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Volljähriges Model wirkt jünger als 18: Kein Verstoß gegen JMStV bei entsprechendem Hinweis

14.07.2011, 08:46 Uhr | Lesezeit: 2 min
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von Fabian Karg
Volljähriges Model wirkt jünger als 18: Kein Verstoß gegen JMStV bei entsprechendem Hinweis

Der Bayerische VGH (Urteil vom 23.03.2011, Az. 7 BV 09.2517) hat entschieden, dass eine Internetseite, die Darstellungen eines volljährigen Models in „unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung“ enthält, dann nicht gegen das Verbot des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) verstößt, wenn die Darstellerin zum Zeitpunkt der Aufnahmen nachweislich über 18 war und wenn diese Angabe auch deutlich aus dem Angebot hervorgeht.

§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 JMStV verbietet es, Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darzustellen:

„Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie […] Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen“.

Die beanstandete Internetseite enthielt Bilder eines nachweislich volljährigen Models, welches aber jünger aussah, auf dessen Volljährigkeit jedoch im Rahmen des Angebots hingewiesen wurde. In der Seite sah die KJM einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 JMStV, weshalb sie das die Verbreitung der Webseite unterbinden wollte.

Das Gericht beurteilte die Rechtslage jedoch anders:

„War jedoch die Darstellerin oder der Darsteller im Zeitpunkt der Aufnahme nachweislich volljährig und wird dies im Telemedien-Angebot nicht nur an verborgener Stelle, sondern deutlich und zutreffend angegeben, scheidet die Annahme einer gegen § 4 Abs. 1 Nr. 9 und § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i JMStV verstoßenden Darstellung als Kind oder Jugendlicher im Hinblick auf den erkennbaren Wortsinn dieser Bestimmungen und die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Interpretation aus. Von einer Täuschung über das Alter oder einer bewusst inszenierten Minderjährigkeit kann in solchen Fällen auch dann keine Rede sein, wenn die dargestellte Person dem äußeren Anschein nach nicht altersentsprechend, sondern jünger aussieht, oder wenn durch sonstige Umstände wie etwa Bekleidung, Aufnahmeort, kinder- oder jugendtypische Accessoires oder Begleittexte der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine minderjährige Person.“

Der die Minderjährigkeit erweckende Anschein werde durch den im Vorschaubereich sichtbaren Hinweis auf die Volljährigkeit des Models zerstört.

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1 Kommentar

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Rechtsanwalt Dr. Daniel Kötz 09.08.2011, 11:55 Uhr
Rechtskräftig
Dem Urteil voran ging ein noch die KJM/BLM begünstigendes Urteil des VG Augsburg im Rahmen eines Verfügungsverfahrens, das durch den BayVGH aufgehoben wurde.

Im dann erfolgten Hauptsacheverfahren obsiegte der Kläger sowohl in der 1. Instanz als auch mit dem hier besprochenen Urteil in der 2. Instanz.

Das Urteil ist, nachdem die Beklagte keine Revision eingelegt hat, rechtskräftig.

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