Eintragungsfähigkeit von Marken
EuGH: Ein Ausrufezeichen kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass ein Ausrufezeichen nicht als Marke eingetragen werden kann. So seien "simple Ausrufezeichen" schon gar nicht unterscheidungsfähig. Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass die Marken gemeinschaftsweit Unterscheidungskraft durch Benutzung erworben haben.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass ein Ausrufezeichen nicht als Marke eingetragen werden kann. So seien "simple Ausrufezeichen" schon gar nicht unterscheidungsfähig. Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass die Marken gemeinschaftsweit Unterscheidungskraft durch Benutzung erworben haben.
Bundespatentgericht versagt Eintragung der Bezeichnung "Münchner Weißwurst" als geographische Angabe
Eine Münchner Erzeugergemeinschaft hatte den Antrag gestellt, den Namen "Münchner Weißwurst" nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft als "geographische Angabe" eintragen und damit schützen zu lassen. Damit wäre die Produktion der "Münchner Weißwurst" entsprechend der mitbeantragten Rezeptur und die Verwendung des Namens ausschließlich Betrieben erlaubt, die in München und dem Landkreis München ansässig sind.
Eine Münchner Erzeugergemeinschaft hatte den Antrag gestellt, den Namen "Münchner Weißwurst" nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft als "geographische Angabe" eintragen und damit schützen zu lassen. Damit wäre die Produktion der "Münchner Weißwurst" entsprechend der mitbeantragten Rezeptur und die Verwendung des Namens ausschließlich Betrieben erlaubt, die in München und dem Landkreis München ansässig sind.
Kein Markenschutz: für den Slogan "Ohne Probleme einfach los"
Da Wortmarken aus mehreren Wörtern bestehen können, ist es grundsätzlich auch möglich, einen Werbeslogan schützen lassen. So finden sich in dem Markenregister unzählige aus der Werbung bekannte Slogans von "Nichts ist unmöglich" über "Gute Preise - Gute Besserung" und "Geiz ist Geil" bis "Bitte ein Bit" und "Ich liebe es" Dennoch ist die Anmeldung eines Slogans nicht unproblematisch.
Da Wortmarken aus mehreren Wörtern bestehen können, ist es grundsätzlich auch möglich, einen Werbeslogan schützen lassen. So finden sich in dem Markenregister unzählige aus der Werbung bekannte Slogans von "Nichts ist unmöglich" über "Gute Preise - Gute Besserung" und "Geiz ist Geil" bis "Bitte ein Bit" und "Ich liebe es" Dennoch ist die Anmeldung eines Slogans nicht unproblematisch.
Bundespatentgericht: Wortneuschöpfung garantiert keinen Markeneintrag
In seinem Beschluss vom 26.09.2007 (Az.: 26 W (pat) 121/05) hat das Bundespatentgericht entschieden, dass der Begriff „Markenreisen“ nicht als Marke für Reisedienstleistungen eintragungsfähig ist, und hat damit die Auffassung der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes bestätigt, dass der Begriff beschreibend und damit nicht schutzfähig sei.
In seinem Beschluss vom 26.09.2007 (Az.: 26 W (pat) 121/05) hat das Bundespatentgericht entschieden, dass der Begriff „Markenreisen“ nicht als Marke für Reisedienstleistungen eintragungsfähig ist, und hat damit die Auffassung der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes bestätigt, dass der Begriff beschreibend und damit nicht schutzfähig sei.
Bundespatentgericht entscheidet über die Eintragungsfähigkeit der Marke „SIMVA“2347
Gegen die seit dem 07. Februar 2003 unter der Nummer 302 44 791 im deutschen Markenregister eingetragene Marke SIMVA war Löschungsantrag gestellt worden, da sie sich an den International Nonproprietary Name (INN) - aus dem Englischen übersetzt: internationaler markenfreier Name - "Simvastatin" anlehne und folglich nicht eintragungsfähig sei.
Gegen die seit dem 07. Februar 2003 unter der Nummer 302 44 791 im deutschen Markenregister eingetragene Marke SIMVA war Löschungsantrag gestellt worden, da sie sich an den International Nonproprietary Name (INN) - aus dem Englischen übersetzt: internationaler markenfreier Name - "Simvastatin" anlehne und folglich nicht eintragungsfähig sei.
Bundespatentgericht entscheidet über Eintragungsfähigkeit einer Bildmarke in gelb-oranger Farbabstufung
Bei den Markenanmeldungen gibt es immer mal wieder diese bohrende Frage: Wird die Marke zur Eintragung zugelassen oder nicht. In einem von dem Bundespatentgericht am 19. September 2007 entschiedenen Fall (Az: 29 W (pat) 27/06) ging es um Eintragungsfähigkeit einer farbigen Bildmarke in gelb-oranger Farbabstufung.
Bei den Markenanmeldungen gibt es immer mal wieder diese bohrende Frage: Wird die Marke zur Eintragung zugelassen oder nicht. In einem von dem Bundespatentgericht am 19. September 2007 entschiedenen Fall (Az: 29 W (pat) 27/06) ging es um Eintragungsfähigkeit einer farbigen Bildmarke in gelb-oranger Farbabstufung.
Slogan „Kleben Sie noch – oder frankieren Sie schon?“ als Marke teilweise eintragungsfähig
Auch Werbeslogans sind als Marke grundsätzlich eintragungsfähig. Werbeslogans werden an den selben Maßstäben gemessen, wie auch einfache Wortmarken. So können gewisse Schutzhindernisse auch der Eintragung eines Werbeslogans als Marke entgegenstehen.
Auch Werbeslogans sind als Marke grundsätzlich eintragungsfähig. Werbeslogans werden an den selben Maßstäben gemessen, wie auch einfache Wortmarken. So können gewisse Schutzhindernisse auch der Eintragung eines Werbeslogans als Marke entgegenstehen.
Akronym als Marke – Mehrdeutigkeit keine Garantie für erfolgreiche Eintragung
Markenschutz ist wichtig. Bei gewerblicher Tätigkeit kann es unglaublich wertvoll sein, den Namen eines Produkts schützen zu lassen, um es ausdrücklich von anderen Produkten auf dem Markt abzuheben. Die Bandbreite markenfähiger Begriffe ist natürlich groß, die nicht markenfähiger Begriffe allerdings auch. So stellen auch die Akronyme eine Typgruppe von Begriffen dar, deren Eintragungsfähigkeit ungewiss ist und mittlerweile häufig verneint wird.
Markenschutz ist wichtig. Bei gewerblicher Tätigkeit kann es unglaublich wertvoll sein, den Namen eines Produkts schützen zu lassen, um es ausdrücklich von anderen Produkten auf dem Markt abzuheben. Die Bandbreite markenfähiger Begriffe ist natürlich groß, die nicht markenfähiger Begriffe allerdings auch. So stellen auch die Akronyme eine Typgruppe von Begriffen dar, deren Eintragungsfähigkeit ungewiss ist und mittlerweile häufig verneint wird.
„Grana“ keine Gattungsbezeichnung für Käsesorten, daher gilt Markenschutz
Das Europäische Gericht Erster Instanz hat am 12. September 2007 (Az.: T-291/03) entschieden, dass es sich bei dem Begriff “grana“ nicht um eine Gattungsbezeichnung handelt, für die Markenschutz nicht gelte. Die Bezeichnung „grana biraghi“ ist somit nicht eintragungsfähig, da der Eintragung die Rechte aus den älteren Marken „grana“ und „grana padano“ entgegenstehen.
Das Europäische Gericht Erster Instanz hat am 12. September 2007 (Az.: T-291/03) entschieden, dass es sich bei dem Begriff “grana“ nicht um eine Gattungsbezeichnung handelt, für die Markenschutz nicht gelte. Die Bezeichnung „grana biraghi“ ist somit nicht eintragungsfähig, da der Eintragung die Rechte aus den älteren Marken „grana“ und „grana padano“ entgegenstehen.
Eintragung zu Wortkombination MP3 Surround nicht als Marke eintragungsfähig
Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft im Eintragungsverfahren bestimmte Voraussetzungen, die für die Eintragung einer Marke unbedingt erfüllt sein müssen. Dazu gehört auch die Unterscheidungskraft des um Eintragung ersuchten Begriffes, die z.B. nicht gegeben ist, wenn es sich um einen rein beschreibenden Begriff handelt. Im Beschluss einer Beschwerdesache vom 24.04.2007 hat das Bundespatentgericht hierzu im Falle der Wortkombination „MP3 Surround“ Stellung genommen, was im Folgenden kurz dargestellt werden soll.
Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft im Eintragungsverfahren bestimmte Voraussetzungen, die für die Eintragung einer Marke unbedingt erfüllt sein müssen. Dazu gehört auch die Unterscheidungskraft des um Eintragung ersuchten Begriffes, die z.B. nicht gegeben ist, wenn es sich um einen rein beschreibenden Begriff handelt. Im Beschluss einer Beschwerdesache vom 24.04.2007 hat das Bundespatentgericht hierzu im Falle der Wortkombination „MP3 Surround“ Stellung genommen, was im Folgenden kurz dargestellt werden soll.
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