Gewährleistung / Mängelhaftung
Autokauf im Internet
Ein Autokäufer muss sich auf Preisangaben der Online-Plattform verlassen können, ohne im Einzelnen das „Kleingedruckte“ zu lesen. So darf ein Kfz-Händler ein Auto nicht mit einem Preis bewerben, der davon abhängig ist, dass der Käufer sein altes Fahrzeug in Zahlung gibt, wenn dies für den Verbraucher nicht auf den ersten Blick erkenntlich ist. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 05.04.2019 entschieden und, anders als noch das Landgericht, der Klage einer Wettbewerbszentrale gegen den Kfz-Händler stattgegeben.
Ein Autokäufer muss sich auf Preisangaben der Online-Plattform verlassen können, ohne im Einzelnen das „Kleingedruckte“ zu lesen. So darf ein Kfz-Händler ein Auto nicht mit einem Preis bewerben, der davon abhängig ist, dass der Käufer sein altes Fahrzeug in Zahlung gibt, wenn dies für den Verbraucher nicht auf den ersten Blick erkenntlich ist. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 05.04.2019 entschieden und, anders als noch das Landgericht, der Klage einer Wettbewerbszentrale gegen den Kfz-Händler stattgegeben.
EuGH: Keine Rücksendepflicht bei mangelhafter Ware, wenn „erhebliche Unannehmlichkeit“ vorliegt
Der EuGH hat klargestellt, dass ein Verbraucher nicht in jedem Falle verpflichtet ist, eine mangelhafte Ware an den Verkäufer zur Mangelbeseitigung zurückzusenden. Ist die Rücksendung der im Fernabsatz erworbenen Ware mit „erheblichen Unannehmlichkeiten“ für den Verbraucher verbunden, muss der Verkäufer selbst zur Mängelbeseitigung beim Kunden anrücken.
Der EuGH hat klargestellt, dass ein Verbraucher nicht in jedem Falle verpflichtet ist, eine mangelhafte Ware an den Verkäufer zur Mangelbeseitigung zurückzusenden. Ist die Rücksendung der im Fernabsatz erworbenen Ware mit „erheblichen Unannehmlichkeiten“ für den Verbraucher verbunden, muss der Verkäufer selbst zur Mängelbeseitigung beim Kunden anrücken.
Zur Erinnerung: bei Verbrauchsgüterkäufen gelten starre Gewährleistungsfristen und 6-monatige Beweislastumkehr europaweit!
Bei Kaufverträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über bewegliche Sachen gelten im Gewährleistungsrecht bestimmte Privilegierungstatbestände für den Verbraucher. Diese finden Ihre Ausprägung zum einen vor allem darin, dass die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ab Übergabe der Sache für Neuwaren bzw. von einem Jahr für gebrauchte Waren nicht unterschritten werden darf (§ 476 Abs. 2 BGB) . Zum anderen existiert zugunsten des Verbrauchers gemäß § 477 BGB die Vermutung, dass das Produkt schon bei Übergabe mangelhaft war, wenn sich innerhalb von 6 Monaten danach ein Mangel zeigt.
Bei Kaufverträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über bewegliche Sachen gelten im Gewährleistungsrecht bestimmte Privilegierungstatbestände für den Verbraucher. Diese finden Ihre Ausprägung zum einen vor allem darin, dass die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ab Übergabe der Sache für Neuwaren bzw. von einem Jahr für gebrauchte Waren nicht unterschritten werden darf (§ 476 Abs. 2 BGB) . Zum anderen existiert zugunsten des Verbrauchers gemäß § 477 BGB die Vermutung, dass das Produkt schon bei Übergabe mangelhaft war, wenn sich innerhalb von 6 Monaten danach ein Mangel zeigt.
Grüne fordern: Erweiterungen bei Gewährleistungsfristen
Die Verbesserung des Gewährleistungsrechts fordert die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einem Antrag (19/6105). Damit Verbraucher die vorgesehene Gewährleistungsfrist auch tatsächlich in Anspruch nehmen können, müsse die Beweislastumkehr an die Länge der Gewährleistungsfrist angepasst werden. Außerdem müsse die Gewährleistungsfrist bei langlebigen Produkten ihrer technisch möglichen Lebensdauer angemessen sein.
Die Verbesserung des Gewährleistungsrechts fordert die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einem Antrag (19/6105). Damit Verbraucher die vorgesehene Gewährleistungsfrist auch tatsächlich in Anspruch nehmen können, müsse die Beweislastumkehr an die Länge der Gewährleistungsfrist angepasst werden. Außerdem müsse die Gewährleistungsfrist bei langlebigen Produkten ihrer technisch möglichen Lebensdauer angemessen sein.
FAQ: Reform des Kaufrechts 2018
Pünktlich zum neuen Jahr hat der Gesetzgeber eine Reform des Kaufrechts beschlossen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Kodifizierung der Rechtsprechung in den sog. Einbaufällen. Auf welche Neuregelungen sich Händler konkret einstellen müssen, erfahren Sie in unseren aktuellen FAQ.
Pünktlich zum neuen Jahr hat der Gesetzgeber eine Reform des Kaufrechts beschlossen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Kodifizierung der Rechtsprechung in den sog. Einbaufällen. Auf welche Neuregelungen sich Händler konkret einstellen müssen, erfahren Sie in unseren aktuellen FAQ.
Prüfungs- und Transportkosten bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverfahren: Sind diese vom Käufer zu tragen?
Viele Online-Händler kennen wahrscheinlich die Problematik: Der Kunde reklamiert die gekaufte Ware als mangelhaft. Nachdem der Online-Händler die Ware zur Prüfung vorliegen hat, stellt sich heraus, dass die Ware keinen Mangel aufweist. Wer aber trägt in diesem Fall die Versandkosten und können die Mangelprüfungskosten vom Käufer im Wege des Schadensersatzes erstattet verlangt werden? Mit diesen Fragen beschäftigt sich unser heutiger Beitrag:
Viele Online-Händler kennen wahrscheinlich die Problematik: Der Kunde reklamiert die gekaufte Ware als mangelhaft. Nachdem der Online-Händler die Ware zur Prüfung vorliegen hat, stellt sich heraus, dass die Ware keinen Mangel aufweist. Wer aber trägt in diesem Fall die Versandkosten und können die Mangelprüfungskosten vom Käufer im Wege des Schadensersatzes erstattet verlangt werden? Mit diesen Fragen beschäftigt sich unser heutiger Beitrag:
Gewährleistungsrechte im Kaufrecht: Vorschusspflicht des Verkäufers für Transportkosten?
Die Pflicht des Verkäufers die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen geht mit verschiedenen Rechten des Käufers einher. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache sind vom Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, vgl. § 439 II BGB. In einem neueren Urteil hat der BGH nun entschieden, dass von der Pflicht des Verkäufers, die Transport- und Wegekosten zu tragen, ebenfalls die Pflicht einen Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung zu leisten, umfasst sein kann.
Die Pflicht des Verkäufers die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen geht mit verschiedenen Rechten des Käufers einher. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache sind vom Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, vgl. § 439 II BGB. In einem neueren Urteil hat der BGH nun entschieden, dass von der Pflicht des Verkäufers, die Transport- und Wegekosten zu tragen, ebenfalls die Pflicht einen Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung zu leisten, umfasst sein kann.
Leitfaden für Online-Händler: Gewährleistung im Kaufrecht
Online-Händler sind im Alltag nicht nur mit dem Verbraucherwiderrufsrecht beschäftigt, sondern müssen sich auch mit den gesetzlichen Gewährleistungsrechten der Kunden auseinandersetzen, wenn gekaufte Ware als mangelhaft reklamiert wird. Doch welche Rechte haben Kunden überhaupt, wozu sind Verkäufer somit überhaupt von Gesetzes wegen verpflichtet? Die IT-Recht Kanzlei stellt in einem umfassenden Leitfaden die wichtigsten Informationen zur Gewährleistung im Kaufrecht zusammen.
Online-Händler sind im Alltag nicht nur mit dem Verbraucherwiderrufsrecht beschäftigt, sondern müssen sich auch mit den gesetzlichen Gewährleistungsrechten der Kunden auseinandersetzen, wenn gekaufte Ware als mangelhaft reklamiert wird. Doch welche Rechte haben Kunden überhaupt, wozu sind Verkäufer somit überhaupt von Gesetzes wegen verpflichtet? Die IT-Recht Kanzlei stellt in einem umfassenden Leitfaden die wichtigsten Informationen zur Gewährleistung im Kaufrecht zusammen.
Das ABC der Versandkostentragung im Rahmen der Mängelprüfung
Vor der Anerkennung etwaiger Gewährleistungspflichten haben Händler das Recht, die als mangelhaft gerügte Kaufsache auf ihre Beschaffenheit und ihre Eignung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch hin zu untersuchen und so die Begründetheit der Käufervorwürfe zu verifizieren. Im Fernabsatz kann dafür regelmäßig die Einsendung der vermeintlichen Mangelware verlangt werden. Doch welche Vertragspartei muss in welchem Fall für die Kosten der Hin- und gegebenenfalls der Rücksendung aufkommen? Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.
Vor der Anerkennung etwaiger Gewährleistungspflichten haben Händler das Recht, die als mangelhaft gerügte Kaufsache auf ihre Beschaffenheit und ihre Eignung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch hin zu untersuchen und so die Begründetheit der Käufervorwürfe zu verifizieren. Im Fernabsatz kann dafür regelmäßig die Einsendung der vermeintlichen Mangelware verlangt werden. Doch welche Vertragspartei muss in welchem Fall für die Kosten der Hin- und gegebenenfalls der Rücksendung aufkommen? Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.
Rechtliche Konsequenzen bei Lieferhindernissen im Online-Shop
Bestellt ein Kunde im Online-Shop einen oder mehrere Artikel, kommt regelmäßig mit der Vertragsbestätigung ein Kaufvertrag zustande, der den Händler verpflichtet, die georderte Ware gegen Zahlung des Kaufpreises zu liefern. In den meisten Fällen werden Händler ihre Lagerbestände durch regelmäßige Inventuren oder automatisierte Registrierungssysteme so kontrollieren können, dass Lieferausfälle ausbleiben. Vereinzelt aber kann es vor allem beim Verkauf von Einzelstücken oder Unikaten dennoch vorkommen, dass ein bestellter Artikel wegen zwischenzeitlicher anderweitiger Veräußerung, Unauffindbarkeit oder Beschädigung nicht mehr lieferbar ist. Welche Rechte Verbrauchern im Falle derartiger Lieferhindernisse zustehen und welche korrespondierenden Pflichten den Händlern auferlegt werden, soll im folgenden Beitrag dargestellt werden.
Bestellt ein Kunde im Online-Shop einen oder mehrere Artikel, kommt regelmäßig mit der Vertragsbestätigung ein Kaufvertrag zustande, der den Händler verpflichtet, die georderte Ware gegen Zahlung des Kaufpreises zu liefern. In den meisten Fällen werden Händler ihre Lagerbestände durch regelmäßige Inventuren oder automatisierte Registrierungssysteme so kontrollieren können, dass Lieferausfälle ausbleiben. Vereinzelt aber kann es vor allem beim Verkauf von Einzelstücken oder Unikaten dennoch vorkommen, dass ein bestellter Artikel wegen zwischenzeitlicher anderweitiger Veräußerung, Unauffindbarkeit oder Beschädigung nicht mehr lieferbar ist. Welche Rechte Verbrauchern im Falle derartiger Lieferhindernisse zustehen und welche korrespondierenden Pflichten den Händlern auferlegt werden, soll im folgenden Beitrag dargestellt werden.
Gewährleistung im Online-Handel: was tun, wenn der Verbraucher die mangelhafte Sache nicht zurückschickt?
Im elektronischen Geschäftsverkehr gestaltet sich die Handhabung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht selten delikat, weil die räumliche Distanz zwischen Händler und Verbraucher die Prüfung der Substantiiertheit der Mängelrügen erschwert und die Abwicklung verkompliziert. Zwar stehen dem Verbraucher bei genuinen Sachmängeln unter anderem Nacherfüllungsansprüche zu. Diesen muss der Händler indes nicht blindlings und auf bloßer Basis der Rüge nachkommen, sondern ist seinerseits mit besonderen Rechten ausgestattet. Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich der nachstehende Beitrag mit der Frage, welche Möglichkeiten für den Händler in Fällen bestehen, in denen der Verbraucher einen Gewährleistungsfall geltend macht, die bemängelte Ware im Anschluss aber überhaupt nicht oder erst verspätet zurücksendet.
Im elektronischen Geschäftsverkehr gestaltet sich die Handhabung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht selten delikat, weil die räumliche Distanz zwischen Händler und Verbraucher die Prüfung der Substantiiertheit der Mängelrügen erschwert und die Abwicklung verkompliziert. Zwar stehen dem Verbraucher bei genuinen Sachmängeln unter anderem Nacherfüllungsansprüche zu. Diesen muss der Händler indes nicht blindlings und auf bloßer Basis der Rüge nachkommen, sondern ist seinerseits mit besonderen Rechten ausgestattet. Vor diesem Hintergrund beschäftigt sich der nachstehende Beitrag mit der Frage, welche Möglichkeiten für den Händler in Fällen bestehen, in denen der Verbraucher einen Gewährleistungsfall geltend macht, die bemängelte Ware im Anschluss aber überhaupt nicht oder erst verspätet zurücksendet.
Verbraucherfreundliche Rechtsprechungsänderung - BGH erweitert Beweislastumkehr nach § 476 BGB
Im heutigen Beitrag stellen wir Ihnen eine für Handeltreibende interessante Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 12.10.2016, Az. VIII ZR 103/15) zur Frage der Beweislastumkehr bei Mängeln im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs nach § 476 BGB vor. § 476 BGB besagt, dass zugunsten des Verbrauchers die Mangelhaftigkeit einer Sache dann vermutet wird, wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Mangel zeigt. Nicht das erste Mal lag die Frage nach der konkreten Reichweite der Vermutungsregelung dem BGH zur Entscheidung vor, doch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2015 zu dieser Frage, brachte frischen Wind in die Sache. Die IT-Recht Kanzlei erläutert Ihnen, warum sich der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewandt hat und wie er die neue Auslegung der Vorschrift begründet.
Im heutigen Beitrag stellen wir Ihnen eine für Handeltreibende interessante Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 12.10.2016, Az. VIII ZR 103/15) zur Frage der Beweislastumkehr bei Mängeln im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs nach § 476 BGB vor. § 476 BGB besagt, dass zugunsten des Verbrauchers die Mangelhaftigkeit einer Sache dann vermutet wird, wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Mangel zeigt. Nicht das erste Mal lag die Frage nach der konkreten Reichweite der Vermutungsregelung dem BGH zur Entscheidung vor, doch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2015 zu dieser Frage, brachte frischen Wind in die Sache. Die IT-Recht Kanzlei erläutert Ihnen, warum sich der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewandt hat und wie er die neue Auslegung der Vorschrift begründet.
BGH erweitert den Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB* zugunsten des Verbrauchers
Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Reichweite der Beweislastumkehrregelung des § 476 BGB beim Verbrauchsgüterkauf beschäftigt.
Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Reichweite der Beweislastumkehrregelung des § 476 BGB beim Verbrauchsgüterkauf beschäftigt.
Richtlinienentwurf der EU-Kommission für ein EU-einheitliches Gewährleistungsrecht im Online-Warenhandel
Im Dezember 2015 hatte die EU-Kommission den Entwurf einer Richtlinie zum Online-Warenhandel vorgestellt. Dieser Richtlinienentwurf soll u.a. zusammen mit einem Richtlinienwurf zur Bereitstellung digitaler Inhalte die Strategie der Kommission für einen digitalen Binnenmarkt umsetzen. Der Richtlinienentwurf zum Online-Warenhandel deckt im wesentlichen Fragen des Gewährleistungsrechts ab. Im Unterschied zur Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf (1999/44/EG) soll durch den jetzigen Richtlinienentwurf das EU-Gewährleistungsrecht beim Online-Warenhandel voll harmonisiert und so eine der größten rechtlichen Barrieren für den grenzüberschreitenden Online-Warenhandel beseitigt werden.
Im Dezember 2015 hatte die EU-Kommission den Entwurf einer Richtlinie zum Online-Warenhandel vorgestellt. Dieser Richtlinienentwurf soll u.a. zusammen mit einem Richtlinienwurf zur Bereitstellung digitaler Inhalte die Strategie der Kommission für einen digitalen Binnenmarkt umsetzen. Der Richtlinienentwurf zum Online-Warenhandel deckt im wesentlichen Fragen des Gewährleistungsrechts ab. Im Unterschied zur Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf (1999/44/EG) soll durch den jetzigen Richtlinienentwurf das EU-Gewährleistungsrecht beim Online-Warenhandel voll harmonisiert und so eine der größten rechtlichen Barrieren für den grenzüberschreitenden Online-Warenhandel beseitigt werden.
Unterschiedliche nationale Regeln zum Gewährleistungsrecht in der Europäischen Union beim Onlinevertrieb von Waren
Der Zugang zum europäischern Online-Markt ist noch durch zu viele Barrieren erschwert. Dazu gehören auch nach wie vor unterschiedliche Regeln zur Gewährleistung beim Online-Verkauf von Waren. Die Verbraucherschutzrechtlinie 2011/83 hat zwar in wichtigen Bereichen wie dem Widerrufsrecht voll harmonisiertes Gemeinschaftsrecht geschaffen. Das Gewährleistungsrecht ist jedoch nach wie vor weitgehend nationalrechtlich geregelt. Dies schafft für den Onlinehändler Unwägbarkeiten, die ihn davon abhalten, Waren auch in anderen EU-Länder online zu vertreiben. Der folgende Beitrag will für den Onlinehändler einen Überblick darüber geben, in welchem Maße das Gewährleistungsrecht durch EU-Recht geprägt ist und in welchen Bereichen nach wie vor nationales Recht gilt. Dies wird für die einzelnen EU-Länder verdeutlicht.
Der Zugang zum europäischern Online-Markt ist noch durch zu viele Barrieren erschwert. Dazu gehören auch nach wie vor unterschiedliche Regeln zur Gewährleistung beim Online-Verkauf von Waren. Die Verbraucherschutzrechtlinie 2011/83 hat zwar in wichtigen Bereichen wie dem Widerrufsrecht voll harmonisiertes Gemeinschaftsrecht geschaffen. Das Gewährleistungsrecht ist jedoch nach wie vor weitgehend nationalrechtlich geregelt. Dies schafft für den Onlinehändler Unwägbarkeiten, die ihn davon abhalten, Waren auch in anderen EU-Länder online zu vertreiben. Der folgende Beitrag will für den Onlinehändler einen Überblick darüber geben, in welchem Maße das Gewährleistungsrecht durch EU-Recht geprägt ist und in welchen Bereichen nach wie vor nationales Recht gilt. Dies wird für die einzelnen EU-Länder verdeutlicht.
Kann der Händler seine Kunden bei defektem Kaufgegenstand direkt an den Hersteller verweisen?
Als Händler kennt man das Problem: Der Kunde wendet sich mit einem defekten Produkt mit der Bitte um Reparatur an den Verkäufer, der Defekt ist aber ohne Hilfe des Herstellers nicht behebbar. In einer solchen Situation ist es nicht ganz fernliegen, sich als Händler zu fragen, ob man den Kunden nicht direkt an den Hersteller verweisen kann – schließlich hat dieser das Produkt hergestellt und wahrscheinlich den Defekt verursacht. Diese Vorgehensweise wäre aus Sicht des Händlers zwar kosten- und zeitsparend, aus rechtlicher Sicht aber zumindest problematisch.
Als Händler kennt man das Problem: Der Kunde wendet sich mit einem defekten Produkt mit der Bitte um Reparatur an den Verkäufer, der Defekt ist aber ohne Hilfe des Herstellers nicht behebbar. In einer solchen Situation ist es nicht ganz fernliegen, sich als Händler zu fragen, ob man den Kunden nicht direkt an den Hersteller verweisen kann – schließlich hat dieser das Produkt hergestellt und wahrscheinlich den Defekt verursacht. Diese Vorgehensweise wäre aus Sicht des Händlers zwar kosten- und zeitsparend, aus rechtlicher Sicht aber zumindest problematisch.
BGH präzisiert Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht
Der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, welche Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1 BGB und § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB zu stellen sind.
Der Bundesgerichtshof hat sich kürzlich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, welche Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1 BGB und § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB zu stellen sind.
LG Essen zur Verkürzung der Gewährleistungsfrist beim Verkauf von B-Ware
Ob B-Ware gebrauchte Ware darstellt und somit die Gewährleistungsfrist verkürzt werden kann, hatte das LG Essen genauer zu untersuchen.
Ob B-Ware gebrauchte Ware darstellt und somit die Gewährleistungsfrist verkürzt werden kann, hatte das LG Essen genauer zu untersuchen.
Gewährleistungsausschluss bei verspäteter Mängelanzeige des Verbrauchers?
Immer wieder kann es im Online-Versandhandel vorkommen, dass Verbraucher aufgrund von internen Fehlern bei der Bestellabfertigung zu geringe Produktmengen erhalten oder aber versand- oder transportbedingte Beschädigungen an der Ware feststellen müssen. In derlei Fällen stehen ihnen grundsätzlich die kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte mit besonderen Privilegierungen zu. Doch muss sich der Händler hierauf einlassen, wenn der Verbraucher die Fehlerhaftigkeit erst nach geraumer Zeit anzeigt? Besteht möglicherweise sogar eine Pflicht zur fristgerechten Mängelrüge, nach deren Ablauf die Gewährleistungsrechte erlöschen? Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.
Immer wieder kann es im Online-Versandhandel vorkommen, dass Verbraucher aufgrund von internen Fehlern bei der Bestellabfertigung zu geringe Produktmengen erhalten oder aber versand- oder transportbedingte Beschädigungen an der Ware feststellen müssen. In derlei Fällen stehen ihnen grundsätzlich die kaufvertraglichen Gewährleistungsrechte mit besonderen Privilegierungen zu. Doch muss sich der Händler hierauf einlassen, wenn der Verbraucher die Fehlerhaftigkeit erst nach geraumer Zeit anzeigt? Besteht möglicherweise sogar eine Pflicht zur fristgerechten Mängelrüge, nach deren Ablauf die Gewährleistungsrechte erlöschen? Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.
Reparatur oder gleich neue Ware? Rechte und Pflichten von Verbraucher und Händler bei Mängeln
Nicht selten kommt es vor, dass sich nach dem Kauf eines neuen Produkts herausstellt, dass es nicht einwandfrei funktioniert. Die Rechte und Pflichten von Verbraucher und Händler sind bei Mängeln nicht nur sehr praxisrelevant, sondern auch vielseitig und komplex. Verbraucher wünschen sich häufig, dass ihr defektes Produkt gegen ein völlig neues ausgetauscht wird. Doch sind Händler tatsächlich dazu verpflichtet dem Verbraucher im Mangelfall ein neues Produkt auszuhändigen? Welche Kosten können daneben noch für den Händler anfallen? Haben Unternehmer ein solches Wahlrecht? Und können sie, wenn die Ware schon beim Einkauf vom Lieferanten mangelhaft war, Ersatz verlangen?
Nicht selten kommt es vor, dass sich nach dem Kauf eines neuen Produkts herausstellt, dass es nicht einwandfrei funktioniert. Die Rechte und Pflichten von Verbraucher und Händler sind bei Mängeln nicht nur sehr praxisrelevant, sondern auch vielseitig und komplex. Verbraucher wünschen sich häufig, dass ihr defektes Produkt gegen ein völlig neues ausgetauscht wird. Doch sind Händler tatsächlich dazu verpflichtet dem Verbraucher im Mangelfall ein neues Produkt auszuhändigen? Welche Kosten können daneben noch für den Händler anfallen? Haben Unternehmer ein solches Wahlrecht? Und können sie, wenn die Ware schon beim Einkauf vom Lieferanten mangelhaft war, Ersatz verlangen?
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