Verwechslungsgefahr
Guten Appetit! Zur Verwechlungsgefahr bei Bildmarken mit ähnlichem Wortbestandteil
Kein Zweifel, dass die Slogans „Bon Appétit!“ und „Bon Apeti“ ähnlich klingeln. Dass dies allerdings nicht ausreicht, um eine Verwechselungsgefahr zu begründen, entschied der EuGH jüngst in seinem Urteil vom 02.02.2016 (Az.: T-485/14). Ausschlaggebend für dieses Ergebnis sei die unterschiedliche bildliche Gestaltung der Waren. Aufgrund einer unterschiedlichen Bildgestaltung könnten die angesprochenen Verkehrskreise nicht davon ausgehen, dass die neu angemeldete Marke eine Weiterführung der prioritätsälteren Marken sei. Auch eine Verwechslungsgefahr sei aufgrund der unterschiedlichen Bildgestaltung nicht gegeben.
Kein Zweifel, dass die Slogans „Bon Appétit!“ und „Bon Apeti“ ähnlich klingeln. Dass dies allerdings nicht ausreicht, um eine Verwechselungsgefahr zu begründen, entschied der EuGH jüngst in seinem Urteil vom 02.02.2016 (Az.: T-485/14). Ausschlaggebend für dieses Ergebnis sei die unterschiedliche bildliche Gestaltung der Waren. Aufgrund einer unterschiedlichen Bildgestaltung könnten die angesprochenen Verkehrskreise nicht davon ausgehen, dass die neu angemeldete Marke eine Weiterführung der prioritätsälteren Marken sei. Auch eine Verwechslungsgefahr sei aufgrund der unterschiedlichen Bildgestaltung nicht gegeben.
Gutes aus der Region: OLG Frankfurt zur Verwechslungsgefahr bei regionalen Kombinationszeichen
Mit einer Entscheidung aus dem vergangenem Jahr (Urteil vom 07.05.2015 Az.: 6 U 39/14) zeigte das OLG Frankfurt deutlich, wo die entscheidende Grenze der Verwechselungsgefahr von Marken und des Schutzbereichs von Unternehmenskennzeichen aufzuziehen ist. Eine Marke, deren Name sich aus einem beschreibenden Teil sowie aus einem Eigennamen zusammensetzt, ist nicht verwechslungsfähig für eine Marke, die einen jüngeren Ursprung hat und mit dem beschreibenden Teil übereinstimmend gewählt worden ist. Darüber hinaus zeigte die Entscheidung, dass die Bezeichnung einer regional operierenden Klinik auch nur in ihrem Einzugsgebiet geschützt ist.
Mit einer Entscheidung aus dem vergangenem Jahr (Urteil vom 07.05.2015 Az.: 6 U 39/14) zeigte das OLG Frankfurt deutlich, wo die entscheidende Grenze der Verwechselungsgefahr von Marken und des Schutzbereichs von Unternehmenskennzeichen aufzuziehen ist. Eine Marke, deren Name sich aus einem beschreibenden Teil sowie aus einem Eigennamen zusammensetzt, ist nicht verwechslungsfähig für eine Marke, die einen jüngeren Ursprung hat und mit dem beschreibenden Teil übereinstimmend gewählt worden ist. Darüber hinaus zeigte die Entscheidung, dass die Bezeichnung einer regional operierenden Klinik auch nur in ihrem Einzugsgebiet geschützt ist.
Her mit den Streifen! Adidas geht gegen 2-Streifen-Marke vor
Adidas kann sich der Eintragung seitlicher Parallelstreifen auf Sportschuhen als Gemeinschaftsmarke widersetzen.Mit Urteil vom 21. Mai 20151 gab das Gericht der Klage von adidas statt. Das HABM habe zu Unrecht angenommen, dass zwischen den beiden Marken keine bildliche Ähnlichkeit bestehe. Wegen ihrer offensichtlich gemeinsamen Elemente (gleich breite, parallele Querstreifen im selben Abstand, die auf dem Schuh seitlich angebracht sind und mit der Grundfarbe des Schuhs kontrastieren) seien die beiden Marken hinsichtlich des von ihnen hervorgerufenen Gesamteindrucks bis zu einem gewissen Grad ähnlich
Adidas kann sich der Eintragung seitlicher Parallelstreifen auf Sportschuhen als Gemeinschaftsmarke widersetzen.Mit Urteil vom 21. Mai 20151 gab das Gericht der Klage von adidas statt. Das HABM habe zu Unrecht angenommen, dass zwischen den beiden Marken keine bildliche Ähnlichkeit bestehe. Wegen ihrer offensichtlich gemeinsamen Elemente (gleich breite, parallele Querstreifen im selben Abstand, die auf dem Schuh seitlich angebracht sind und mit der Grundfarbe des Schuhs kontrastieren) seien die beiden Marken hinsichtlich des von ihnen hervorgerufenen Gesamteindrucks bis zu einem gewissen Grad ähnlich
Dienstleistungen sind keine Waren: Die Bedeutung des Klassenvergleiches bei der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 2014 (Az. 6 U 94711) entschieden, dass eine Zeichenähnlichkeit und damit eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr dann nicht gegeben ist, wenn der mit einer Marke übereinstimmende Bestandteil innerhalb eines angegriffenen Zeichens lediglich eine beschreibende Funktion hat.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 2014 (Az. 6 U 94711) entschieden, dass eine Zeichenähnlichkeit und damit eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr dann nicht gegeben ist, wenn der mit einer Marke übereinstimmende Bestandteil innerhalb eines angegriffenen Zeichens lediglich eine beschreibende Funktion hat.
Such Maschine! Zur Markenverletzung in der Trefferliste
Die Amazon-Suchmaschine im Visier des Markenrechts - was, wenn ein Suchbegriff für ein bestimmtes Produkt eingegeben wird und nur ausschließlich Produkte der Konkurrenz angezeigt werden? Mit dieser Frage musste sich auch jüngst das OLG Köln (Urteil vom 20.11.2015, Az.: 6 U 40/15) beschäftigen und bejahte eine diesbezügliche Markenverletzung.
Die Amazon-Suchmaschine im Visier des Markenrechts - was, wenn ein Suchbegriff für ein bestimmtes Produkt eingegeben wird und nur ausschließlich Produkte der Konkurrenz angezeigt werden? Mit dieser Frage musste sich auch jüngst das OLG Köln (Urteil vom 20.11.2015, Az.: 6 U 40/15) beschäftigen und bejahte eine diesbezügliche Markenverletzung.
BGH: Zum Schutzbereich einer eingetragenen schwarz-weiß Marke
Diesmal geht es um den Schutzbereich einer eingetragenen schwarz-weiß Marke gegenüber einem Farbzeichen. Der BGH hat in einem aktuellen Urteil den Schutzbereich einer Marke auf den im Register angegebenen Bereich beschränkt. Konkret bedeutet dies, dass eine als schwarz-weiss eingetragene Marke keine Unterlassungsansprüche gegenüber einem farbigen Zeichen wegen Identität begründet. Diese Feststellung nutzte der beklagten Partei freilich nicht viel, da der Unterlassungsklage eines berühmten bayerischen Automobilherstellers an anderer Stelle aufgrund bestehender Verwechslungsgefahr zwischen der eingetragenen Marke und dem Farbzeichen stattgegeben wurde (BGH, Urteil verkündet am 12. März 2015, Az: I ZR 153/14).
Diesmal geht es um den Schutzbereich einer eingetragenen schwarz-weiß Marke gegenüber einem Farbzeichen. Der BGH hat in einem aktuellen Urteil den Schutzbereich einer Marke auf den im Register angegebenen Bereich beschränkt. Konkret bedeutet dies, dass eine als schwarz-weiss eingetragene Marke keine Unterlassungsansprüche gegenüber einem farbigen Zeichen wegen Identität begründet. Diese Feststellung nutzte der beklagten Partei freilich nicht viel, da der Unterlassungsklage eines berühmten bayerischen Automobilherstellers an anderer Stelle aufgrund bestehender Verwechslungsgefahr zwischen der eingetragenen Marke und dem Farbzeichen stattgegeben wurde (BGH, Urteil verkündet am 12. März 2015, Az: I ZR 153/14).
Bär vs. Goldbär: Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären
Der unter anderem für das Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Vertrieb einer in Goldfolie verpackten und mit einem roten Halsband versehenen Schokoladenfigur in Bärenform durch Lindt weder die Goldbären-Marken von Haribo verletzt noch eine unlautere Nachahmung ihrer Fruchtgummiprodukte darstellt.
Der unter anderem für das Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Vertrieb einer in Goldfolie verpackten und mit einem roten Halsband versehenen Schokoladenfigur in Bärenform durch Lindt weder die Goldbären-Marken von Haribo verletzt noch eine unlautere Nachahmung ihrer Fruchtgummiprodukte darstellt.
Auf dem PUMA gekommen: BGH zur Löschung einer Parodiemarke
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber einer bekannten Marke die Löschung einer Marke verlangen kann, die sich in ihrem Gesamterscheinungsbild in Form einer Parodie an seine Marke anlehnt.
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass der Inhaber einer bekannten Marke die Löschung einer Marke verlangen kann, die sich in ihrem Gesamterscheinungsbild in Form einer Parodie an seine Marke anlehnt.
Kollisionskurs: Zur Verwechslungsgefahr im Markenrecht
Die Verwechslungsgefahr im Markenrecht - alt aber immer anders: Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG kann die Eintragung einer Marke gelöscht werden, wenn wegen Identität oder Ähnlichkeit dieses Zeichens mit einer anderen Marke die Gefahr einer Verwechslung für die angesprochenen Verkehrskreise besteht. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Zur Veranschaulichung dieser fundamentalen Thematik im Markenrecht kann dabei der Beschluss vom 27. November 2014 des Bundespatentgerichts (Az.: 29 W (pat) 63/11) zu den Vergleichsmarken „P.M.“ und „PMCOM9ASS“ herangezogen werden.
Die Verwechslungsgefahr im Markenrecht - alt aber immer anders: Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG kann die Eintragung einer Marke gelöscht werden, wenn wegen Identität oder Ähnlichkeit dieses Zeichens mit einer anderen Marke die Gefahr einer Verwechslung für die angesprochenen Verkehrskreise besteht. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Zur Veranschaulichung dieser fundamentalen Thematik im Markenrecht kann dabei der Beschluss vom 27. November 2014 des Bundespatentgerichts (Az.: 29 W (pat) 63/11) zu den Vergleichsmarken „P.M.“ und „PMCOM9ASS“ herangezogen werden.
Limited Edition – Zur Bedeutung der Kennzeichnungskraft bei der Verwechslungsgefahr von Marken
Es kommt aufs Ganze an: Eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG wird nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt. Dabei stellt die Stärke der Kennzeichenkraft der prioritätsälteren Marke ein Element in der Abwägung zur Beurteilung einer Verwechslungsgefahr dar. Dass dieses Merkmal nicht zu unterschätzen ist, zeigt exemplarisch auch der Beschluss des Bundespatentgerichts vom 3. Dezember 2014 (Az.: 27 W (pat) 524/14), welcher sich mit dem Widerspruch der Wortmarke „EDITION“ gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke „Edition Kloster Heidenheim“ befasst.
Es kommt aufs Ganze an: Eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG wird nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt. Dabei stellt die Stärke der Kennzeichenkraft der prioritätsälteren Marke ein Element in der Abwägung zur Beurteilung einer Verwechslungsgefahr dar. Dass dieses Merkmal nicht zu unterschätzen ist, zeigt exemplarisch auch der Beschluss des Bundespatentgerichts vom 3. Dezember 2014 (Az.: 27 W (pat) 524/14), welcher sich mit dem Widerspruch der Wortmarke „EDITION“ gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke „Edition Kloster Heidenheim“ befasst.
Das doppelte Lottchen - zur Verwechslungsgefahr von Wortmarken
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG untersagt ausdrücklich einem Dritten im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen ohne Zustimmung des Inhabers der Marke zu verwenden, wenn wegen Identität oder Ähnlichkeit dieses Zeichens mit einer anderen Marke die Gefahr einer Verwechslung für die angesprochenen Verkehrskreise besteht. Die Gefahr kann sich dabei als unmittelbare, mittelbare oder auch assoziative Verwechslungsgefahr darstellen. Zur Veranschaulichung dieser fundamentalen Thematik im Markenrecht kann dabei der Beschluss vom 1. September 2014 des Bundespatentgerichts (Az.: 30 W (pat) 41/12) zu den Vergleichsmarken „Glasscape“ und „Scape“ herangezogen werden.
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG untersagt ausdrücklich einem Dritten im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen ohne Zustimmung des Inhabers der Marke zu verwenden, wenn wegen Identität oder Ähnlichkeit dieses Zeichens mit einer anderen Marke die Gefahr einer Verwechslung für die angesprochenen Verkehrskreise besteht. Die Gefahr kann sich dabei als unmittelbare, mittelbare oder auch assoziative Verwechslungsgefahr darstellen. Zur Veranschaulichung dieser fundamentalen Thematik im Markenrecht kann dabei der Beschluss vom 1. September 2014 des Bundespatentgerichts (Az.: 30 W (pat) 41/12) zu den Vergleichsmarken „Glasscape“ und „Scape“ herangezogen werden.
Feinschmecker aufgepasst: Das BPatG zur Verwechslungsgefahr zwischen „BioGourmet“ und „GourmetBio“
Die Verwechslungsgefahr ist das wohlgehüteste Geheimnis des Markenrechts – kein Thema ist so komplex – und das obwohl es immer wieder fast ums Gleiche geht: Der Antrag auf Löschung einer Marke kann gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG darauf basieren, dass bei dem Verbraucher eine Verwechslungsgefahr zwischen der zu löschenden Marke und der prioritätsälteren Marke hervorgerufen wird. Ob tatsächlich eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne besteht, hängt nicht nur von der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ab – hierzu das Bundespatentgericht erst kürzlich in seiner Entscheidung vom 16. April 2014 (29 W (pat) 547/13) abzuwägen hatte – im Fall „Biogourmet“ vs. „GourmetBio“.
Die Verwechslungsgefahr ist das wohlgehüteste Geheimnis des Markenrechts – kein Thema ist so komplex – und das obwohl es immer wieder fast ums Gleiche geht: Der Antrag auf Löschung einer Marke kann gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG darauf basieren, dass bei dem Verbraucher eine Verwechslungsgefahr zwischen der zu löschenden Marke und der prioritätsälteren Marke hervorgerufen wird. Ob tatsächlich eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne besteht, hängt nicht nur von der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ab – hierzu das Bundespatentgericht erst kürzlich in seiner Entscheidung vom 16. April 2014 (29 W (pat) 547/13) abzuwägen hatte – im Fall „Biogourmet“ vs. „GourmetBio“.
Have a Kit Kat – OLG Köln: „Wafer Breax“ verletzt Gemeinschaftsmarke „Have a break“
Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b) GMV gibt dem Inhaber einer Gemeinschaftsmarke ein ausschließliches Recht, welches ihn dazu berechtigt, Dritten zu verbieten im geschäftlichen Verkehr Waren oder Dienstleistung anzubieten, die eine Verwechslungsgefahr mit seinen eigenen Produkten begründen. Ob tatsächlich eine Verwechslungsgefahr im juristischen Sinne besteht, hängt nicht allein von der Ähnlichkeit der Zeichen, sondern von weiteren Faktoren ab – hiermit hatte sich das OLG Köln in dem Verletzungsverfahren (Urteil vom 28. März 2014, 6 U 162/13) bezüglich der Gemeinschaftswortmarke „Have a Break“ und dem Zeichen „Wafer Breax“, beides Schokoladenwaffeln in Fingerform, zu beschäftigen.
Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b) GMV gibt dem Inhaber einer Gemeinschaftsmarke ein ausschließliches Recht, welches ihn dazu berechtigt, Dritten zu verbieten im geschäftlichen Verkehr Waren oder Dienstleistung anzubieten, die eine Verwechslungsgefahr mit seinen eigenen Produkten begründen. Ob tatsächlich eine Verwechslungsgefahr im juristischen Sinne besteht, hängt nicht allein von der Ähnlichkeit der Zeichen, sondern von weiteren Faktoren ab – hiermit hatte sich das OLG Köln in dem Verletzungsverfahren (Urteil vom 28. März 2014, 6 U 162/13) bezüglich der Gemeinschaftswortmarke „Have a Break“ und dem Zeichen „Wafer Breax“, beides Schokoladenwaffeln in Fingerform, zu beschäftigen.
Zur Verwechslungsprüfung bei Wortmarken - Peek vs. Peak = Piek?
Wann liegt beim Vergleich zweier Wortmarken eigentlich Verwechslungsgefahr vor? Diese Frage wird der IT-Recht Kanzlei immer wieder von Mandanten gestellt – Antwort: Beim Vergleich zweier eingetragener Wortmarken im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr kommt es neben der Schreibweise und dem Bedeutungsgehalt der sich gegenüberstehenden Zeichen auch und gerade auf die Phonetik der beiden Marken an.
Wann liegt beim Vergleich zweier Wortmarken eigentlich Verwechslungsgefahr vor? Diese Frage wird der IT-Recht Kanzlei immer wieder von Mandanten gestellt – Antwort: Beim Vergleich zweier eingetragener Wortmarken im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr kommt es neben der Schreibweise und dem Bedeutungsgehalt der sich gegenüberstehenden Zeichen auch und gerade auf die Phonetik der beiden Marken an.
Ende gut - alles gut? Die Bedeutung von Wortendungen bei Verwechslungsprüfung im Markenrecht
Eine Verwechslungsgefahr zwischen 2 Marken kann bekanntlich zur Löschung der jüngeren Marke führen. Ob tatsächlich eine Verwechslungsgefahr im juristischen Sinne besteht, hängt von mehreren Faktoren wie der Zeichen- und Klassenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft ab. In seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2013 (29 W (pat) 14/12) hatte das Bundespatentgericht bezüglich der Vergleichsmarken Cordia und CORDIUS eine Verwechslungsgefahr zu prüfen – hierbei ging es insbesondere um die Bedeutung von Wort-Endungen für das Gesamtklangbild.
Eine Verwechslungsgefahr zwischen 2 Marken kann bekanntlich zur Löschung der jüngeren Marke führen. Ob tatsächlich eine Verwechslungsgefahr im juristischen Sinne besteht, hängt von mehreren Faktoren wie der Zeichen- und Klassenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft ab. In seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2013 (29 W (pat) 14/12) hatte das Bundespatentgericht bezüglich der Vergleichsmarken Cordia und CORDIUS eine Verwechslungsgefahr zu prüfen – hierbei ging es insbesondere um die Bedeutung von Wort-Endungen für das Gesamtklangbild.
METRO vs. Metro - Zur Verwechslungsgefahr zwischen Markenname und Produktbezeichnung
Inwieweit bestehen Abwehransprüche für den Inhaber einer eingetragenen Marke gegenüber einer Nutzung seines Markennamens als Produktbezeichnung? Ab welchem Zeitpunkt besteht eine konkrete Verwechslungsgefahr beim Verbraucher? Welche Kriterien werden vom Gericht bei dieser Beurteilung herangezogen? Der BGH beschäftigte sich anhand des Markennamens „METRO“ und der Produktbezeichnung „ROLLER`s Metro“ mit diesen Fragen. BGH, Urteil vom 22.03.2012, AZ.: I ZR 55/10).
Inwieweit bestehen Abwehransprüche für den Inhaber einer eingetragenen Marke gegenüber einer Nutzung seines Markennamens als Produktbezeichnung? Ab welchem Zeitpunkt besteht eine konkrete Verwechslungsgefahr beim Verbraucher? Welche Kriterien werden vom Gericht bei dieser Beurteilung herangezogen? Der BGH beschäftigte sich anhand des Markennamens „METRO“ und der Produktbezeichnung „ROLLER`s Metro“ mit diesen Fragen. BGH, Urteil vom 22.03.2012, AZ.: I ZR 55/10).
Mensch, verwechsel mich nicht - Zur Verwechslungsgefahr im Markenrecht
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG untersagt ausdrücklich einem Dritten im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen ohne Zustimmung des Inhabers der Marke zu verwenden, wenn wegen Identität oder Ähnlichkeit dieses Zeichens mit einer anderen Marke die Gefahr einer Verwechslung für die angesprochenen Verkehrskreise besteht. Die Gefahr kann sich dabei als unmittelbare, mittelbare oder auch assoziative Verwechslungsgefahr darstellen.
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG untersagt ausdrücklich einem Dritten im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen ohne Zustimmung des Inhabers der Marke zu verwenden, wenn wegen Identität oder Ähnlichkeit dieses Zeichens mit einer anderen Marke die Gefahr einer Verwechslung für die angesprochenen Verkehrskreise besteht. Die Gefahr kann sich dabei als unmittelbare, mittelbare oder auch assoziative Verwechslungsgefahr darstellen.
Beziehungsstatus: UNBEKANNT - Markenrechtsverletzung bei irreführender Ladenbeschilderung
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist ein zentrales Thema im Markenrecht. Dabei geht es nicht nur darum, ob die sich gegenüberstehenden Zeichen verwechselt werden können, sondern auch darum, ob eine wirtschaftliche Verbindung der hinter den Marken stehenden Unternehmen bei gegenüberstellung der Zeichen suggeriert wird. Die Herkunftsfunktion einer Marke ist etwa dann beeinträchtigt, wenn in der Ladenbeschilderung eines Händlers eine fremde Marke abgebildet ist und damit irrtümlich der Eindruck erweckt werde, dass zwischen dem Händler und dem Markeninhaber vertragliche Beziehungen bestünden (Frankfurt entschied in seinem Urteil vom 21. März 2013, Az.: 6 U 170/12).
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist ein zentrales Thema im Markenrecht. Dabei geht es nicht nur darum, ob die sich gegenüberstehenden Zeichen verwechselt werden können, sondern auch darum, ob eine wirtschaftliche Verbindung der hinter den Marken stehenden Unternehmen bei gegenüberstellung der Zeichen suggeriert wird. Die Herkunftsfunktion einer Marke ist etwa dann beeinträchtigt, wenn in der Ladenbeschilderung eines Händlers eine fremde Marke abgebildet ist und damit irrtümlich der Eindruck erweckt werde, dass zwischen dem Händler und dem Markeninhaber vertragliche Beziehungen bestünden (Frankfurt entschied in seinem Urteil vom 21. März 2013, Az.: 6 U 170/12).
Bei Anruf Fax - BPatG verneint Verwechslungsgefahr von „TelDaFax“ und „TelDaKom“
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 23. Januar 2013 (Az.: 26 W (pat) 554/10) entschieden, dass zwischen den Wortmarken „TelDaFax“ und „TelDaKom“ weder eine unmittelbare noch eine gedankliche Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 23. Januar 2013 (Az.: 26 W (pat) 554/10) entschieden, dass zwischen den Wortmarken „TelDaFax“ und „TelDaKom“ weder eine unmittelbare noch eine gedankliche Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.
„Geschüttelt, nicht gerührt.“ - BPatG bescheinigt der Wortmarke „Casino Royale“ eine an Schutzunfähigkeit heranreichende Kennzeichenschwäche
Das Bundespatentgericht konnte in seinem Beschluss vom 31.07.2012 (Az.: 27 W (pat) 578/11) trotz klanglicher und begrifflicher Identität der Wort- und Wort-/Bildmarken „Casino Royale“ auf Grund der an Schutzunfähigkeit heranreichender Kennzeichenschwäche der Marke keine Verwechslungsgefahr nach §§ 43 Abs. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1. Nr. 2 MarkenG feststellen.
Das Bundespatentgericht konnte in seinem Beschluss vom 31.07.2012 (Az.: 27 W (pat) 578/11) trotz klanglicher und begrifflicher Identität der Wort- und Wort-/Bildmarken „Casino Royale“ auf Grund der an Schutzunfähigkeit heranreichender Kennzeichenschwäche der Marke keine Verwechslungsgefahr nach §§ 43 Abs. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1. Nr. 2 MarkenG feststellen.
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