Grundsätzlich muss bei Verkaufsangeboten im Internet, bei denen der Blickfang zwar nicht objektiv unrichtig ist, aber nur „die halbe Wahrheit“ enthält, ein Stern oder ein anderes hinreichend deutliches Zeichen den Betrachter zu dem aufklärenden Fußnotenhinweis führen. Dieser muss hinreichend erkennbar und lesbar gestaltet sein, um die Anforderungen an eine deutliche Herausstellung der Aufklärung zu erfüllen. Andernfalls kommt eine irreführende geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 UWG in Betracht.