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Frage des Tages: Was ist beim Versand von USK-/ FSK- Bildträgern mit den Altersfreigaben ab 0, 6, 12 und 16 Jahren zu beachten?

23.10.2020, 12:30 Uhr | Lesezeit: 3 min
Frage des Tages: Was ist beim Versand von USK-/ FSK- Bildträgern mit den Altersfreigaben ab 0, 6, 12 und 16 Jahren zu beachten?

Wir wurden gefragt, was im Falle des Versands von Bildträgern mit den Alterskennzeichnungen "FSK/USK ab 0 freigegeben", "FSK/USK ab 6 freigegeben", "FSK/USK ab 12 freigegeben" oder "FSK/USK ab 16 freigegeben" zu beachten ist. Sehen die gesetzlichen Regelungen hier eine Altersüberprüfung beim Versand der Ware vor? Hiermit beschäftigt sich unsere Frage des Tages.

Für die Abgabe von Bildträgern mit dem Kennzeichen "FSK/USK ab 0 freigegeben", "FSK/USK ab 6 freigegeben", "FSK/USK ab 12 freigegeben" oder "FSK/USK ab 16 freigegeben" sind die Regelungen zu den gesetzlichen Alterbeschränkungen zu beachten (§ 12 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 2 Abs. 2 JuSchG) . Hierbei lautet z.B. § 12 Abs.1 JuSchG:

"Bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind."

Nach § 2 Abs. 2 S. 1 JuSchG hat ein Gewerbetreibender in Zweifelsfällen das Lebensalter des Kunden zu überprüfen. Um in Einzelfällen aufgrund des fehlenden persönlichen Kontakts zwischen Händler und Kunde keinen Gesetzesverstoß zu begehen, sollte der Versand nur im Rahmen eines geeigneten Altersnachweises vorgenommen werden.

Nach der veröffentlichten Auffassung der Obersten Landesjugendbehörden (Rechtsauffassung und Praxishinweise der Obersten Landesjugendbehörden zum (Online-)Versandhandel gemäß dem Jugendschutzgesetz (JuSchG)) muss der Versandhändler bei Bildträgern mit der Altersfreigabe "FSK/USK ab 0 freigegeben" bzw. "FSK/USK ab 6 freigegeben" keine Beschränkungen im Versandhandel beachten.

Bei Bilderträgern mit der Alterskennzeichnung "FSK/USK ab 12 freigegeben" oder "FSK/USK ab 16 freigegeben" ist nach Auffassung der Obersten Landesjugendbehörden sicherstellen, dass der Versandhändler Minderjährigen nur solche Bildträger zugänglich macht, die ihrem Alter entsprechend freigegeben worden sind.

Hierbei habe der Versandhändler grundsätzlich die Möglichkeit auszuwählen, ob er die Alterskontrolle bei der Bestellung oder bei der Lieferung durchführen möchte. Um dem Altersnachweis bei der Bestellung nachzukommen, empfehlen die Obersten Landesjugendbehörden den Einsatz sogenannter „technischer Mittel“ im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV. Für den Nachweis eines Alters über 16 Jahren hat die KJM bereits Kriterien für den Einsatz eines solchen „technischen Mittels“ aufgestellt und verschiedene Systeme positiv bewertet (zum Beispiel Schufa Identitäts-Check Premium).

Da ein technisches Mittel für den Altersnachweis ab zwölf Jahren nicht zur Verfügung stehe, wird durch die Obersten Landesjugendbehörden empfohlen, dass die Eltern die Bestellung durchführen sollten. Die Obersten Landesjugendbehörden schweigen sich allerdings über den Umstand aus, wie ein Versandhändler sicherstellen soll, dass eine Bestellung durch die Eltern ausgeführt wird.

Tipp der IT-Recht Kanzlei:

Als Online-Händler sollten Sie darauf hinwirken, dass der gesetzliche "Zweifelsfall" aus § 2 Abs. 2 JuSchG augeschlossen wird. Hierbei könnte durch den Einsatz präventiver Maßnahmen das Vorliegen eines „Zweifelsfalls“ ausgeschlossen werden und somit das Erfordernis der Altersüberprüfung entfallen. Hierzu ist Online-Händlern anzuraten, die nachstehenden Maßnahmen (kumulativ) einzusetzen:

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