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Die wichtigsten Tipps: Websites rechtssicher gestalten

22.01.2021, 12:54 Uhr | Lesezeit: 14 min
Die wichtigsten Tipps: Websites rechtssicher gestalten

Von der Wahl der Domain bis hin zum Impressum: Die rechtssichere Gestaltung einer Website stellt für den Betreiber eine große Herausforderung dar. Klassische Problemfelder wie markenrechtlich geschützte Domain-Bezeichnungen, fehlende oder fehlerhafte Rechtstexte (Impressum bzw. Datenschutzerklärung) oder rechtswidriger Newsletterversand sollten bekannt sein, um nicht Ziel teurer Abmahnverfahren zu werden. Die IT-Recht Kanzlei erklärt, welche rechtlichen Stolpersteine bei beim Aufsetzen und Betrieb einer geschäftlich genutzten Website lauern und wie (angehende) Website-Betreiber diese Hürden überwinden können.

Im folgenden möchten wir Ihnen gerne eine Art Fahrplan für die rechtssichere Gestaltung Ihrer eigenen Website geben:

I. Domainregistrierung

Der Wahl einer Domain als Aushängeschild der eigenen Web-Präsenz ist einer der ersten Schritte, die Betreiber von Internetseiten beschäftigt. Die Möglichkeit, sich schnell und unkompliziert die begehrte Adresse zu sichern, birgt jedoch große rechtliche Risiken.

Ist die gewünschte Domain verfügbar, führt an einer umfassenden Recherche rund um die anzumeldende Domain kein Weg vorbei, sofern man die teilweise hohe Abmahngefahr umgehen will.

Denn die große Gefahr bei der Registrierung der eigenen Domain liegt darin, möglicherweise Kennzeichenrechte Dritter zu verletzen.

Die zentrale Registrierungsstelle in Deutschland (DENIC) prüft lediglich entsprechend des Prioritätsprinzips, ob eine gleichlautende Domain bereits existiert. Eine Überprüfung der Wunsch-Domain auf etwaige Rechte Dritter erfolgt nicht automatisch!

Wenn die Wunsch-Domain als Marke (§§ 14, 4 MarkenG) eingetragen oder als Unternehmenskennzeichen (§ 15 MarkenG) bzw. Werktitel (§ 5 MarkenG) geschützt ist, können auf den Website-Betreiber unangenehme Folgen (Unterlassungsansprüche, Schadensersatz etc.) zukommen.

Angehende Website-Betreiber sollten folgenden Fettnäpfchen umgehen und diese Regeln beachten:

  • Regel Nr. 1: Keine fremden (bekannten) Marken/Unternehmenskennzeichen
  • Regel Nr. 2: Keine fremden Namen
  • Regel Nr. 3: Keine Werktitel
  • Regel Nr. 4: Auch keine Kombinationen mit geschützten Bestandteilen verwenden!
  • Regel Nr. 5: Keine Städtenamen etc.
  • Regel Nr. 6: Finger weg von Tippfehler-Domains!
  • Regel Nr. 7: Grundsätzlich sind generische Domainnamen erlaubt, aber…

Diese und weitere Tipps haben wir hier in diesen Beiträgen zusammengefasst:

Neben der Beachtung der genannten Abmahnfallen, sollten angehende Website-Betreiber unbedingt eine Markenrecherche in den relevanten amtlichen Markenregistern durchführen (lassen), um mit der Wunsch-Domain keine Überraschungen zu erleben.

Die Recherche sollte dabei nicht auf die Eingabe des gewünschten Begriffes bei Google oder irgendeinem kostenlosen Markenrecherche-Tool beschränkt werden. Denn hier werden regelmäßig nur identische Treffer angezeigt, nicht jedoch ähnliche. Da auch ein Ähnlichkeitsschutz im Markenrecht besteht, ist eine „einfache“ Recherche nicht ausreichend.

Vielmehr sollte eine umfassende Recherche unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter (Marken-)Datenbanken durchgeführt werden. Beim Deutschen Patent- und Markenamt besteht beispielsweise die Möglichkeit, eine Identitätsrecherche durchzuführen, die auch EU-weit potentielle Treffer anzeigt. So kann ausgeschlossen werden, dass man als Marke oder Unternehmenskennzeichen geschützte Bezeichnungen verwendet und so zur Zielscheibe für markenrechtliche Abmahnungen wird.

Tipp: Unsere kanzleiinterne Markensuchmaschine markenhit gibt einen ersten Eindruck, welche Zeichen bereits vergeben sind.

Wer neben der Registrierung einer Domain auch zugleich Markenschutz erlangen möchte, kann auf schriftlichen Antrag beim DPMA in München seine Marke (und die damit identisch Domain) schützen lassen.

Wer hier auf Nummer Sicher gehen will, kann zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen und den Service entsprechender Fachanwälte im gewerblichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Diese führen eine umfassende Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche durch und schaffen somit anwaltlich abgesicherte Gewissheit, dass in der Zukunft keine Abmahnungen wegen Markenverletzungen drohen – sowohl in Bezug auf die Marke als auch auf die damit zusammenhängende Domain.

Lese-Tipp: Wer zuerst kommt - mahlt zuerst: Nirgendwo hat dieser Prioritätsgrundsatz mehr Bedeutung als im Markenrecht. Die IT-Recht Kanzlei hat bereits zahlreiche Marken erfolgreich für ihre Mandanten angemeldet und bringt daher die erforderliche Erfahrung mit. Hier finden Sie unsere Angebote zur Markenanmeldung.

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II. Rechtstexte

Ein zentraler Bestandteil einer rechtssicheren Website ist die Einbindung stets aktueller und den strengen Anforderungen genügenden Rechtstexten. Insbesondere Impressum und Datenschutzerklärung spielen eine zentrale Rolle. Fehler rächen sich hier schnell, sind hingegen leicht vermeidbar.

1. Impressum

Jedem ist das Impressum ein Begriff und trotzdem treten in diesem Bereich immer wieder Verstöße auf. Die Impressumspflicht soll ein Mindestmaß an Transparenz und Information im Internet zum Schutz der Verbraucher sicherstellen und zusätzliches Vertrauen in den E- Commerce schaffen.

Nach § 5 TMG trifft die Impressumspflicht alle Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene, Telemedien bereithalten – dieser Adressatenkreis ist weit gefasst, sodass nahezu alle Angebote im Internet dem Begriff der Telemedien unterfallen. Dementsprechend sollten (zukünftige) Website-Betreiber die Basics in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung des Impressums auf dem Schirm haben.

Grundsätzlich sind im Impressum nach §5 Abs. 1 TMG folgende Angaben bereitzustellen:

  • der Name und die Anschrift der Niederlassung
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Mailadresse
  • Sofern vorhanden das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister und die entsprechende Registernummer
  • soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
  • in Fällen, in denen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung vorhanden ist, die Angabe dieser Nummer

Weiterführende, detailliertere Informationen finden Sie in unserem Beitrag "Tipp: Welche Informationen sind im Impressum grundsätzlich vorzuhalten?".

Bei der Angabe des Namens sollte bei Zusätzen zum bürgerlichen Namen bzw. Unternehmensnamen im Impressum folgendes beachtet werden: Nur wer Zusätze auch wirklich führen darf, sollte diesen auch im Impressum aufnehmen.

Nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende sollten auf unnötige Zusätze verzichten und lediglich die gesetzlich geforderten Angaben machen. Insbesondere sollte in diesem Fall auf die Verwendung der Zusätze „Firma“, „Geschäftsführer“ und „Inhaber“ verzichtet werden. Denn sie deuten jeweils auf ganz bestimmte Betriebsformen hin und ihre Verwendung kann daher irreführend und damit wettbewerbswidrig sein.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Beitrag "Tipp: Namenszusätze wie "Inhaber" oder "Firma" im Impressum können wettbewerbswidrig sein".

Eine oft gestellte Frage ist, ob auch eine Telefonnummer zwingend im Impressum angegeben werden muss. Hier hat sich der EuGH positioniert: Als gleichwertig effizienten Kontaktweg (zum Telefon) sieht der Gerichtshof etwa ein elektronisches Anfrageformular an, wenn hierüber Anfragen der Nutzer regelmäßig innerhalb von 30 bis 60 Minuten beantwortet werden können.

Auch wenn die Angabe einer Telefonnummer im Impressum somit nicht zwingend ist und alternative, gleicheffiziente Kontaktmöglichkeiten sie ersetzen können, empfiehlt die IT-Recht Kanzlei: Geben Sie im Impressum eine Telefonnummer an.

Wer seine Website zum Verkauf von Waren/Dienstleistungen aufsetzen will, muss zudem die neue gesetzliche Informationspflicht nach der ODR-Verordnung 524/2013 hinsichtlich der Verlinkung der sog. „Online-Streitbeilegungsplattform“ („OS-Plattform“) auf seiner Webseite beachten.

Konkret sind alle Unternehmer mit Sitz in der EU betroffen, die (auch) an EU-Verbraucher Waren und/ oder Dienstleistungen verkaufen bzw. Dienstleistungen erbringen, sofern diese ihre Leistungen dabei auf einer Webseite oder sonst auf elektronischem Weg (z.B. per Email) anbieten und der Verbraucher die Bestellung dann über die Webseite oder sonst auf elektronischem Weg (z.B. per Email) ausführt.

Hier haben wir eine Handlungsanleitung zur Umsetzung der Informationspflicht zur Online-Streitbeilegung für Sie bereitgestellt.

Soll die aufzusetzende Website journalistisch-redaktionelle Angebote enthalten, müssen einige Besonderheiten beachtet werden. Diese haben wir in unserem Beitrag "Achtung: Für Betreiber von journalistisch-redaktionellen Angeboten ändert sich das Impressum" zusammengefasst.

Ausführliche weiterführende Informationen zu sämtlichen Fragestellungen rund um das Thema Impressumspflicht finden Sie in unserer umfangreichen FAQ.

2. Datenschutzerklärung

Spätestens seit Inkrafttreten der DSGVO ist die Datenschutzerklärung einer der zentralen Punkte im Bereich des Datenschutzes. Die Datenschutzerklärung für die eigene Website regelt ausschließlich die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die über die Website generiert werden. Die Datenschutzerklärung ist somit heute für Website-Betreiber wichtiger denn je.

Und gerade hier können sich Fehler besonders rächen. Zu den Problemen im Bereich der Datenschutzerklärung zählt neben einer gänzlich fehlenden Datenschutzerklärung eine solche Erklärung, die den strengen Anforderungen der DSGVO nicht genügt. Bereits vor dem Hintergrund zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen ist deutlich ersichtlich, dass im Bereich der Datenschutzerklärung nicht selten abgemahnt wird bzw. Ordnungsgelder der Datenschutzaufsichtsbehörden ergehen. Auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen werden in diesem Bereich ausgesprochen.

Doch welche Anforderungen werden konkret an eine Datenschutzerklärung gestellt? Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellt die maßgeblichen Vorgaben für den Inhalt einer Datenschutzerklärung in Art. 13 Abs. 1 DSGVO auf. Diese dort genannten Pflichtinformationen müssen zwingend in der Datenschutzerklärung enthalten sein.

Im Rahmen unserer Schutzpakete bieten wir vor allem die notwendigen Rechtstexte wie z. B. eine Datenschutzerklärung an. Und in dieser Datenschutzerklärung ist nun wirklich fast alles drin, was ein Webseitenbetreiber brauchen. Damit sind Ihre Rechtstexte stets aktuell und rechtssicher. Zusätzlich stellen wir unseren Mandanten im Mandantenportal exklusiv zahlreiche Leitfäden und Muster zur Verfügung - gerade in Bezug auf die DSGVO.

Festzuhalten bleibt, dass Sie zur Absicherung Ihrer eigenen Website (mindestens) ein Impressum und eine Datenschutzerklärung benötigen.

Noch kein Mandant und Interesse an unseren sicheren Rechtstexten für den Verkauf Ihrer Waren im Online-Handel? Gerne, buchen Sie einfach eines der Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei (bereits ab mtl. nur 5,90 € erhältlich).

III. Newsletterversand

Der Newsletterversand an Bestands- bzw. Neukunden ist nach wie vor ein sehr beliebtes Mittel für Online-Händler, um kostengünstig den eigenen Absatz zu fördern. Im Bereich des Versands von Newslettern ist die rechtliche Zulässigkeit insbesondere von datenschutzrechtlichen sowie wettbewerbsrechtlichen Rahmenbedingungen abhängig.

Es gilt die Grundregel, dass die Einholung einer Einwilligung für den rechtskonformen Versand eines Newsletters Voraussetzung ist (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) . Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Werbung gegenüber Bestandskunden. Hier kann ein Newsletter ohne Einwilligung ausnahmsweise auch an Bestandskunden versendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG eingehalten werden.

Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Durchschnittskunde die Werbung eines Online-Händlers für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen in der Regel nicht als Belästigung auffassen wird. Welche Voraussetzungen für die Bestandskundenausnahme erfüllt sein muss, haben wir [in diesem Beitrag]https://www.it-recht-kanzlei.de/werbung-mit-e-mails-ohne-einwilligung.html) für Sie zusammengefasst.

Im Rahmen des Einholens von Einwilligungen ist immer wieder die Rede vom Begriff des „Double-Opt-In“.

Dieses Verfahren ist der einzig rechtssichere Weg, um Einwilligungen rechtssicher einzuholen. Die IT-Recht Kanzlei rät immer wieder zu dessen Verwendung. Im Rahmen des „Double-Opt-In“-Verfahrens muss der Adressat in einem ersten Schritt für den Newsletterbezug seine E-Mailadresse angeben und den Bezug des Newsletters ausdrücklich bekunden (z.B. durch Anchecken einer Opt-In-Checkbox oder Betätigung eines Bestellbuttons).

Anschließend erhält der Adressat eine E-Mail in der er in einem zweiten Schritt nochmals ausdrücklich befragt wird, ob der Bezug des Newsletters gewollt ist. Erst nachdem der Adressat einen Bestätigungs-Link in dieser E-Mail für den Bezug des Newsletters angeklickt hat, wird die E-Mailadresse für den Versand von Newslettern freigegeben.

Lese-Tipp: Einwilligung rechtskonform einholen: Speziell für die Problematik der Einholung einer rechtskonformen Einwilligung, stellen wir unseren Mandanten den Beitrag DSGVO-konform: Handlungsanleitung zur Gestaltung einer abmahnsicheren Newsletter-Anmelde-Funktion zur Verfügung!

Wenn Sie mehr über die Voraussetzungen des Versands von Newslettern auf Basis einer Einwilligung bzw. an Bestandskunden erfahren möchten, empfehlen wir Ihnen ergänzend die Lektüre unseres speziellen Beitrags E-Mail-Marketing in Zeiten der DSGVO – wie agiert man rechtssicher? Ein Leitfaden!.

IV. Einbinden fremden Contents auf der Website

Es liegt auf der Hand, dass eine Website mit Inhalten wie Texten, Bilder oder auch Videos gefüllt werden muss. Denn die optische Erscheinung stellt auch heutzutage einen nicht zu unterschätzenden Faktor dar.

Auch hier gilt der Grundsatz, dass der erste Eindruck zählt! Die bequeme Möglichkeit, sämtliche Inhalte schnell kopieren und in die eigene Web-Präsenz einfügen zu können, birgt ein großes Risiko. Auch die vermeintlich erlaubte Nutzung, insbesondere von Fotos, kann schnell zur Abmahn-Falle werden. Wer digitale Inhalte im Internet kopflos weiterverbreitet, setzt sich somit mitunter großen urheberrechtlichen Risiken aus. Sowohl das eigene Hochladen von Inhalten sowie das sog. Embedding ist daher näher zu betrachten.

1. Bilder, Text, Videos auf eigener Website

Website-Betreiber sollten bei Inhalten, die sie unmittelbar auf ihrer Website veröffentlichen (auf ihren Server hochladen), sicherstellen, dass ihre Inhalte weder in Bezug auf das Urheberrecht noch auf das Marken- sowie (selten) das Persönlichkeitsrecht Grund zur Beanstandung geben. Bei diesem Thema sind insbesondere urheberrechtliche Fragestellungen von Relevanz.

Nach §§ 1, 2 Abs. 1 UrhG gehören zu den nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützten Werken solche der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Vom Urheberrechtsgesetz geschützt sind beispielsweise Sprachwerke (Schriftwerke, Reden und Computerprogramme) nach, Lichtbildwerke (einschließlich Lichtbilder = Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden) oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen).

Ist ein Text, Foto, Video oder sonstiger Inhalt urheberrechtlich geschützt, stehen dem Urheber (und ggf. Lizenznehmer) einige ausschließliche Rechte nach dem UrhG zu, nämlich das Vervielfältigungsrecht (§ 16), das Verbreitungsrecht (§ 17) und insbesondere das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a). Der Urheber hat somit das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten. Es ist Dritten also ohne Erlaubnis verboten, das Werk des Urhebers zu vervielfältigen (z.B. Kopieren), zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen (z.B. durch Hochladen auf den eigenen Server).

Es gilt der Grundsatz, dass ohne gründliche Überprüfung der Urheberrechtsverhältnisse niemals ein Einbinden auf der eignen Website erfolgen sollte. Im Zweifel sind sämtliche Texte, Fotos oder Videos etc. als vom UrhG geschützt anzusehen. Nutzer sollten hier auf Nummer sicher gehen und nur Inhalte selbst einstellen, von denen sie genau wissen, dass diese ohne Einschränkung weiterverbreitet werden dürfen.

Tipp: Die IT-Recht Kanzlei stellt ein Vertragsmuster für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken wie Bild oder Text zur Verfügung. Sie können das Muster im Mandantenportal abrufen!

2. Embedding

Ähnlich sieht es auch beim sog. Embedding, z. B. durch Linking bzw, Framing, aus.

Beim Embedding werden die Inhalte, auf die Bezug genommen wird, nicht erneut vervielfältigt (kopiert bzw. hochgeladen). Denn der Inhalt, auf welchen Bezug genommen wird, wird lediglich in Form einer Verknüpfung auf den „Originalinhalt“ angezeigt. Beim Embedding tritt somit weder eine Vervielfältigung (§ 16 UrhG) noch eine öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) in Erscheinung. Klassisches Beispiel ist ein auf der eigenen Website eingebettetes (embedded) Youtube-Video.

Das heißt jedoch nicht, dass Embedding selbst unter Bezugnahme auf illegal hochgeladene Inhalte wegen Nichtvorliegens einer Vervielfältigung bzw. öffentlichen Wiedergabe immer unproblematisch ist. Es kann beim Embedding ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 3 I InfoSoc-RL (§ 15 Abs. 2 UrhG) verletzt werden.

Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt eine solche Verletzung vor, wenn durch das Embedding ein neues Publikum erreicht wird, an das der Rechtsinhaber bei seiner Gestattung der Wiedergabe nicht dachte oder ein neues Verfahren zur Verbreitung der Werke verwendet werden.

Beim Embedding sowie beim Linking/Framing wird kein neues Publikum erreicht, sofern die Quelle keiner Zugangsbeschränkung unterliegt. Das bedeutet, dass in diesem Fall keine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Wenn durch Embedding bzw. Linking/Framing auf ein Werk verwiesen wird, was ohne Zustimmung des Urhebers online ist, kann es anders aussehen.

Ein Urheberrechtsverstoß liegt in solch einem Fall vor, wenn der Handelnde eine sog. Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, also beispielsweise Werbung auf seiner Website schaltet. In diesem Fall gilt die (widerlegbare) Vermutung der Kenntnis/Kennenmüssens der Rechtswidrigkeit, sodass eine Urheberrechtsverletzung des Website-Betreibers angenommen wird.

Wie auch im Rahmen des Hochladens von Inhalten auf eigene Server sollten Nutzer auch in Bezug auf das Embedding mittels Links/Framings große Vorsicht walten lassen. In Bezug auf fremde Inhalte gilt immer der Grundsatz, dass nur solche Inhalte genutzt werden sollen, deren Urheberrechtsverhältnisse zweifelsfrei geklärt sind.

V. Online-Kommentare

Oftmals wird es Seitenbesuchern ermöglicht, Online-Kommentare auf Websites zu verfassen. Derartige Kommentarfunktionen erfreuen sich großer Beliebtheit. Doch wer haftet, wenn ein Kommentar rechtswidrig ist? Meist gehen Dritte, die durch einen Kommentar ihre Rechte (z.B. Persönlichkeits- oder Urheberrechte) verletzt sehen, nicht nur gegen den Verfasser, sondern auch – oder sogar ausschließlich – gegen den Betreiber der Homepage vor, auf dem der rechtswidrige Inhalt veröffentlicht wurde.

Gegen denjenigen, der persönlichkeitsrechtsverletzende oder sonstige rechtswidrige Äußerungen tätigt, hat der von der Rechtsverletzung Betroffene Beseitigungs- und Unterlassungs- und ggf. auch Schadensersatzansprüche, etwa analog §§ 823, 1004 BGB.

Tätigt daher der Betreiber einer Website eigene rechtswidrige Aussagen oder macht er sich die fremden rechtswidrigen Äußerungen von anderen Nutzern nach außen sichtbar zu Eigen, haftet er bereits als Täter für die unzulässigen Äußerungen.

Im Regelfall, also bei fremden Informationen, die sich der Homepage-Betreiber gerade nicht zu Eigen macht, haftet dieser nicht sofort, sondern nur nach den Grundsätzen der sog. Störerhaftung. Nach dieser Störerhaftung haftet der Homepage-Betreiber erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Rechtsverletzung.

Sollten Sie eine Kommentarfunktion im Einsatz haben, müssen Sie daher nicht alle Kommentare vor der Veröffentlichung prüfen. Was Sie allerdings beachten müssen ist, dass Sie einen als rechtswidrig gerügten Kommentar löschen müssen, um nicht selbst in die Haftung zu geraten.

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1 Kommentar

A
Anonym 23.05.2022, 22:21 Uhr
Sehr Präzise
Internetrecht bei eigener Website ist anstrengend vor allem weil wenig auf Detail eingegangen wird und verweise auf die Gesetzte. Das wird hier wirklich detailreich gemacht vielen dank für die Hilfe!

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