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Der Webportalvertrag: Was ist zu beachten?

07.01.2009, 12:04 Uhr | Lesezeit: 7 min
Der Webportalvertrag: Was ist zu beachten?

Webportale sind die Marktplätze der Zukunft. Sie bieten Anbietern die Möglichkeit, eigene Angebote über ein Portal abzugeben, mit geringem Aufwand einen großen Kundenkreis anzusprechen und ihre Geschäftsfelder zu etablieren. Auch kann der Portalinhaber gewisse Aufgaben, wie Werbung und Fakturierung übernehmen. Er wird für diese Leistungen honoriert. Aus juristischer Sicht ist es wichtig, in dem Vertrag zwischen Portalinhaber und Shopbetreiber die Rechte und Pflichten der Parteien und deren Haftung detailliert festzulegen. Der folgende Beitrag stellt die wichtigsten Informationen über einen Web-Portalvertrag aus der Sicht des Portalinhabers zusammen.

I. Begriff

Über Webportale bieten Portalbetreiber Shopinhabern die Möglichkeit, eigene Angebote über das Portal abzugeben. Der Shopinhaber hat auf diese Weise die Möglichkeit, mit geringem Aufwand einen großen Kundenkreis anzusprechen und seine Geschäftsfelder zu etablieren. Er kann auch gewisse Aufgaben, wie Werbung und Fakturierung, auf den Portalbetreiber übertragen. Für Interessenten bietet ein Web-Portal die Chance, sich auf effiziente und kostengünstige Art und Weise über das gesamte Angebot von mehreren Anbietern zu informieren und Geschäfte abzuwickeln. Auch bietet das Portal den Vorteil, über das Internet zu recherchieren und zu vergleichen. Webportale werden daher auch die Marktplätze des Internets genannt. Auf diesen Markplätzen werden Waren, Dienstleistungen und Informationen gehandelt. Es gibt geschlossene Portale, deren Nutzung eine Registrierung voraussetzt und offene Portale mit themenspezifischen Angeboten, wie zum Beispiel die Portale der freien E-mailanbieter web.de und t-online.de oder der z.B. der Städte München und Hamburg (muenchen.de, hamburg.de). Portalverträge regeln die Rechte und Pflichten des Portalinhabers und seiner angeschlossenen Shopbetreiber.

II. Art der Einbindung

Die Shopbetreiber können auf unterschiedliche Weise in das Portal eingebunden werden. Am häufigsten ist die Einbindung der URL (Uniform Resource Locator) des Shopinhabers über einen Hyperlink auf dem Portal. Es besteht aber auch die Möglichkeit, den Geschäftabschluss direkt über die Internetseite des Portalinhabers abzuwickeln. Es versteht sich, dass die Vergütung davon abhängt, wie intensiv das Portal genutzt wird und wie viele Dienste der Shop-betreiber vom Portalinhaber in Anspruch nimmt.

III. Vertragsabschluss

Portalinhaber bieten in der Regel interessierten Shop-Anbietern über ein Online-Formular die Möglichkeit, einen Portalvertrag abzuschließen. Im Absenden des ausgefüllten Online-Formulars liegt das Angebot des Shopbetreibers zum Abschluss eines Portalvertrages zu den Bedingungen des Portalinhabers. Der Vertrag kommt aber erst nach Prüfung durch den Portalinhaber und dessen Annahme zu Stande.

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IV. Vertrag als AGB

Die Vertragsbedingungen des Portalinhabers werden als Allgemeine Geschäftsbedingungen verfasst und unterliegen damit den besonderen Form- und Wirksamkeitsvoraussetzungen der §§ 305 ff. BGB.

V. Vertragsinhalte

Ein Portalvertrag sollte insbesondere folgende Regelungen enthalten:

1. Kein Fernabsatz

Da der Shopbetreiber nicht als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB anzusehen ist, sind die Bestimmungen zu den Fernabsatzverträgen gemäß §§ 312b ff. BGB sowie in der BGB-Informationspflichten-Verordnung nicht zu beachten.

2. Leistungen des Portalinhabers

Der Portalinhaber sollte seine Leistung umfassend beschreiben. Hierzu gehört insbesondere die Art der Einbindung des Shopbetreibers in das Portal. Die Leistungen beinhalten, wie unter Ziffer II bereits ausgeführt, lediglich die Verknüpfung des Shopbetreibers mit der Portal-URL. Sie können aber auch die optische Integration des Angebots des Shopbetreibers in das Portal beinhalten. Dabei muss unmissverständlich klargestellt werden, dass der Portalinhaber nicht Vertragspartner des Shopinhaber-Kunden wird.
Die Leistungsbeschreibung sollte daher regeln

  • die Art der Verknüpfung,
  • Generierung von Umsätzen im Namen und für Rechnung des Shopbetreibers,
  • Betrieb und Betreuung des Portals,
  • das Recht der Portaländerung,
  • Technische Merkmale,
  • Änderungsvorbehalt,
  • falls gewünscht Fakturierung.

3. Pflichten des Shopinhabers

Auch die Leistungen des Shopinhabers sind detailliert darzustellen. Hier ist dem Shopinhaber insbesondere vorzuschreiben, dass bei der Betreibung seines Shop alle gesetzlichen Vorgaben zu beachten sind. Die Leistungsbeschreibung sollte daher folgende Regelungen beinhalten:

Die Verpflichtung zur

  • Nutzung des Portals nur für eigene Zwecke,
  • Unterlassung irreführenden Angaben,
  • Unterlassung der Verwendung von Software oder anderen Daten, die zu Veränderungen an der physikalischen oder logischen Struktur des Netzes, der Software und/oder des Betriebssystems des Portals führen könnten,
  • Unterlassung des unberechtigten Zugriff auf Daten Dritter,
  • zur Geheimhaltung von Passwörtern und/oder Registrierungsdaten, die dem Shopbetreiber vom Portalinhaber zur Registrierung zur Verfügung gestellt wurden,
  • Mitteilung jeglicher Änderung der Daten des Shopbetreibers (insbesondere aber nicht ausschließlich: Adresse, Name, Telefonnummer, Email, Sitz, Konten),
  • termingerechten Lieferung der für die Verknüpfung erforderlichen Website,
  • Aufrechterhaltung und Pflege des Internet-Shops, und des Shop-Datenbestandes des Shopbetreibers,
  • Unterlassung von gesetzeswidrigen oder sittenwidrigen Inhalten,
  • Nutzung von gut sichtbaren und rechtmäßigen AGB,
  • Einhaltung der Fernabsatzpflichten nach §§ 312b BGB,
  • Aufnahme eines den Vorschriften des TMG entsprechenden Impressums,
  • Freistellung des Portalinhabers von jeglichen Ansprüchen Dritter.

4. Änderungen der Inhalte

Da sich während der Vertragslaufzeit Änderungen, an dem Logo der URL oder von Adressdaten ergeben können, sollte der Vertrag eine Regelung enthalten über entscheidungsbefugte Ansprechpartner, die Änderungen beantragen und entgegennehmen können.

5. Vergütung

Der Vertrag sollte eine Regelung enthalten über die Höhe der Portalvergütung und deren Fälligkeit. Diese Vergütung wird in der Regel einen Pauschalanteil enthalten, kann aber auch Provisionen beinhalten. Diese werden für jede Transaktion, die über die URL des Portalinhabers generiert wird. Sind Provisionen vereinbart, sollte die Vergütungsregel Bestimmung über die Abrechnung der Provision durch den Portalinhaber und den Abrechnungszeitraum enthalten.

Weiter sollte geregelt werden, dass der Shopinhaber ohne weitere Mahnung in Verzug kommt, falls die Zahlungen nicht zu den vereinbarten Terminen dem Konto des Portalinhabers gutgeschrieben sind und welche Verzugsregeln in diesem Fall gelten.

Sinnvoll ist es zu bestimmen, dass der Shopinhaber dem Lastschriftverfahren zustimmt und dass das Recht des Shopinhabers zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung ausgeschlossen ist, soweit die Gegenansprüche des Shopinhabers nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Werbung

Der Erfolg des Portals und damit die Einahmen des Portalinhabers und des Shopbetreibers stehen und fallen mit der Bekanntheit des Portals. Das Portal muss daher beworben werden. Da aber auch der Shopinhaber von der Werbung profitiert, ist es angemessen im Portal-Vertrag zu regeln, dass der Shopinhaber die Werbung für das Portal mitfinanziert. Die letzte Entscheidung über die Art der Werbung sollte aber der Portalinhaber haben.

7. Geheimhaltung

Bereits aus dem vertraglich begründeten Treueverhältnis ergibt sich eine Geheimhaltungspflicht der Parteien. Es ist aber sinnvoll, durch eine ausdrückliche Formulierung die Verpflichtung der Parteien zur Geheimhaltung hervorzuheben.

8. Haftung

8.1 Haftung für Pflichtverletzungen des Shopbetreibers

Der Portalinhaber haftet nicht für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Shopinhabers gegenüber seinem Vertragspartner. Er haftet aber auch für die Inhalte der fremden Websites der Shopinhaber, auf die er verlinkt (siehe hierzu Providerhaftung). Entscheidend ist insofern, dass nach den Gesamtumständen nicht der Eindruck entsteht, es handele sich um ein eigenes Angebot des Anbieters. Der Portalinhaber hat daher auf seiner Homepage die Nutzer des Portals darauf hinzuweisen, dass die Inhalte der Links von Dritten generiert werden und er auf sie keinen Einfluss hat. Ansonsten ist der Portalinhaber als Host-Provider gemäß § 10 TMG grundsätzlich nicht für fremde Inhalte bzw. Rechtsverletzungen verantwortlich. Der Anbieter ist allerdings dann haftbar, wenn er positive Kenntnis hat, d. h. wenn nachweisbar ist, dass er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte wusste. Auch wenn nachgewiesen werden kann, dass der Host-Provider starke Verdachtsmomente hegte, jedoch keine Klärungsbemühungen unternommen hat, kann er haftbar gemacht werden. Besteht also der Verdacht, dass die gehostete fremde Seite einen rechtswidrigen Inhalt hat, muss entweder sofort der Zugang zu der Seite gesperrt werden oder die jeweiligen Informationen müssen unverzüglich entfernt werden. Obwohl Host-Provider bei Kenntnis rechtswidriger Inhalte zur Sperrung bzw. Entfernung verpflichtet sind, trifft sie gemäß § 7 II TMG keine Überwachungspflicht bezüglich fremder Inhalte. Die Entfernungs- und Sperrungspflicht setzt erst dann ein, wenn der Anbieter Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten erhält. Wie dieses Wissen erlangt wird, ob durch einen Hinweis, eine Abmahnung oder beim „Surfen“, ist unerheblich.

Eine Freistellung für die Inanspruchnahme durch Dritte auf Grund eines Verschuldens des Shopbetreiber wurde bereits in Ziffer 3 festgelegt.

8.2 Haftung für eigenes Verschulden

Der Portalinhaber haftet aber für die von ihm verschuldete Verletzung seiner Pflichten aus dem Portalvertrag. Dies wird in erster Linie der nicht ordnungemäße Betrieb des Portals sein. Es ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich, diese Haftung auszuschließen, da die Bereitstellung des Portals eine vertragliche Hauptpflicht des Portalinhabers ist. Die Haftung kann der Höhe nach bei leichter Fahrlässigkeit nur auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt werden. Die Frist für die Verjährung dieser Haftungsansprüche kann auf ein Jahr nach Kenntnis verkürzt werden.

Es empfiehlt sich für den Portalinhaber, keine Verfügbarkeitsgarantien abzugeben, da diese zur verschuldensunabhängigen Haftung führen.

VI. Fazit

Ein Portalvertrag sollte die Rechte und Pflichten der Parteien detailliert festlegen. Insbesondere sollte er klarstellen, dass der Portalinhaber nicht in ein Rechtsverhältnis mit den Kunden des Shopbetreibers eintritt und nicht für Pflichtverletzungen des Shopbetreibers haftet. Auch sollte der Vertrag eine Freistellung des Shopbetreibers gegenüber dem Portalinhabers enthalten, für den Fall, dass Dritte Ansprüche auf Grund eines Verschuldens des Shopbetreibers gegen den Portalinhaber geltend machen.

(Auszüge des Textes wurden auch veröffentlicht im IT-Rechts-Lexikon 2010)

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Bildquelle:
vacuum / stockxpert

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1 Kommentar

A
Andreas 02.02.2017, 23:22 Uhr
Portal Vertrag
Beginnt Lt. einem Portal Mobilfunkanbieter sofort nach ausgefülltem Formular, obwohl ich gelesen habe, man kann bis zu 120 Tagen vorher abschließen. Wenn das so ist, das der Vertrag sofort beginnt hat man entweder keine Zeit zur Rufnummer Mitnahme, oder man bezahlt den alten und den neuen Vertrag eine Zeit lang zusammen. Was die Mitnahme der Rufnummer angeht will der alte Anbieter dafür € sehen das er die Rufnummer freigibt, und der neue Anbieter bezahlt den Kunden wenn er seine Rufnummer mit nimmt- wie paradox

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