoch nicht nachgekommen. Durch die vorgelegten Unterlagen der Antragsgegner sei nicht glaubhaft gemacht, dass nach der Verwendung ihres Desinfektionsmittels 99,99% der Viren aus der Raumluft oder den Oberflächen entfernt worden seien.

Die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat daher den Antragsgegnern unter anderem untersagt das Produkt „AMOAIR“ mit der beanstandeten Aussage zu bewerben.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung 09/20 LG München I

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Irreführende Werbung durch Angabe der Herstelleradresse?
(13.02.2024, 11:33 Uhr)
Irreführende Werbung durch Angabe der Herstelleradresse?
Frage des Tages: Was ist im Online-Handel unter dem Begriff „Warenkorbwert“ zu verstehen?
(20.12.2023, 07:53 Uhr)
Frage des Tages: Was ist im Online-Handel unter dem Begriff „Warenkorbwert“ zu verstehen?
Erfüllung von Informationspflichten via QR-Codes und URLs
(15.12.2023, 13:28 Uhr)
Erfüllung von Informationspflichten via QR-Codes und URLs
Vorsicht Abmahngefahr: Bezeichnung von Produkten als "recyclebar" und "kompostierbar"
(27.09.2023, 14:05 Uhr)
Vorsicht Abmahngefahr: Bezeichnung von Produkten als "recyclebar" und "kompostierbar"
Shop-Neueröffnung und Jubiläum: Welche Werbung ist erlaubt?
(13.09.2023, 08:57 Uhr)
Shop-Neueröffnung und Jubiläum: Welche Werbung ist erlaubt?
OLG Düsseldorf: Aufklärungspflicht bei Werbung mit Attribut „klimaneutral“
(30.08.2023, 09:31 Uhr)
OLG Düsseldorf: Aufklärungspflicht bei Werbung mit Attribut „klimaneutral“
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei