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UWG - Schwarze Klausel Nr. 22 - Zahlbar binnen 14 Tagen - Wenn Abzocker unberechtigte Forderungen stellen

25.09.2009, 15:09 Uhr | Lesezeit: 5 min
UWG - Schwarze Klausel Nr. 22 - Zahlbar binnen 14 Tagen - Wenn Abzocker unberechtigte Forderungen stellen

Rechnungen, Rechnungen, nichts als Rechnungen – wer soll da den Überblick behalten? Abzocker machen sich das Chaos in manchen Haushaltsbüchern zunutze und verschicken Werbesendungen samt Rechnungen über Leistungen, die sie gar nicht erbracht haben. Wer bezahlt, ist der Dumme. Die Schwarze Klausel Nr. 22 soll verhindern, dass Verbraucher zu leichten Opfern werden. Lesen Sie dazu jetzt den[ 23. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei](schwarze-liste-serie.html).

Die Klausel

„Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind…
Nr. 22:    …die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt;“

Chaos-Schmarotzer

Wer den Überblick über die eigenen Finanzen und Zahlungsverpflichtungen verliert, muss nicht gleich bei Peter Zwegat und seiner Schulenberatung landen. Aber es kann passieren, dass man aus Versehen Dinge bezahlt, die man gar nicht gekauft hat. Denn einige Abzocker machen sich das Chaos in manchen Haushaltsbüchern zunutze und versenden Rechnungen und Mahnungen, um die Leute dazu zu bewegen, Geld an sie zu überweisen. Gerade wenn diese Schreiben harsch und fordernd formuliert sind, überweisen viele Menschen aus Angst und aus der Sorge heraus, ansonsten etwas Unrechtes zu tun, Geld, das sie eigentlich nicht zahlen müssten.
Die Schwarze Klausel Nr. 22 bietet Schutz gegen solche Abzocker, indem sie das Zusenden von ungerechtfertigten Zahlungsaufforderungen wie Rechnungen etc. verbietet.

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Das Problem mit den Werbematerialien

In der Schwarzen Klausel ist von Werbematerialien die Rede. Dabei lässt sich der Begriff des Werbematerials mit dem Begriff der Werbung gleichsetzen, d.h. es muss sich um Informationen eines Unternehmens handeln, die der Absatzförderung von Waren und Dienstleistungen dienen. Dies klingt nicht weiter problematisch, doch muss man sich bewusst machen, dass die Schwarze Klausel Nr. 22 eben dann nicht anwendbar ist, wenn dem Verbraucher keine Werbung zugeschickt wird. Mit anderen Worten liegt kein Verstoß gegen die Klausel vor, wenn ein Abzocker einem Verbraucher lediglich eine Rechnung oder Mahnung zuschickt, ohne dass auch Werbematerialien mitgeschickt worden sind (allerdings wäre dies ein Verstoß gegen das allgemeine Irreführungsverbot aus § 5 UWG) .

Was benötigt wird bezeichnet die wettbewerbsrechtliche Fachwelt als sog. „rechnungsähnlich aufgemachtes Angebot“. Es muss demzufolge in dem Schreiben irgendwie zum Ausdruck kommen, dass bestimmte Produkte verkauft werden sollen. Dies kann etwa dadurch erfolgen, dass der Rechnung einige Bilder oder Artikelbeschreibungen beigefügt sind.

Keine Zusendung von unbestellten Waren

Zu beachten ist darüber hinaus, dass die Zusendung von unbestellten Waren nicht von der Schwarzen Klausel Nr. 22 erfasst wird. Für diesen Fall gibt es mit der Schwarzen Klausel Nr. 29 eine speziellere Regelung, die vorrangig anzuwenden ist. Damit ist der Anwendungsbereich der Klausel stark eingegrenzt. Sie findet nur dann Anwendung, wenn eine Rechnung an einen Verbraucher geschickt wird, die gleichzeitig Werbung enthält.

Rechnung, Mahnung

Aus den Gesamtumständen des zugesendeten Schreibens muss sich für den Verbraucher der Eindruck ergeben, dass er zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags verpflichtet ist. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn er aufgefordert wird „den Betrag in Höhe von 12,50 Euro bis spätestens 30.09.2009 auf das nachfolgende Konto zu überweisen“. Regelmäßig befinden sich dabei bereits maschinell vorausgefüllte Überweisungsträger im Anhang, die diesen Eindruck verstärken.

Ergibt sich jedoch insgesamt, dass der Verbraucher zur Zahlung des Geldbetrags nicht verpflichtet ist – etwa „Nach Überweisung des Betrags von 20 Euro senden wir ihnen dieses schöne Kugelschreiberset zu; nur Vorkasse“ – sondern diese freiwillig leisten kann, wenn er will, so ist die Vorschrift nicht anwendbar.

Zahlung für bereits Bestelltes

Die Schwarze Klausel will verhindern, dass Verbraucher Zahlungen für angeblich bestellte Waren und Dienstleistungen vornehmen, die sie jedoch nie bestellt haben. Deshalb muss sich aus dem Schreiben ergeben, dass es sich bei dem zu bezahlenden Produkt um eine bereits bestellte Ware handelt. Macht der Unternehmer  dagegen deutlich, dass der Verbraucher den Betrag nur dann bezahlen muss, wenn er das Produkt (noch) bestellen und geliefert bekommen möchte, so liegt kein Verstoß gegen die Schwarze Klausel vor.

Beispiel

Ein kleines Beispiel veranschaulicht den Anwendungsbereich der Klausel.

Herr Schneider hält einen Großteil der Bevölkerung für naiv und dumm und möchte daraus Kapital schlagen. Deshalb ersinnt er ein neues „Geschäftsmodell“. An einen Teil der Adressen, die er von einem Adresshändler gekauft hat, schickt er billigen Wein samt einem vorausgefüllten Überweisungsträger und einem Schreiben, in dem er seine „Kunden“ dazu auffordert, einen Betrag von 20 Euro für den „exklusiven Tropfen innerhalb von 14 Tagen auf das angegebene Konto“ zu überweisen. An den anderen Teil der Adressen sendet er bloß eine Broschüre, die Bilder von exklusiven Weinflaschen enthält, sowie eine Rechnung über einen Betrag von 20 Euro, der „binnen 14 Tagen“ zu überweisen sei.

Tatsächlich läuft das Geschäft glänzend. Als Herrn Schneider die billigen Weinflaschen ausgehen, beschränkt er sein Geschäft darauf, seinen „Kunden“ nur noch Broschüren und Rechnungen zuzusenden.

Mit der Zusendung der Weinflaschen und der gleichzeitigen Aufforderung, den Rechnungsbetrag zu überweisen verstößt Herr Schneider nicht gegen die Schwarze Klausel Nr. 22. Für diesen Fall enthält die Schwarze Klausel Nr. 29 eine speziellere Regelung, die vorrangig zu beachten ist. Übrigens darf in einem solchen Fall der Verbraucher die zugesendete, unbestellte Ware – in diesem Fall also die Flasche Wein – behalten, ohne dass er den geforderten Geldbetrag bezahlen muss. § 241a Absatz 1 BGB regelt nämlich, dass niemand gegen einen anderen einen Anspruch dadurch begründen kann, dass er ihm unbestellt Waren zusendet.

Herr Schneider verstößt jedoch gegen die Schwarze Klausel Nr. 22, indem er den Verbrauchern Broschüren samt Rechnungen zusendet und somit den Eindruck erweckt, sie hätten die Flaschen bereits (irgendwann einmal) bestellt und müssten diese jetzt bezahlen.

Fazit

Es ist schwer abzusehen, ob die Schwarze Klausel Nr. 22 in der Praxis eine gewisse Rolle spielen wird. Jedenfalls wird es regelmäßig zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen der Klausel und dem allgemeinen Irreführungsverbot aus § 5 UWG kommen. Das gilt vor allem für die Fälle, in denen lediglich eine Rechnung geschickt wird. Dabei wird sich dann stets die (rechtlich relevante) Frage stellen, ob die Rechnung lediglich eine Zahlungsaufforderung darstellt, oder ob einige Bestandteile der Rechnung  als „Werbematerial“ anzusehen sind. Im ersten Fall wäre § 5 UWG, im zweiten die Schwarze Klausel einschlägig.

Das Wichtigste bei all diesen Fallkonstellationen ist, dass sich die Verbraucher davon nicht beeindrucken lassen und somit kein finanzieller Schaden entsteht.

In der nächsten Woche erfahren Sie mehr über Klausel Nr. 23!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Mitarart - Fotolia.com

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