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Voraussetzungen und Werbemöglichkeiten für das anteilige Spenden von Kaufpreiserlösen im Online-Shop

25.06.2019, 15:39 Uhr | Lesezeit: 8 min
Voraussetzungen und Werbemöglichkeiten für das anteilige Spenden von Kaufpreiserlösen im Online-Shop

In Zeiten zunehmender Disparitäten bei Wohlstand, Versorgung und Bildung zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen und Nationen gedenken immer mehr Online-Händler, erzielte Kaufpreise anteilig an gemeinnützige Organisationen zu spenden. Dies erzeugt nämlich den positiven Eindruck einer karitativen, nicht auf das bloße Gewinnstreben abzielenden Ausrichtung der unternehmerischen Tätigkeit, die grundsätzlich absatzfördernd wirken kann. Doch welche Voraussetzungen sind bei Spenden von Kaufpreiserlösen zu beachten? Wie darf geworben werden? Müssen Spendenbescheinigungen ausgestellt werden? Die IT-Recht Kanzlei gibt im folgenden Beitrag Antwort auf diese und weitere Fragen.

I. Rechtliche Zulässigkeit des anteiligen Spendens von Kaufpreiserlösen

Weil Händlern die Entscheidung, wie Sie mit Ihren erzielten Gewinnen verfahren wollen, grundsätzlich freisteht, ist die anteilige Zuwendung von Kaufpreiserlösen im Wege von Spenden an gemeinnützige Organisationen unproblematisch zulässig. Besonderheiten ergeben sich insofern nur bei den Voraussetzungen einer werblichen Hervorhebung der Spendenaktivität sowie in gegebenenfalls bei der steuerrechtlichen Behandlung dieser Zuwendungen.

II. Rechtliche Voraussetzungen für die Spendenwerbung

Wenden Händler erzielte Kaufpreiserlöse gemeinnützigen Organisationen zu, so werden Sie regelmäßig ein originäres Interesse daran haben, diese Spendenaktivität im Online-Shop werbend hervorzuheben. Hierbei gilt es allerdings verschiedene, vor allem lauterkeitsrechtliche Besonderheiten zu beachten.

1.) Benennung der Höhe

Soll die Spendenaktivität blickfangmäßig hervorgehoben werden, sollte sichergestellt sein, dass für den Verbraucher ersichtlich wird, in welcher Höhe der Kaufpreis anteilig gespendet werden soll.

Wird lediglich damit geworben, einen der Höhe nach nicht bestimmten oder bestimmbaren Teil des Kaufpreises zu spenden, könnte für den Verbraucher der irreführende Eindruck entstehen, es würden substantielle Beträge zugewendet, die der Höhe nach so gar nicht abgeführt werden. Immerhin ist die unternehmerische Spendentätigkeit ein Faktor, den der Verbraucher regelmäßig in seine Kaufentscheidung nicht nur mit einfließen lassen, sondern ihm gar besonderes Gewicht verleihen wird.

Mit der bloßen Angabe, „etwas“ vom Kaufpreis spenden zu wollen, setzt sich der Händler mithin dem Risiko von Irreführungen nach § 5 Abs. 1 UWG aus, wenn der tatsächlich gespendete Betrag hinter den vernünftigen Erwartungen des Verbrauchers zurückbleibt. Zwar hängen diese Erwartungen regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls, also der Werthaltigkeit der angebotenen Produkte, der Gewinnmarge, des Umsatzes und anderen ab. Immerhin spendenmäßige Zuwendungen von reinen Cent-Beträgen ohne ausdrückliche Nennung dieser Höhe erwecken beim Verbraucher aber regelmäßig den entscheidungsbeeinflussenden Eindruck einer besonderen karitativen Einstellung des Unternehmers, die dem Grunde nach nicht gerechtfertigt ist.

Vertretbar wäre es auch, die Spendenhöhe als wesentliche Information nach § 5a Abs. 2 Satz 2 UWG einzuordnen, deren Vorenthalten eine Irreführung durch Unterlassen begründen könnte.

Dieses Irreführungspotenzial wird behoben, wenn der Betrag der Höhe nach bestimmt oder bestimmbar angegeben wird. Dies kann entweder durch die Ausweisung eines konkreten Betrags (z.B. „2,00€ des Kaufpreises“) oder einer prozentualen Berechnungsgrundlage („5 % vom Kaufpreis“) geschehen.

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2.) Benennung der gemeinnützigen Organisation

Strittig ist, ob das lauterkeitsrechtliche Transparenzgebot auch dazu verpflichtet, die begünstigte gemeinnützige Organisation konkret offenzulegen.

Fakt ist, dass der Tatbestand der Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 UWG eindeutig verwirklicht wird, wenn die ausgewiesenen Spenden tatsächlich überhaupt nicht oder nur in geringerer als der angegebenen Höhe abgeführt werden.

Gegen eine Offenlegungspflicht auch des konkreten Begünstigten spricht, dass der Händler in seiner Wahl des Zuwendungsempfängers grundsätzlich frei bleiben und diesen auch auswechseln darf. Wäre er stets zu benennen, begründete dies bei Wechseln einen nicht unerheblichen Umstellungsaufwand.

Andererseits bringt die Ausweisung des Spendenempfängers dem Verbraucher tatsächlich einen informativen Mehrwert, weil er sich mit der Art, der Zielsetzung und dem Aufbau der Organisation vor dem Kauf durch eine Recherche eigenständig befassen und so seine Kaufentscheidung um den Faktor der Verwendungseignung der Spende anreichern kann. Gleichzeitig schafft eine konkrete Spendenwerbung unter Nennung des Begünstigten mehr unternehmerische Transparenz und lässt die karitative Ausrichtung authentischer und ehrlich erscheinen.

Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt daher, die begünstige gemeinnützige Organisation in der Spendenwerbung offenzulegen.

Zulässig ist es im Übrigen in jedem Fall auch, nur pauschal auf „gemeinnützige Organisationen“ zu verweisen und dem Verbraucher sodann im Kaufprozess die Möglichkeit einzuräumen, einen von mehreren zur Wahl gestellten Begünstigten auszuwählen. In diesem Fall sollte auf die Möglichkeit mit einem Sternchenhinweis aufgeklärt werden, der an die „gemeinnützigen Organisationen“ anknüpft.

Hinweis: in datenschutzrechtlicher Hinsicht ist die Offenlegung der gemeinnützigen Organisation übrigens unbeachtlich. Gemäß ihrem Erwägungsgrund 14 gilt die DSGVO nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen und insbesondere als juristische Person gegründeter Unternehmen, einschließlich Name, Rechtsform oder Kontaktdaten der juristischen Person.

3.) Aufklärung über Einschränkungen

Will der Händler nicht jeden Kaufpreis anteilig spenden, sondern die Zuwendungsaktivität auf Erlöse aus dem Verkauf bestimmter Produkte oder Produktgruppen beschränken, muss hierüber in der Spendenwerbung eindeutig aufgeklärt werden.
Anderenfalls könnte beim Verbraucher der unzutreffende Eindruck entstehen, auch mit seinem Kauf werde ein gemeinnütziger Zweck gefördert, wenn der Unternehmer die Spendenaktion gar nicht auf diesen Kauf bezieht.

Formuliert werden könnte eine Einschränkung wie folgt: „Von jedem Kauf aus den Produktgruppen X,Y,Z werden 10% des Kaufpreises an Organisation X gespendet.“

4.) Benennung des Händlers als Spender

Vorsicht ist bei der Formulierung der Spendenwerbung bei der Ausweisung des Spenders geboten. Zwingend muss aus der Werbung deutlich werden, dass nicht der Verbraucher, sondern der Händler die Spende tätigt, weil anderenfalls wettbewerbs- und steuerrechtliche Ungereimtheiten entstünden.

Weil allein der Händler tatsächlich einen Anteil des Kaufpreises spendenweise abführt, muss auch zwangsweise er als Spender bezeichnet werden. Der Verbraucher spendet insofern nicht, vielmehr erbringt er mit der Zahlung des Kaufpreises allein die vom Händler für den Erwerb geforderte Gegenleistung,

Wird fälschlicherweise impliziert, der Verbraucher sei der Spender, würde ein Zuwendungsszenario dargestellt, das tatsächlich nicht stattfindet.

Gleichzeitig kann die fälschliche Bezeichnung des Verbrauchers als Spender auch zu Irreführungen über die Folgen des Verbraucherwiderrufsrechts gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG führen. Ergibt sich aus der Spendenwerbung nämlich die Spendereigenschaft des Verbrauchers, legt dies nahe, dass der Verbraucher im Widerrufsfall nicht den vollen Kaufpreis zurückerstattet verlangen kann, sondern nur den Kaufpreis abzüglich „seiner“ unbedingten Spende.

Weil aber tatsächlich nicht der Verbraucher, sondern allein der Händler die Spende tätigt, entsteht ein verzerrtes Bild der Widerrufsfolgen.

Händler sollten bei der Spendenwerbung also zwingend durch eine entsprechende Formulierung („Spenden wir“, „werden von uns gespendet“) sich selbst als Spender (und nie den Verbraucher) als Spender ausweisen.

III. Regelung in den AGB notwendig?

Unter spendenwilligen Händlern herrscht oftmals Ungewissheit darüber, ob die Spendentätigkeit einer Erwähnung in den AGB bedarf oder dies förderlich wäre.

AGB im B2C-Geschäft dienen der Regelung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Händler und dem Verbraucher und sollen neben der Erfüllung von Informationspflichten vor allem wesentliche Merkmale der vertragsrechtlichen Ausgestaltung und der Vertragsabwicklung definieren.

Das durch den Kaufvertrag begründete Vertragsverhältnis zwischen einem Online-Händler und einem Verbraucher wird durch anteilige Spenden des Kaufpreiserlöses allerdings in keiner Weise modifiziert oder beeinflusst. Der Verbraucher zahlt den geschuldeten Kaufpreis, während der Händler seine Leistungspflicht in Form der Übergabe und Übereignung der Kaufsache erfüllt, § 433 BGB.

Die Spendentätigkeit knüpft erst da an, wo der Vertrag im Wesentlichen bereits durchgeführt wurde, und stellt eine vom Vertrag unabhängige Leistungsentscheidung des Händlers dar. Einer Erwähnung der Spendenaktivität in den AGB bedarf es daher nicht.

IV. Ausstellen von Spendenbescheinigungen gegenüber dem Verbraucher notwendig?

Neben (nicht erforderlichen) Sonderregelungen in den AGB schreckt spendenwillige Händler vor allem auch die Vorstellung ab, künftig zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen gegenüber den kaufenden Verbrauchern verpflichtet zu sein.

Spendennachweise dienen unmittelbar der steuerrechtlichen Berücksichtigung von gemeinnützigen Geldzuwendungen, sind steuerrechtlich eine materielle Voraussetzung für den Abzug und vom Zuwendungsempfänger daher verpflichtend auszustellen. Insofern schreibt § 50 Abs. 1 EStDV für sämtliche Zuwendungsbestätigungen einschließlich der Zuwendungen an politische Parteien und an Wählervereinigungen verbindlich amtliche Muster vor, getrennt für Mitgliedsbeiträge/Geldzuwendungen sowie für Sachzuwendungen. Das Bundesfinanzministerium hat diese Muster veröffentlicht.

Bei der Frage nach einer Ausstellungspflicht von Spendenbescheinigungen durch den Händler muss allerdings wiederum der konkrete Spendenablauf korrigierend herangezogen werden. Ein Recht auf Ausstellung der Bescheinigung hat nur der Spender. Dies ist aber gerade nicht der Verbraucher, weil dieser die vom Händler geforderte Gegenleistung für den Erwerb einer Ware zahlt. Spender ist vielmehr der Händler selbst, der den erzielten Kaufpreis zu Teilen ohne Gegenleistung einem Spendenempfänger zukommen lässt.

Der Verbraucher ist am konkreten Spendenverhältnis nie beteiligt und hat insofern auch keinen Anspruch auf eine Spendenbescheinigung. In Wechselwirkung hat der Händler keine Pflicht, dem Verbraucher eine solche auszustellen, sondern kann vielmehr für eigene Steuerzwecke vom Spendenempfänger die Ausstellung einer Bescheinigung verlangen.

V. Fazit

Die werbende Hervorhebung einer unternehmerischen Spendentätigkeit erfreut sich gerade in Online-Shops großer Beliebtheit, weil der erweckte Eindruck einer besonders karitativen Ausrichtung des Unternehmens Verbraucher anlockt und zur Absatzförderung geeignet ist.

Insbesondere in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht sind gemäß dem Grundsatz des lauterkeitsrechtlichen Transparenzgebots allerdings bestimme Werbevoraussetzungen zu beachten. Davon abgesehen, sind Händler bei Spendentätigkeiten relativ frei. Insbesondere müssen sie solche nicht in ihren AGB regeln und Verbrauchern auch keine Spendenbescheinigungen ausstellen.

Bei weiteren Fragen zu Spenden im Online-Shop steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gerne persönlich zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

A
Alex 09.12.2020, 11:42 Uhr
Definition der Spendenhöhe
Hallo,
vielen Dank erstmal für den informativen Beitrag, hat mir schon einige Fragen beantwortet und erläutert. Ich habe dennoch eine Frage zur Angabe der Spendenhöhe wo ich mir nicht ganz schlüssig bin, ob das auch als irreführend eingestuft werden kann.
Ich würde gerne einer Umweltschutzorganisation spenden, dabei soll pro verkauftem Produkt aus einem Online-Shop ein fester Betrag 3,25 € gespendet werden. Da der Betrag aber etwas unleserlich ist, hatte ich überlegt das ganze als Prozentangabe vom tatsächlichen Nettogewinn anzugeben, also bspw. 15 % vom Gewinn. Nun bin ich etwas unschlüssig. Auf der einen Seite suggerieren 15 % eine hohe Abgabebereitschaft für gemeinnützige Zwecke, auf der anderen Seite könnte es auch als Irreführung gewertet werden, da der Kunde nicht weiß, wie hoch der Gewinn des Unternehmens ist und die letztendliche Abgabehöhe ist. Eine prozentuale Angabe vom Kaufpreis des Käufers fiele natürlich viel niedriger aus, würde demnach weniger "abgabefreudig" aussehen. Wie groß ist da der Spielraum den man hat, können Sie dazu weitere Angaben machen?

Vielen Dank im Voraus.

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