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21.02.2006 | News

Kommissionsbericht zum Thema Whistleblowing

<b>Kommissionsbericht der Art. 29-Datenschutzgruppe zum Thema Whistleblowing</b>Die Art. 29-Datenschutzgruppe kommt zu dem Ergebnis, dass das sogenannte Whistleblowing zwar ein hilfreicher Mechanismus für ein Unternehmen sein kann, damit dieses die Einhaltung betriebsinterner Richtlinien kontrollieren kann. Jedoch erachtet es die Arbeitsgruppe als unerlässlich, dass die Einführung solcher Verhaltenskodexe in Übereinstimmung mit den Prinzipien des Datenschutzes geschieht, wie sie sich aus der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG ergeben. Die Arbeitsgruppe hat sich in diesem ersten Bericht auf die Vereinbarkeit in den Bereichen &bdquo;accounting, internal accounting controls, auditing matters, fight against bribery, banking und financial crime&rdquo; beschränkt. Was die arbeitsrechtliche Problematik des Whistleblowing betrifft, so betont die Arbeitsgruppe, dass es dies weiterhin im Auge zu behalten gilt. Die Arbeitsgruppe kündigt außerdem weitere Überprüfungen zur Vereinbarkeit des Whistleblowings in anderen Bereichen, wie u.a. Personalmanagement, Gesundheits- und Sicherheitsstandards an.Der vollständige Kommissionsbericht ist auf unserer Homepage unter der Ruprik "Datenschutz" zu finden.<br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>

20.02.2006 | News

Anhörung zum Begriff neuer Märkte

<b>Bundesnetzagentur startet Anhörung zum Begriff "Neuer Markt"</b>Die Bundesnetzagentur hat heute eine Anhörung zur Definition eindeutiger Kriterien des Begriffs &bdquo;Neuer Markt&rdquo; im Bereich Telekommunikation sowie zu deren regulatorischer Behandlung veröffentlicht. Damit wird das Ziel verfolgt, die aktuellen Diskussionen rund um das Thema &bdquo;Neuer Markt&rdquo; zu bündeln und zu versachlichen. So soll einerseits der Begriff &bdquo;Neuer Markt&rdquo; präzisiert und andererseits die regulatorische Behandlung neuer Märkte erörtert werden.&bdquo;Auf nationaler wie internationaler Ebene wird die Frage der regulatorischen Behandlung neuer Märkte derzeit kontrovers diskutiert. Während teilweise gefordert wird, neu entstehende Märkte für einen gewissen Zeitraum keiner Vorabregulierung zu unterwerfen, sehen andere darin die Gefahr einer dauerhaften Monopolisierung dieser Bereiche und eine Bremse für den Wettbewerb&rdquo;, erläuterte Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur, das Vorhaben. &bdquo;Auch die Monopolkommission hat dieses Thema in ihrem aktuellen Sondergutachten zur Telekommunikation aufgegriffen und eine nähere Befassung damit angeregt.&rdquo;Seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie gibt es seit Kurzem den Vorschlag, eine eigenständige Vorschrift zur Behandlung neuer Märkte in das TKG (Entwurf eines § 9a) einzufügen, die allerdings nur die Rechtsfolgeseite aber nicht die hier zu klärende Ausgangsfrage, wie neue Märkte abgegrenzt werden, betrifft.Zur Präzisierung des Begriffs &bdquo;Neuer Markt&rdquo; stellt die Bundesnetzagentur u. a. die Frage, welche Kriterien zur Bestimmung neuer Märkte herangezogen werden können. Darauf aufbauend ist zu klären, wie neue Märkte regulatorisch behandelt werden sollten, um einerseits das Potenzial der damit verbundenen neuen Produkte zu nutzen und gleichzeitig eine Gefährdung der Wettbewerbsentwicklung auszuschließen.Quelle: Pressemitteilung der Bundesnetzagentur<br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>

15.02.2006 | News

Neue Entscheidung zur Städteplane-Abmahnung

<b>Eine weitere Entscheidung zum Thema "Stadtpläne-Abmahnung" wurde getroffen, diesmal vom AG Charlottenburg (Urt. v. 31.01.2006 - Az.: 228 C 167/05)</b>In seinen Entscheidungsgründen bestätigt das Gericht die Berliner Rechtsprechung, dass ein angesetzter Streitwert i.H.v. € 7.500 angemessen sei und zudem die Abmahnkosten in vollem Umfang zu ersetzen seien.<i>"Die Forderung ist der Höhe nach berechtigt. Der angesetzte Wert von 7.500,- € entspricht der Rechtsprechung des Landgerichts Berlin in derartigen Fällen und ist für einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch eher noch zurückhaltend. Der Wert deckt sich nicht mit dem Wert der Kartenlizenz in Höhe von 820,- € netto, da ansonsten der Schadensersatz- und der Unterlassungsanspruch kostenrechtlich völlig deckungsgleich wären, was § 97 Abs. 1 UrhG widerspricht, der dem Geschädigten ausdrücklich beide Ansprüche nebeneinander einräumt.<i><i>Die Regelgebühr von 1,3 gemäß Nr. 2400 VV zum RVG ist ebenfalls berechtigt. Es handelt sich vorliegend um einen durchaus komplizierten urheberrechtlichen Streitfall.Dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufgrund zahlreicher Parallelverfahren in die Materie eingearbeitet sind und Textbausteine verwenden können, entbindet sie durchaus nicht von der Pflicht jeden Einzelfall genauestens zu prüfen."<i><br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>

14.02.2006 | News

Wechselmöglichkeit der privaten Gaskunden

<b>Nach drastischen Preisanhebungen seit Oktober 2005 hat das Bundeskartellamt gegen sieben überregionale Gasversorgungsunternehmen Ende Januar 2006 Missbrauchsverfahren wegen des Verdachts missbräuchlich überhöhter Gasendkundenpreise eingeleitet.</b>Dabei handelt es sich um folgende Unternehmen: E.ON Thüringer Energie AG, E.ON Avacon AG (Sachsen Anhalt), RWE Westfalen-Weser-Ems AG, MITGAS Mitteldeutsche Gasversorgung GmbH, SpreeGas GmbH, ENTEGA Vertrieb GmbH & Co. KG und ein Eigenbetrieb der Thüga AG.Bundesweite Gaspreiserhebungen bei mehr als 700 Gasversorgungsunternehmen, die das Bundeskartellamt gemeinsam mit den Landeskartellbehörden durchgeführt hatte, hatten Preisdifferenzen in Deutschland von über 40 Prozent zwischen günstigsten und teuersten Unternehmen ergeben. Neben dem Bundeskartellamt, das für 29 Gasversorgungsunternehmen zuständig ist, haben die Landeskartellbehörden über 80 Verfahren gegen in ihre Zuständigkeit fallende Gasversorgungsunternehmen eingeleitet. Seitens der privaten Verbraucher wurden nicht nur die hohen Preise, sondern vor allem die fehlende Wechselmöglichkeit beklagt. Kartellamtspräsident Böge: "Eine freie Konsumentenentscheidung ist ein Grundsatz unserer freiheitlichen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung. Wir hatten die Möglichkeit, hier im Rahmen unserer Missbrauchsverfahren zu einem schnellen Ergebnis zu gelangen. Denn wirksame Wechselmöglichkeiten beleben den Wettbewerb insgesamt. Sie sind insoweit einer Preismissbrauchsaufsicht, die immer auf einen konkreten Kartellrechtsverstoß bezogen bleiben muss, überlegen."Die o.g. Unternehmen haben sich gegenüber dem Bundeskartellamt nunmehr schriftlich verpflichtet, den Privatkunden zum 1. April eine solche Wechselmöglichkeit einzuräumen. E.ON hat sich für alle seine Konzernunternehmen dazu verpflichtet. Das Bundeskartellamt hat daraufhin die Verfahren heute eingestellt.Die Wechselmöglichkeit läuft unter dem Stichwort "Beistellung", eine Marktöffnungsregelung, die schon im Bereich der Telekommunikation und des Strommarktes angewendet wird. Es handelt sich praktisch um ein &bdquo;Dreiecksverhältnis&rdquo;. Hierbei schließt der private Endkunde seinen Gasversorgungsvertrag mit dem neuen Gasversorger, der das Gas wiederum vom etablierten örtlichen Netzbetreiber im Rahmen eines Beistellungsvertrags kauft.<b>Der Bund der der Energieverbraucher befüchtet dagegen, die durch das Bundeskartellamt angekündigte Gasmarktliberalisierung könnte sich noch als Aprilscherz herausstellen:

13.02.2006 | News

Günstige Probeabonnements für Zeitschriften zulässig

<b>Günstige Probeabonnements für Zeitschriften zulässig - Bundesgerichtshof schränkt die Bedeutung der Wettbewerbsregeln der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger ein - (Urteil vom 7. Februar 2006 - KZR 33/04)</b>Verlagsunternehmen dürfen für ein Zeitschriftenabonnement mit kurzer Laufzeit auch mit erheblichen Preisvorteilen und kostenlosen Sachgeschenken werben. Der Zeitschriftenhandel muss dies hinnehmen, obwohl er in seinen Preisen gebunden ist. Dies hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs gestern entschieden."Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und anderen Geld- und Glücksspielen" sowie für weitere im Zusammenhang mit der Veranstaltung und Durchführung von Lotterien stehende Waren und Dienstleistungen eingetragen. Die Antragstellerin begehrt die Löschung dieser Marke. Sie macht geltend, die Marke beschreibe lediglich das Produkt; sie sei eine übliche Bezeichnung für Lotteriespiele. Das dadurch begründete Eintragungsverbot könne nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden, weil eine mögliche Verkehrsdurchsetzung allein auf der Monopolstellung der Lotteriegesellschaften beruhe.Gegenstand des Rechtsstreits war eine Werbeaktion, mit der der Verlag Gruner + Jahr unter der Überschrift "13 x stern testen, über 40% sparen" um neue Abonnenten geworben hatte. Ein Probeabonnement für dreizehn Hefte sollte 19 Euro kosten (ca. 1,46 Euro pro Heft). Außerdem wurde jeweils eine attraktive Zugabe (z.B. eine Designer-Isolierkanne oder eine Armbanduhr) in Aussicht gestellt. Die Zeitschrift "stern" wird im Einzelverkauf zu einem gebundenen Preis von 2,50 Euro, im Abonnement zum Preis von 2,30 Euro pro Heft verkauft.Die Kläger - ein Zeitschriftenhändler und sein Verband - verlangten mit ihrer Klage die Unterlassung der Werbeaktionen. Sie beanstandeten, dass der dem Handel von den Verlagen vorgegebene Einzelverkaufspreis mit dem Testabonnement um mehr als 40% unterschritten und das Angebot noch durch die Zugabe zusätzlich aufgewertet werde. Sie stützten ihr Begehren auf - vom Bundeskartellamt anerkannte - Wettbewerbsregeln, die der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) für den Vertrieb von abonnierbaren Publikumszeitschriften aufgestellt hatte. Danach sind Probeabonnements zulässig, wenn sie zeitlich auf maximal drei Monate begrenzt sind und nicht mehr als 35% unter dem kumulierten Einzelheftpreis liegen; Werbegeschenke müssen danach "in einem angemessenen Verhältnis zum Erprobungsaufwand" stehen. Das Landgericht Hamburg hatte der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte die Berufung zurückgewiesen, die Revision jedoch zugelassen.Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er ist davon ausgegangen, dass es den Zeitschriftenverlegern trotz der Bindung der Einzelverkaufspreise nicht verwehrt sei, die Vertriebsschiene des Abonnements gegenüber der Vertriebsschiene des Einzelverkaufs zu fördern, zumal nicht dargetan sei, dass Probeabonnements der in Rede stehenden Art zu einem deutlichen Rückgang des Einzelverkaufs führten. Der Abonnementvertrieb sei für die Zeitschriftenverleger aus kaufmännischer Sicht eindeutig vorzugswürdig. Daher liege die besondere Förderung dieser Vertriebsschiene nahe. Sie könne dem Verleger weder aufgrund einer Rücksichtnahmepflicht im Rahmen der Preisbindungsvereinbarung noch aus kartell- oder lauterkeitsrechtlichen Gründen untersagt werden. Die Wettbewerbsregeln des Zeitschriftenverlegerverbandes könnten nur als Empfehlung wirken; aus ihnen seien jedoch weder vertragliche noch gesetzliche Pflichten abzuleiten. Die Anerkennung der Wettbewerbsregeln durch das Bundeskartellamt verleihe ihnen keine amtliche Qualität, sondern schließe nur ein kartellrechtliches Verfahren gegen den Verband aus.In den beiden Parallelsachen KZR 39/03 und KZR 27/05, in denen entsprechende Sachverhalte zur Entscheidung standen, sind die Entscheidungen des Berufungsgerichts ebenfalls aufgehoben und die Klagen abgewiesen worden.Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 23/2006 vom 08. Februar 2006<br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>

09.02.2006 | News

Bundeskartellamt mahnt RTL-n-tv ab

<b>Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der alleinigen Kontrolle am Nachrichtensender n-tv durch RTL Television GmbH, Köln, abgemahnt. RTL hält bislang bereits 50% der Anteile an der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG, Köln, und beabsichtigt, die restlichen 50% vom Mitgesellschafter CNN/Time Warner zu übernehmen.</b>Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den bundesweiten Fernsehwerbemarkt in Deutschland. Auf diesem Markt verfügt die RTL Group, Luxemburg, mit ihren Sendern RTL, VOX, Super RTL und n-tv gemeinsam mit der ProSiebenSat.1 GruppeMedia AG, Unterföhring, bereits heute über eine marktbeherrschende Stellung. Nach bisherigen Erkenntnissen des Bundeskartellamtes führt der geplante Erwerb der restlichen 50% der Anteile an n-tv zur Absicherung und damit zur Verstärkung dieser kollektiven marktbeherrschenden Stellung.Der bislang gemeinsam kontrollierte Sender n-tv würde durch den geplanten Erwerb künftig alleine durch die RTL Group kontrolliert. Nach den bisherigen Ermittlungen ginge damit eine Erhöhung und Intensivierung der Einflussmöglichkeiten auf n-tv einher. Die RTL Group könnte nach dem Zusammenschluss alle Entscheidungen alleine treffen und die Geschäfte bestimmen, ohne auf die Interessen von CNN/Time Warner Rücksicht nehmen zu müssen. Außerdem würde der geplante Zusammenschluss durch eine weitere Angleichung der markt- und unternehmensbezogenen Strukturmerkmale zu einer Verengung des bestehen-den Duopols zwischen der RTL Group und der ProSiebenSat.1 Gruppe führen.Die Zusammenschlussbeteiligten haben bis zum 16. Februar 2006 die Gelegenheit, zu der Abmahnung Stellung zu nehmen.Quelle: Pressemeldung des Bundeskartellamtes vom 06.02.2006<br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>

08.02.2006 | News

Diskussion um Gemeinschaftspatent

Am 31. Januar 2006 fand im Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments eine Anhörung zum Schutz des geistigen Eigentums statt. Die Teilnehmer der Anhörung stimmten darüber überein, dass ein Gemeinschaftspatent erforderlich sei, bezweifelten jedoch, ob dieses aus politischen Gründen in naher Zukunft eingeführt werden könne. Im Rat könne man sich auf ein derartiges Patent nicht verständigen. Daher forderten die Teilnehmer, dass an Alternativen hierzu gearbeitet werden solle. Insbesondere wurde dabei genannt, dass Fortschritte bei den Verhandlungen des Übereinkommens über die Regelung von Streitigkeiten über europäische Patente (European Patent Litigation Agreement &ndash; EPLA) erzielt werden müssten. Seit 1999 arbeiten Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens an diesem Übereinkommen. Gegenüber dem Vorschlag für eine Richtlinie und einen Rahmenbeschluss zur Einführung von strafrechtlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums äußerten sich die Teilnehmer der Anhörung überwiegend skeptisch. Über die künftige Patentpolitik führt die Kommission zurzeit auch eine Konsultation durch.Quelle: Text der EU-Information des Deutschen Anwaltvereins<br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b> <ul><li>Auf sämtliche Inhalte der IT-Recht Kanzlei darf unter Nennung der Domain "www.it-recht-kanzlei.de" verlinkt werden.<br></li><li> Bei Fragen oder Kommentaren zu unseren Rechtsthemen können Sie uns gerne <i><a target="_new" href="index.php?id=kontakt"> kontaktieren.</a></i></li></div>

07.02.2006 | News

Unwirksame Klauseln in Mobilfunkverträgen

<b>Die 12. Zivilkammer des Landgerichts München hat am 26.01.2006 ein interessantes Urteil für Handybenutzer mit Prepaid-Tarifen verkündet. So untersagte das Gericht auf die Klage einer Verbraucherzentrale hin einem Mobilfunknetzbetreiber im Zusammenhang mit so genannten Prepaid-Mobilfunkdienstleistungen einige in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Regelungen gegenüber Verbrauchern zu verwenden oder sich auf diese zu berufen. (LG München I, Urteil vom 26.01.2006, Az. 12 O 16098/05)</b>Insbesondere die Klausel ist betroffen, nach der ein Guthaben, dessen Übertragung auf das Guthabenkonto mehr als 365 Tage zurückliegt, verfällt, wenn es nicht durch eine weitere Aufladung, die binnen eines Monats nach Ablauf der 365 Tage erfolgen muss, wieder nutzbar gemacht wird.Die Einwendungen des Netzbetreibers ließ das Gericht nicht gelten. Dieser trug insoweit vor, dass ihm durch die Aufrechterhaltung von Verträgen inaktiver Kunden erhebliche Kosten wegen der Verwaltung der Guthaben entstehe. Zudem müssten die Guthaben registriert und auf Verlangen bis zum Ablauf der Verjährung ausbezahlt werden. Der Aufwand sei unzumutbar. Zudem sei oftmals unklar, wer überhaupt Einzahler des Gutachtens sei, da gerade Prepaid-Handys oftmals nicht vom Erwerber, sondern von Dritten genutzt würden.Dem Gericht zufolge jedoch, habe der Kunde mit der Einzahlung des Gutachtens eine Vorleistung erbracht. Die Verwaltung der Guthaben sei ein rein buchhalterischer Vorgang, der Verwaltungsaufwand sei dafür nicht unzumutbar hoch. Im Übrigen sei klar, dass das Guthaben an den Inhaber des Handys zurückzuzahlen sei. Da es auch möglich sei, dass größere Guthaben über 100,- Euro verfallen, liege eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor. Die Klausel sei daher unwirksam und dürfe nicht mehr verwendet werden.Weiterhin untersagte es die Verwendung oder Berufung auf eine Klausel, nach der mit Beendigung des Vertrages ein etwaiges Restguthaben auf dem Guthabenkonto verfällt. Die Klausel war zwar mit der Einschränkung versehen, dass der Verfall nicht eintritt, wenn der Netzbetreiber den Vertrag aus nicht vom Kunden zu vertretenden Gründen kündigt oder wenn der Kunde den Vertrag aus vom Netzbetreiber zu vertretenen Gründen kündigt, trotzdem darf sie nicht mehr benutzt werden.Hierzu stellte das Gericht fest, dass die Klausel die Kündigung des Vertrages unnötig erschwere, wenn noch ein erhebliches Guthaben vorhanden ist. Auch dies sei eine unangemessene Benachteiligung.Schließlich darf das Mobilfunkunternehmen auch die Klausel, nach der für eine Sperre ein Entgelt gemäß der jeweils aktuellen Preisliste erhoben wird, nicht mehr verwenden oder sich darauf berufen.Da nach dem Bedingungswerk des Dienstleisters eine Sperre auch in Fällen vorgesehen ist, in denen der Kunde seinen Pflichten aus dem Vertrag nicht nachkommt, könne die Klausel bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung als pauschalierter Schadensersatzanspruch gewertet werden. Diese Regelung sei nach der einschlägigen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches jedoch unwirksam.Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurden Ordnungsgeld oder Ordnungshaft angedroht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Az.: 12 O 16098/05).Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 8/2006<br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>

06.02.2006 | News

Urteil - Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen rechtswidrig

<b>Erklärt ein Anbieter von Software in seinen Lizenzbestimmungen, dass an der überlassenen Software nur einfache, nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte eingeräumt werden, so stellt dies eine zulässige, dinglich wirkende Beschränkung der eingeräumten Nutzungsbefugnis dar. Der Erwerber dieser Rechte kann diese daher nicht an Dritte weiterübertragen.</b>Dies hat das Landgericht München I in einem am 19.01.2006 verkündeten Urteil entschieden. Darin wird der Beklagten verboten, ihre Kunden zur Vervielfältigung von Software der Klägerin zu veranlassen. Diese hatte eine derartige Einschränkung in ihre Lizenzbestimmungen aufgenommen. Die Beklagte hatte &bdquo;gebrauchte&rdquo; Lizenzen an Software angeboten, die von anderen Nutzern nicht mehr benötigt wird. Die Kunden wurden aufgefordert, sich die betreffende Software selbst zu kopieren oder von der homepage der Klägerin herunterzuladen.Die für Urheberstreitsachen zuständige 7. Zivilkammer sah hierin einen unzulässigen Eingriff in das allein der Klägerin zustehende Vervielfältigungsrecht an ihrer Software. Denn die Beklagte konnte ihren Kunden wegen der dinglich wirkenden Einschränkung in den Lizenzbestimmungen der Klägerin keine zur Vervielfältigung berechtigenden Lizenzen verschaffen. Auch der so genannte &bdquo;Erschöpfungsgedanke&rdquo;, dass also ein einmal mit dem Willen des Rechtsinhabers in Verkehr gebrachtes Produkt grundsätzlich weiterveräußert werden darf, führt nach den Ausführungen der Kammer zu keiner anderen Einschätzung, da nicht (z.B. auf CD-ROM) bereits von der Klägerin vervielfältigte Software weiterverbreitet wurde, sondern zur Herstellung neuer (nicht von der Klägerin autorisierter) Vervielfältigungen aufgefordert wurde.Urteil des Landgerichts München I vom 19.01.2006, Az. 7 O 23237/05, nicht rechtskräftig (Berufung anhängig beim OLG München, Az. 6 U 1818/06).Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 01.02.2006<br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>

02.02.2006 | News

LOTTO ist keine Marke für Lotterieglücksspiele

<b>Der u.a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Marke "LOTTO" für die meisten Waren und Leistungen, für die der Schutz beansprucht worden ist, gelöscht werden muss. (Beschluss vom 19. Januar 2006 - I ZB 11/04)</b>Für die im Deutschen Lottoblock zusammengeschlossenen 16 Lotteriegesellschaften ist die Marke "LOTTO" u.a. für die Dienstleistungen "Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und anderen Geld- und Glücksspielen" sowie für weitere im Zusammenhang mit der Veranstaltung und Durchführung von Lotterien stehende Waren und Dienstleistungen eingetragen. Die Antragstellerin begehrt die Löschung dieser Marke. Sie macht geltend, die Marke beschreibe lediglich das Produkt; sie sei eine übliche Bezeichnung für Lotteriespiele. Das dadurch begründete Eintragungsverbot könne nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden, weil eine mögliche Verkehrsdurchsetzung allein auf der Monopolstellung der Lotteriegesellschaften beruhe.Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Marke gelöscht, soweit sie für Druckereierzeugnisse, Gegenstände für die Durchführung von Lotterien, Beratung von Glücksspielern und Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen eingetragen war. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht die Marke zusätzlich für die Waren "Lotteriespiele" und die Dienstleistungen "Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und anderen Geld- und Glücksspielen" gelöscht (BPatG GRUR 2004, 685). Die von den Lottogesellschaften eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof heute zurückgewiesen.Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass der Eintragung der Bezeichnung "Lotto" als einer beschreibenden Sachangabe für bestimmte Glücksspiele zunächst ein Eintragungshindernis entgegenstehe, das nur dadurch überwunden werden könnte, dass sich die Bezeichnung "Lotto" im Verkehr als Hinweis auf die betriebliche Herkunft und damit als Marke durchgesetzt habe. Eine solche Verkehrsdurchsetzung lasse sich jedoch dem Parteivorbringen und den eingeholten und von den Parteien vorgelegten Verkehrsbefragungen nicht entnehmen. Zu Recht habe das Bundespatentgericht für die Frage, ob der Gattungsbegriff "Lotto" sich in einen Hinweis auf den Veranstalter des jeweiligen Lotteriespiels gewandelt habe, nicht allein auf das Verständnis der Lottospieler abgestellt, sondern auf alle Verbraucher, an die sich das Angebot derartiger Lotteriespiele richte. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich bei dem Wort "Lotto" um einen Begriff handele, der die wesentlichen Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibe. Bei derartigen Produktbezeichnungen komme eine Verkehrsdurchsetzung als Herkunftshinweis nur in Betracht, wenn überwiegende Teile der angesprochenen Verkehrskreise darin einen Hinweis auf die Herkunft des Spiels von einem bestimmten Veranstalter und nicht auf das veranstaltete Spiel sähen. Auch wenn Verbraucher "Lotto" mit den staatlichen Lotteriegesellschaften in Verbindung brächten, sei dies noch nicht zwingend ein Beweis für einen Bedeutungswandel von einer beschreibenden Angabe zu einem Herkunftshinweis. Denn eine solche Assoziation lasse sich ohne weiteres damit erklären, dass die staatlichen Lotteriegesellschaften im Inland über ein Monopol zur Veranstaltung solcher Spiele verfügten und daher vor allem Spiele wie die von den Lotteriegesellschaften veranstalteten Lottospiele mit diesem Gattungsbegriff bezeichnet würden.Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 8/2006<br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>

31.01.2006 | News

Beteiligung an einem Lottogewinn

<b>Oberlandesgericht Koblenz hat über Klage auf Beteiligung an einem Lottogewinn entschieden (Aktenzeichen : 5 U 1147/05)</b>Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat am 26. Januar 2006 über eine Klage verhandelt, mit der eine Klägerin die Beteiligung an einem Lottogewinn gefordert hat. Der Beklagte hatte den Lottoschein eingereicht. Der Gewinn von mehreren Millionen Euro war ihm ausgezahlt worden. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe mit zwei weiteren Personen eine Tippgemeinschaft gebildet. Sie hat von dem Beklagten den Anteil verlangt, der auf die beiden anderen Personen entfällt. Diese beiden Personen haben ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten.Das Landgericht Koblenz hatte in erster Instanz die Klage abgewiesen.Das Oberlandesgericht Koblenz hat nach Anhörung der Prozessparteien und Vernehmung der beiden Personen, die mit dem Beklagten eine Tippgemeinschaft gebildet haben sollen, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Die Richter des 5. Zivilsenats sind &ndash; wie bereits das Landgericht &ndash; der Darstellung der Klägerin nicht gefolgt. Die Richter gehen davon aus, dass es eine Tippgemeinschaft nicht gegeben hat.Quelle: - Pressemitteilung des Oberlandesgericht Koblenz<br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>

25.01.2006 | News

Neuer Aufsatz - Nutzungsrechte und Vertragsbeendigung

Es gibt einen neuen Aufsatz von RAin Keller-Stoltenhoff: "Schicksal von Nutzungsrechten bei Wegfall des Softwareüberlassungsvertrags", der [hier online|?id=dl_Softwarelizenzrecht] abrufbar ist.

24.01.2006 | News

OLG Köln zur Zulässigkeit von Sportwetten

<b>Das OLG Köln hat entschieden: Die Durchführung von Sportwetten in NRW darf zulässigerweise von der vorherigen Erteilung einer staatlichen Erlaubnis abhängig gemacht werden (Urt. v. 09.12.2005 &ndash; 6 U 91/05; nicht rechtskräftig).</b>Die Klägerin, die in NRW mit behördlicher Erlaubnis u. a. die Sportwette ODDSET betreibt, nimmt die Beklagten, ein in Dresden ansässiges Wettunternehmen und weitere Personen, wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung eines internetgestützten Wettangebots sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch und begehrt zudem die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Die Nutzer einer bestimmten - deutschsprachigen - Internetseite, an deren Betrieb die Beklagten in unterschiedlicher Weise beteiligt waren bzw. sind, wurden über verschiedene Links zu einer anderen Seite geleitet, die u. a. in deutscher Sprache das Angebot eines zypriotischen Unternehmens zur Teilnahme an Sportwetten enthielt. Die Klägerin hält dieses Angebot für ein (auch) in Deutschland durchgeführtes verbotenes Glückspiel, für das die Beklagten mit verantwortlich seien. Das LG Köln hat der Klage stattgegeben (Urt. v. 28.04.2005 &ndash; 31 O 600/04), das OLG Köln hat die Berufung der Beklagten, soweit hierüber zuletzt noch zu entscheiden war, zurückgewiesen. Zu der im Verfahren streitigen Frage der Zulässigkeit von Sportwetten hat der zuständige Zivilsenat des OLG Köln dabei u. a. ausgeführt:Die Veranstaltung von Sportwetten durch das zypriotische Unternehmen im Internet stelle ein nach deutschem Recht strafbares Glücksspiel dar. Dieses werde wegen des in deutscher Sprache zugänglichen Angebots auch in Deutschland, namentlich in NRW, durchgeführt. Die Wettveranstaltung erfolge in NRW zudem ohne die hier gemäß § 1 Sportwettengesetz NRW erforderliche Erlaubnis (Genehmigung der Landesregierung). Weder die europarechtlich geschützte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit noch die verfassungsrechtlich verankerte Berufsausübungsfreiheit berechtigten zur Durchführung der streitigen Wetten in Deutschland ohne behördliche Erlaubnis. Es könne offen bleiben, ob das mit dem Staatsmonopol für Glücksspiele &ndash; auch &ndash; in NRW verfolgte Ziel, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern, heute so weit in den Hintergrund getreten sei, dass die durch § 1 Sportwettengesetz NRW normierte Beschränkung auf staatliche Unternehmen nicht mehr gerechtfertigt erscheine. Selbst wenn dies zutreffen sollte, folge hieraus nur die Unwirksamkeit des Staatsmonopols für Glücksspiele, nicht aber, dass jedermann nach Belieben erlaubnisfrei Glücksspiele anbieten dürfe. Vielmehr müssten die Beklagten auch in diesem Falle einen Zulassungsantrag bei der Landesregierung NRW stellen, bei dessen Bearbeitung sodann die Vorgaben des Europa- und Verfassungsrechts zu beachten seien.Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 23.01.2006<br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>

23.01.2006 | News

Neue Abmahnwelle erwartet

*Eine neue massive Abmahnwelle einer bekannten Unterhaltungselektronikkette scheint unmittelbar vor dem Start zu stehen.* Diesmal werden Angaben zu Versandkosten und Mehrwertsteuern ins Visier genommen. Hintergrund ist der, dass im Online Handel nach § 1 Abs.2 PAngV deutlich bzw. angegeben werden muss, dass die Preise Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten. Auch muss angezeigt werden, ob noch zusätzliche Versandkosten anfallen. In den Fällen, bei denen die vorherige Angabe der Versandkostenhöhe nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, auf Grund derer der Verbraucher die Höhe leicht errechnen kann (z.B. Versandkostentabelle).

19.01.2006 | News

Deutsche Wikipedia-Domain abgeschaltet

<b>Durch eine vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg am 17. Januar 2006 erwirkte einstweilige Verfügung wurde dem Verein Wikimedia Deutschland &ndash; Gesellschaft zur Förderung Freien Wissens e.V. untersagt, von dieser Domain auf die deutschsprachige Ausgabe der freien Enzyklopädie Wikipedia (wikipedia.org) weiterzuleiten.</b>Weitere Stellungnahmen gibt Wikimedia, wohl aus rechtlichen Gründen, derzeit nicht ab. Die Anwälte der freien Enzyklopädie prüfen jedoch das weitere Vorgehen.Der Hintergrund der einstweiligen Verfügung auf Sperrung der deutschen Domain ist vermutlich darin zu sehen, dass vor etwa einer Woche am selben Gericht, das Amtsgericht Berlin, eine Verfügung der Eltern des verstorbenen Hackers Tron erlassen worden ist mit dem Inhalt, in einem wikipedia-Artikel den öffentlich bekannten Namen des Hackers nicht mehr zu verwenden.Davon unberührt, tat dies Wikipedia aber nach wie vor und begründete dies mit dem Argument, dass Tron eine Person der Zeitgeschichte sei. Zudem liege der betreffende Artikel auch auf einem Server in den USA und Betreiber dieses Servers sei wiederum die Wikimedia Foundation.<br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>

18.01.2006 | News

Zugang auf Gesetze des Bundes freigeschaltet

<b>Seit kurzem ist der öffentlichen Zugang auf alle Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes im Internet freigeschaltet, s. www.gesetze-im-Internet.de</b>Bundesjustizministerin Brigitte Zypries äußerte sich insoweit wie folgt:"Unter www.gesetze-im-internet.de stellt das Bundesjustizministerium in einem gemeinsamen Projekt mit der juris GmbH Bürgerinnen und Bürger das gesamte aktuelle Bundesrecht kostenlos bereit. Bislang war eine Auswahl von etwa 750 Gesetzen und Verordnungen abrufbar, ab sofort sind auf den Webseiten rund 5.000 Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes in der aktuell geltenden Fassung barrierefrei verfügbar."Das Angebot www.gesetze-im-internet.de ergänzt die E-Government-Initiative BundOnline 2005 der Bundesregierung im Bereich der Rechtsinformation. Dabei ist BundOnline 2005 ein Bestandteil der Verwaltungsmodernisierung. Nach einer Bestandsaufnahme hatte die rot-grüne Bundesregierung am 14. November 2001 einen konkreten Umsetzungsplan für das gesamte Dienstleistungsspektrum der Bundesverwaltung beschlossen. BundOnline 2005 ist eines der erfolgreichsten IT-Projekte der Bundesverwaltung und hat sein für Ende 2005 avisiertes Ziel deutlich früher als geplant erreicht. Schon seit Ende August 2005 können über 376 Dienstleistungen der Bundesbehörden im Internet genutzt werden.Quelle: Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz<br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>

16.01.2006 | News

LG Köln - Postbank 24, weiteres Urteil zum Namensrecht

<b>Das Landgericht Köln entschied mit Urteil v. 08.03.2005 (Az:33 O 343/04), dass ein zu einer Identitätsverwirrung führender unbefugter Namensgebrauch bereits dann zu bejahen ist, wenn der Nichtberechtigte den Domain-Namen bislang nur hat registrieren lassen.</b><b>Zum Tatbestand:

10.01.2006 | News

Werbung mit einer Garantie von über 40 Jahren ist irreführend

<b>Das Landgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil v. 10.27.2005 <a target="_new" href="http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/bynoteid/D0D6A7BF2F1D8C87C12570D8003E6042?Opendocument">(LG Frankfurt am Main (Az: 6 U 198/04)</a>, dass die Werbung für ein Aluminiumdach mit der Aussage "40 Jahre Garantie" irreführend und damit wettbewerbswidrig ist:</b><i>(...)"Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, stellt weiter die bereits mit dem angefochtenen Urteil untersagte, im Werbeprospekt der Beklagten enthaltene Aussage (&bdquo;40 Jahre Garantie") eine irreführende Werbung (§§ 3 UWG a.F., 3, 5 UWG) über das Angebot der Beklagten dar, weil die Beklagte aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, eine Garantieverpflichtung für die versprochene Dauer von 40 Jahren einzugehen.</i><i>Wie der Bundesgerichtshof bereits unter der Geltung von § 225 Satz 1 BGB a.F. entschieden hat (vgl. BGH GRUR 94, 830 &ndash; Zielfernrohr), ist eine Werbung mit einer über 30 Jahre hinausreichenden Garantiezusage irreführend, weil eine dahingehende Verpflichtung gegen das &ndash; nunmehr in § 202 Abs. 2 BGB normierte &ndash; Verbot des rechtsgeschäftlichen Ausschlusses der Verjährung über diesen Zeitraum hinaus verstößt und nicht wirksam eingegangen werden kann.</i><i>Dieser Beurteilung liegt zugrunde, dass eine auf die Haltbarkeit von verkauften Sachen gerichtete Garantiezusage lediglich die Gewährleistungshaftung des Verkäufers ergänzt, weshalb eine solche Garantiefrist der Sache nach wie eine Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche zu behandeln ist. Dies gilt unabhängig davon, ob eine solche, die Gewährleistungshaftung erweiternde Garantie vom Verkäufer selbst oder von einem Dritten, etwa dem Hersteller, übernommen wird. Auch der genannten Entscheidung des BGH, die nicht erkennen lässt, ob im dortigen Fall die Zielfernrohre, für die der Hersteller eine Garantie übernommen hatte, vom Hersteller direkt oder über Zwischenhändler an den Kunden abgesetzt wurden, kann nicht entnommen werden, dass es für die Beurteilung einen Unterschied macht, wer die Garantiezusage der dort in Rede stehenden Art übernimmt.</i><b>Darüber hinaus:

09.01.2006 | News

DSL-Werbung der T-Online ist wettbewerbswidrig

<b>Das Oberlandesgericht Hamburg entschied mit Urteil v. 25.08.2005 (Az.: 5 U 193/04), dass die DSL-Werbung von T-Online ("Bestes DSL-Produkt des Jahres") wettbewerbswidrig ist.</b>Leitsatz:Die Werbung "Bestes Produkt des Jahres XY für DSL-Internet-Zugangstarife" ist dann irreführend und somit wettbewerbswidrig, wenn sich die Werbung, auf die sich die Prämierung beruft, nicht auf ein konkretes Produkt, sondern auf eine allgemeine Bewertung bezieht (hier: "Bester Internet-Provider").Dies begründete das Oberlandesgericht Hamburg wie folgt:<i>(...)Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Irreführung des Verkehrs schon deshalb vorliegt, weil die Preisverleihung auf einer bloßen Leserumfrage beruht und nicht auf einem Test durch unabhängige Sachverständige oder jedenfalls durch fachkundige Journalisten der Fachzeitschrift "PC Magazin". Denn mit dem Landgericht ergibt sich eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise jedenfalls daraus, dass das Siegel "1. Platz Produkt des Jahres 2003/2004 PC-Magazin" durch die Einbeziehung in die magentafarbige Kopfzeile, die die Aufforderung enthält, den passenden T(...)DSL-Tarif zu wählen, einen deutlichen Bezug zu diesem Produkt erhält. Die Positionierung des Siegels steht in dieser Art der Präsentation nicht im Zusammenhang mit dem Unternehmen T(...), sondern in Bezug zu dem konkret beworbenen Tarif. Dem steht nicht entgegen, dass es sich dabei um zwei verschiedene Wahlmöglichkeiten von Tarifen handelt.<i><i>(...)Durch die deutlich hervorgehobene Überschrift "Wählen Sie den passenden T(...)DSL-Tarif" und die daneben befindliche Abbildung der Auszeichnung in Form eines Siegels werden die angesprochenen Verkehrskreise die Auszeichnung zu beiden darunter beworbenen Produkten in Beziehung setzen, die nur als Unterkategorien des "T(...)DSL-Tarif" erscheinen. Eine derartige Nennung von zwei verschiedenen DSL-Tarifen unter einer entsprechenden Oberkategorie erscheint in einer Werbebroschüre auch nicht als zufällig, sondern wird so wahrgenommen, dass den angesprochenen Verkehrskreisen verschiedene Wahlmöglichkeiten unter einer prämierten Oberkategorie eröffnet werden. Insbesondere liegt ein Verständnis dahingehend nahe, dass der von der Antragsgegnerin angebotene DSL-Zugang unabhängig von den einzelnen Tarifen in qualitativer Hinsicht ausgezeichnet worden ist, z.B. Schnelligkeit und Qualität des Bildaufbaus, des Download usw.<i>Dieser Eindruck wird auch nicht durch die unterhalb des Siegels abgebildete Aussage "Kategorie: Bester Internet-Provider Ausgabe PC-Magazin 05/2004" korrigiert. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass diese Angaben nicht als einheitlicher Blickfang mit der darüber befindlichen Grafik wahrgenommen werden. Der Hinweis tritt stark hinter die Angaben in der optisch nach außen abgeschlossenen und farblich deutlich abgesetzten siegelartigen Grafik "1. Platz Produkt des Jahres 2003/2004" und "PC-Magazin" zurück, da er unterhalb dieser geschlossenen Grafik angeordnet ist und in einer anderen Farbe und Schrifttype gehalten ist. Er kann den gewonnenen Eindruck nicht entkräften.).(...)<i><br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>

06.01.2006 | News

VG Gießen - Ausländische Lizenz ermöglicht Sportwetten in Deutschland

Das VG Gießen hat mit Urteil vom 21.11.2005 (Az.: 10 E 1104/05) entschieden, dass Sportwetten bei Vorliegen einer ausländischen Glücksspiel-Lizenz in Deutschland erlaubt sind.<b>Leitsätze zum Urteil</b>1. Das Gewerbe des Vermittelns von Angeboten von Sportwetten an Anbieter, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durch staatlichen Akt konzessioniert sind, sowie die weitere Abwicklung des Geschäftes unterfällt nicht den Beschränkungen auf in Hessen durch das Land zugelassene Annahmestellen nach § 1 Abs. 1 und 5 des Gesetzes über staatliche Sportwetten, Zahlenlotterien und Zusatzlotterien in Hessen vom 3. November 1998.2. Die Strafnormen des § 5 Abs. 1 Sportwettengesetz und des § 284 StGB über den nicht genehmigten Betrieb oder die Vermittlung von Glücksspielen oder Sportwetten sind in verfassungs- und europarechtskonformer Auslegung unter besonderer Berücksichtigung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 6. November 2003 (C-243-01, Gambelli) und vom 13. November 2003 (C-42/02, Lindman) dahingehend als gültig anzusehen, dass die jeweils genannte Genehmi-gung zumindest auch dann gegeben ist, wenn der Betroffene Sportwetten im dargestellten Sinne an Veranstalter vermittelt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union konzessioniert sind.3. Mangels eines weitergehenden Gesetzes über das Verfahren und die Form von Genehmigungen und den Anforderungen des Betriebs von Vermittlungsstätten für Sportwetten unterliegt in Hessen die gewerbliche Vermittlung von derartigen Wet-ten keiner ordnungsbehördlichen Genehmigungspflicht. Offen bleibt indes, ob für den Vermittler von Sportwetten aus gewerberechtlichen Gründen besondere Anzeige- und / oder Genehmigungspflichten bestehen, die über die bloße Anzeige nach § 14 GewO hinausgehen.<br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>

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