Feingehaltsangabe für versilberten Schmuck löst Bußgeldverfahren aus
Um einen hinreichend transparenten Qualitätswettbewerb zu gewährleisten und im Interesse der Käufer die Lauterkeit von Anspielungen auf eine besondere Werthaltigkeit sowie die nötige Abgrenzung zu Ware aus reinem Edelmetall zu wahren, ist der Verkauf von vergoldeten und versilberten Produkten bestimmten gesetzlichen Anforderungen unterworfen. Allen voran ist für derartige, bloß mit einer Edelmetallschicht überzogene Objekte der §8 Abs. 1 des deutschen Feingehaltsgesetzes (FeinGehG) zu beachten, der zum Zwecke eines besonderen Irreführungsschutzes die physische Prägung mit einer Feingehaltsangabe (Punzierung) verbietet.