Wichtige Neuerungen im Wettbewerbsrecht / Cold Calling
Das Wettbewerbsrecht in Reformzeiten – momentan laufen zwei Gesetzgebungsverfahren, die für Unternehmer und Verbraucher größere Veränderungen bereithalten.
Das Wettbewerbsrecht in Reformzeiten – momentan laufen zwei Gesetzgebungsverfahren, die für Unternehmer und Verbraucher größere Veränderungen bereithalten.
Die europäische Kommission hat eine Richtlinie vorgeschlagen, die die gesetzlichen Bedingungen für die Ausgabe von E-Geld in der EU ändern soll. Dieser Vorschlag ist das Ergebnis umfangreicher Konsultationen, die gezeigt haben, dass die aus dem Jahr 2000 stammenden derzeitigen Vorschriften die Entwicklung des E-Geld-Markts behindert und technologische Innovation gebremst haben.
Die Europäische Kommission hat heute einen Vorschlag für EU-weit gültige Käuferrechte vorgelegt, die den Verbrauchern den Einkauf im Internet und im Einzelhandel erleichtern soll (und den Online-Händlern das Leben weiter erschweren wird).
Alle kennen es, viele wissen aber nicht genau, was es bedeutet – das CE-Kennzeichen. Dabei sollten gerade Händler darauf achten, dass diejenige Produkte, an denen das Zeichen grundsätzlich angebracht sein muss, tatsächlich auch damit gekennzeichnet sind. Ansonsten drohen rechtliche Sanktionen.
Der Bundesrat hat am 4.7.08 zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellung genommen, der der Umsetzung einer EU-Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken im Binnenmarkt dient. Dabei bemängelt der Bundesrat, dass der Gesetzentwurf von der ursprünglich angekündigten möglichst schlanken Umsetzung der Richtlinie unter weitestgehender Beibehaltung des geltenden nationalen Rechts abweicht.
Das Bundeskabinett hat gestern einen Entwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. Das Gesetz gibt den Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Rechtssicherheit, u.a. wird es eine „Schwarze Liste“ von unlauteren Geschäftspraktiken geben.
Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit den umsatzsteuerlichen Voraussetzungen bei der elektronischen Übermittlung von Rechnungen. Der Beitrag wurde uns freundlicherweise durch die [SWA Steuerberatungs GmbH|http://www.s-w-a.de/] zur Verfügung gestellt.
Wer als sogenannter faktischer Director die Geschicke einer Limited nach außen maßgeblich beeinflusst, kann für ein wettbewerbswidriges Verhalten neben der Limited in Anspruch genommen werden. So entschied das LG Darmstadt in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (LG Darmstadt, Urteil vom 09.01.2007, 16 O 241/06), dass auch der faktische Director einer Limited im Rahmen der Störerhaftung für Wettbewerbsverstöße der Limited auf Unterlassung haftet.
Es bleibt im Ergebnis festzuhalten, dass die technischen Gegebenheiten des M-Commerce den vom Gesetzgeber intendierten Verbraucherschutz nur in beschränktem Umfang zulassen. Richtig überzeugen vermag keine der gegenwärtig denkbaren und oben aufgezeigten Lösungen. Entweder sind diese bereits aus rechtlicher Sicht fragwürdig oder sie scheitern an der nur sehr begrenzten Praktikabilität. So ist der Mobil-Dienste-Anbieter naturgemäß an einer schlanken und einfachen Lösung interessiert. Solche Lösungen gehen jedoch schnell mit „Defiziten“, wie bspw. bei der Kenntnisnah-me von AGB, einher.
Die hier folgenden Ausführungen gehen auf die jeweils gesetzlich geltenden Transparenz- und Informationspflichten ein und legen dar, in welchem Umfang diese für den M-Commerce relevant sind und welche Anwendungsprobleme entstehen.
Bevor man sich dem Begriff „Mobile Commerce“ (nachfolgend „MCommerce“) nähert, ist es ratsam, sich zunächst dem derzeit noch ungleich bekannteren und übergeordneten Gesamtbegriff des „ECommerce“ zuzuwenden. Dieser wird gängigerweise definiert als „netzwerkgestützte Beschaffung, Verarbeitung und Bereitstellung meist multimedialer Informationen zur Abwicklung von Geschäftsvorgängen aller Art (…)“. Wichtigstes Charakteristika des ECommerce ist demnach der Zugriff auf Datennetze mittels stationärer Geräte. Die Handelsform E-Commerce ist damit eine ortsgebundene Form des elektronischen Handels.
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