BGH: Ist die Telefonnummer im Impressum genannt, muss diese auch in der Widerrufsbelehrung enthalten sein!
Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, so kann er den Widerruf auf vielfache Weise ausüben. Damit ist auch die telefonische Ausübung des Widerrufsrechts möglich, wenn der Unternehmer in der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer angibt. Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 21.01.2021 (Az.: I ZR 17/18) unter anderem damit befasst, ob ein Online-Händler verpflichtet ist, seine Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen, wenn diese bereits im Impressum aufgeführt ist. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des BGH in unserem Beitrag.