„Achtung Elektromüll!“ - Wettbewerbswidrigkeit bei fehlender Müll-Kennzeichnung an Elektrogeräten
Elektrogeräte gehören nicht in den Hausmüll - damit dieses Verbot jedem Verbraucher hinreichend deutlich wird, muss gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 ElektroG jedes Elektrogerät dauerhaft mit dem Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden. In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Hamm (Urteil vom 20.07.2021, Az. 4 U 72/20) nun klargestellt, dass dieses Symbol nicht nur abfallwirtschaftliche Bedeutung hat, sondern vielmehr auch eine Marktverhaltensregel darstellt und somit wettbewerbsrechtliche Relevanz aufweist.