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Europäische Kommission Geringe Akzeptanz von Signaturen
20.03.2006 | News

Europäische Kommission Geringe Akzeptanz von Signaturen

<b>Wie die Kommission in ihrem diese Woche veröffentlichten Bericht feststellt, wird der Internethandel mit Gütern und Dienstleistungen durch die zögerliche Einführung von Anwendungen für die elektronische Signatur (E-Signatur) gebremst. Dank der zunehmenden Verbreitung elektronischer Personalausweise und des Einsatzes elektronischer Signaturen in elektronischen Behördendiensten, z. B. bei der Online-Steuererklärung, ist künftig jedoch mit einer verstärkten Nachfrage nach der &bdquo;elektronischen Unterschrift&rdquo; zu rechnen. In dem Bericht wird außerdem bestätigt, dass die geltende Richtlinie von 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen weiterhin eine solide Grundlage für den Einsatz elektronischer Signaturen innerhalb des Binnenmarktes darstellt.</b><table align="right"><tr><td></td></tr></table>&bdquo;Ein zuverlässiges und EU-weit grenzübergreifend funktionierendes System für elektronische Signaturen ist die Voraussetzung für einen sicheren elektronischen Handel und die effiziente elektronische Erbringung öffentlicher Dienste für die Unternehmen und Bürger&rdquo;, erklärt die für die Informationsgesellschaft und Medien zuständige EU-Kommissarin Viviane Reding. &bdquo;Nachdem alle 25 EU-Mitgliedstaaten die EU-Vorschriften in nationales Recht umgesetzt haben, sind elektronische Signaturen nun überall rechtlich anerkannt. Dennoch bin ich mit der Einführung elektronischer Signaturen in Europa noch nicht ganz zufrieden. Es bleibt noch viel zu tun, damit die Signaturen vor allem auch grenzübergreifend funktionieren. Außerdem stellt sich die Frage, ob wird die EU-Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen nicht an den technischen Fortschritt, an die Marktentwicklungen und an die Bemühungen der Kommission um eine bessere Rechtsetzung anpassen müssen. Deshalb werde ich die Entwicklung der E-Signaturen innerhalb des Binnenmarktes im kommenden Jahr genau verfolgen.&rdquo;Wie aus dem diese Woche vorgestellten Bericht der Kommission hervorgeht, verläuft die Einführung &bdquo;qualifizierter&rdquo; elektronischer Signaturen (die mit einem ausgefeilten technischen Schutz versehen sind) deutlich langsamer als erwartet. Mehrere der kommenden Anwendungen könnten jedoch ein Wachstum dieses Marktes auslösen. Eine davon ist die Nutzung elektronischer Personalausweise für die elektronische Signatur. Ein elektronischer Personalausweis kann sowohl als normaler Ausweis als auch für den Online-Zugang zu öffentlichen Diensten für den Bürger verwendet werden. In den meisten Fällen dienen elektronische Personalausweise sowohl zur Identifizierung des Inhabers als auch zu Bestätigung seiner Unterschrift. Wie die Kommission in ihrem kommenden Aktionsplan für elektronische Behördendienste hervorhebt, wird die Entwicklung von E-Signatur-Anwendungen auch von ihrer Nutzung bei der elektronischen Vergabe öffentlicher Aufträge und im Identitätsmanagement abhängen.Der strategischen Bedeutung solcher Anwendungen im öffentlichen Dienst trägt auch die i2010-Initiative Rechnung (siehe IP/05/643), mit der die EU die Einführung und effiziente Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien im öffentlichen wie im privaten Sektor vorantreiben will. Sichere elektronische Identifizierungsmittel für den Zugang zu öffentlichen Diensten und für deren Nutzung sind für Bürger und Unternehmen ganz wesentlich und werden die Verwendung elektronischer Signaturen voranbringen.In rechtlicher Hinsicht stellt die Kommission in dem Bericht fest, dass die Richtlinie über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen Rechtssicherheit in Bezug auf die allgemeine Zulässigkeit elektronischer Signaturen geschaffen hat, denn mit der Umsetzung der in der Richtlinie enthaltenen Grundsätze in das einzelstaatliche Recht aller 25 Mitgliedstaaten wurde die notwendige rechtliche Anerkennung elektronischer Signaturen erreicht.Die Kommission hält es jedoch für dringend notwendig, die Entwicklung von E-Signatur-Diensten und -Anwendungen weiter zu fördern und den Markt sowie die technologische Entwicklung zu beobachten. Der Interoperabilität und der grenzübergreifenden Nutzung elektronischer Signaturen wird dabei besondere Beachtung geschenkt. Die Kommission wird weitere Normungsarbeiten anregen, um die landesweite und grenzübergreifende Interoperabilität der E-Signatur-Systeme und die Nutzung aller Arten von Technologien für qualifizierte elektronische Signaturen im Binnenmarkt zu fördern. Außerdem wird sie 2006 einen Bericht über Normen für elektronische Signaturen ausarbeiten, um zu klären, ob weitere rechtliche Schritte seitens der EU notwendig sind.In den kommenden Monaten wird die Kommission eine Reihe von Sitzungen mit Fachleuten und Betroffenen aus den EU-Mitgliedstaaten abhalten, um im Hinblick auf eventuelle Ergänzungsmaßnahmen zu erörtern, ob es Unterschiede zwischen der E-Signatur-Richtlinie und den zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Rechtsvorschriften gibt, die zur Fragmentierung des Binnenmarktes führen, und ob weitere technische oder Normungsarbeiten notwendig sind, um die grenzübergreifende Interoperabilität der E-Signatur-Systeme zu verbessern.Quelle: PM der Europäischen Kommission v. 17.03.2006<br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>

Neue Wissensdatenbank: ITWissen.info
17.03.2006 | News

Neue Wissensdatenbank: ITWissen.info

<table align="right"><tr><td></td></tr></table><b>Ob es um Internet-Fernsehen oder VoIP, Industrie-Computer oder Barebones, DVB oder industrielles Ethernet geht, in der IT-Wissensdatenbank ITWissen.info findet man alle Informationen zum Nulltarif. Die kostenlose Wissensdatenbank bietet alle relevanten Informationen rund um Computer, Netzwerke und Telekommunikation. Ständig aktuell und multimedial aufbereitet richtet sich ITWissen.info mit Basisinformation und Expertenwissen an alle IT-Interessierten: von Privatanwendern über Studierende bis hin zu Computerfachleuten und IT-Experten.</b><br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>

16.03.2006 | News

Neue Bonusregelung des Bundeskartellamts

<b>Neubekanntmachung der Bonusregelung</b>Das Bundeskartellamt hat am 15. März 2006 eine neue Bonusregelung veröffentlicht, die die bisherige Regelung aus dem Jahr 2000 ersetzt. Mit der Bonusregelung sichert das Bundeskartellamt denjenigen Kartellteilnehmern, die aus einem Kartell aussteigen und mit dem Bundeskartellamt bei dessen Aufdeckung zusammenarbeiten, den Erlass bzw. die Reduktion ihrer Geldbuße zu. Kartellamtspräsident Böge: "Die Bonusregelung hat sich in den vergangenen Jahren zu einem wichtigen Instrument bei der Bekämpfung verbotener Absprachen zwischen Wettbewerbern über Preise, Absatzquoten und Marktaufteilungen entwickelt. Mit der Neuregelung wollen wir auf den Erfahrungen der letzten Jahre aufbauen und die Bonusregelung noch effektiver machen.&rdquo;Der Gesetzgeber hat das Bundeskartellamt mit der 7. GWB-Novelle ausdrücklich zum Erlass einer Bonusregelung ermächtigt. Die Wettbewerbsbehörden sind aufgrund des konspirativen Charakters von Kartellabsprachen oftmals auf Hinweise aus dem Kreis der Kartellteilnehmer angewiesen, um ein Kartell aufzudecken. Es liegt aber auch im Interesse von Unternehmen, die Mitwirkung in einem Kartell zu beenden, wenn es im Rahmen einer Fusion feststellt, dass das übernommene Unternehmen Mitglied eines Kartells war. Ohne Bonusregelung würde die hohe Bußgeldzahlung einen Anreiz zur Fortsetzung des Kartells setzen. Nach Böge ist den Geschädigten des Kartells und der gesamten Volkswirtschaft durch eine aufgrund der Bonusregelung erfolgten Beendigung des Kartells erheblich mehr gedient, als wenn der Staat auf seinem häufig bloß theoretischen Anspruch auf Bebußung sämtlicher Kartellanten beharrte.Mit der 7. GWB Novelle hat der Gesetzgeber zudem die Obergrenze für Geldbußen gegen Unternehmen mit 10 Prozent ihres Gesamtumsatzes neu festgelegt. Schon bisher hat das Bundeskartellamt gegen Kartellteilnehmer Bußgelder bis in dreistellige Millionenhöhe festgesetzt. Diese Geldbußen können die Unternehmen und ihre Verantwortlichen vermeiden, wenn sie mit dem Kartellamt zusammenarbeiten. Kartellamtspräsident Böge: "Da das Angebot, im Gegenzug für eine Selbstanzeige einen Bußgelderlass zu erhalten, nur für das erste kooperationswillige Unternehmen gewährt wird, sollten Unternehmen mit dem Bundeskartellamt ohne Zögern zusammenarbeiten. Der Vorteil könnte sonst einem Mitkartellanten zufallen."Die neue Bonusregelung enthält folgende Neuerungen:1. Ein Antragsteller, der als erster mit dem Bundeskartellamt kooperiert und dieses in die Lage versetzt, einen Durchsuchungsbeschluss gegen die anderen Kartellmitglieder zu erwirken, bekommt automatisch einen Bußgelderlass, der ihm auch schriftlich zugesichert wird.2. Auch nach der Durchführung einer Durchsuchung kann ein Kartellmitglied noch einen vollständigen Bußgelderlass erhalten. Voraussetzung ist, dass er als erster mit dem Kartellamt kooperiert und Beweismittel vorlegt, die die Tat nachweisen.3. Jeder Kartellteilnehmer, der den Wettlauf um den ersten Platz verloren hat, kann als zweiter oder dritter Antragsteller seine Geldbuße noch um bis zu fünfzig Prozent reduzieren. Auch hier gilt: Der Zeitpunkt der Kooperationsanzeige ist mitentscheidend für die Höhe der Bußgeldreduktion.4. Das Bundeskartellamt praktiziert ab sofort ein sogenanntes &bdquo;Marker-System&rdquo;. Wer mit dem Bundeskartellamt kooperieren möchte, kann einen "Marker" setzen, indem er einige Mindestangaben über das Kartell macht. Der "Marker" sichert dem Antragsteller seinen Rang als erster Antragsteller, wenn er den "Marker" im Verlauf von maximal acht Wochen vervollständigt.5. Die neue Bonusregelung bringt zudem erhebliche Vereinfachungen für kooperationswillige Unternehmen, die aus einem europaweiten Kartell aussteigen wollen. Hier wird die Rangstellung vor dem Bundeskartellamt in Zukunft schon durch das Setzen eines "Markers" gewahrt.Die Bonusprogramme der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission sind noch nicht harmonisiert. Aus diesem Grund wurde im Rahmen des Netzwerks der Europäischen Wettbewerbsbehörden (&bdquo;ECN&rdquo;) eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die mit Unterstützung des Bundeskartellamtes das Ziel verfolgt, gemeinsam ein Modellprogramm zur Harmonisierung zu erarbeiten. Die Novellierung der Bonusregelung greift Erkenntnisse und Empfehlungen dieser Arbeitsgruppe auf, schließt weitere Anpassungen nach einer möglichen Verabschiedung eines Modellprogramms durch alle europäischen Wettbewerbsbehörden jedoch nicht aus.Quelle: Pressemitteilung des Bundeskartellamts<br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>

Grundlagenurteil des BGH zu R-Gesprächen
16.03.2006 | News

Grundlagenurteil des BGH zu R-Gesprächen

<b>Bundesgerichtshof zu Verträgen über R-Gespräche (Urteil des III. Zivilsenats vom 16.3.2006 - III ZR 152/05)</b><table align="right"><tr><td></td></tr><tr><td align="right"><font size="-3" align="right">Bildquelle: <b>www.pixelquelle.de</b></font></td></tr></table>Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Telekommunikationsdienstleistungsverträge zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:Die Klägerin, ein Unternehmen, das Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, verlangt von der Beklagten die Zahlung von Entgelten für so genannte R-Gespräche in Höhe von 593,06 €. Bei diesen Telefonaten trägt nicht der Anrufer, sondern der Angerufene die Kosten.Die von der Klägerin vermittelten Gespräche kamen, wenn der Anruf von einem Mobiltelefonnetz ausging, folgendermaßen zustande: Der Anrufer wählte eine kostenlose, mit der Ziffernfolge 0800 beginnende Rufnummer der Klägerin sowie die Nummer des Anschlusses, mit dem das Gespräch geführt werden sollte und sprach seinen Namen. Die Klägerin stellte sodann die Verbindung her. Der Angerufene hörte zunächst die gebührenfreie automatische Ansage "Hallo, Sie haben ein R-Gespräch von (Name). Dieser Teilnehmer ruft Sie aus dem deutschen Mobilnetz an. Möchten Sie dieses Gespräch für nur 2,9 Cent pro Sekunde entgegennehmen, dann drücken Sie jetzt die Eins und die Zwei." Folgte er dieser Aufforderung, wurde zum Anrufer durchgestellt. Unterließ der Angerufene die Annahme, wurde die Verbindung für ihn kostenfrei beendet.Die Beklagte unterhält einen Festnetzanschluss bei einem von der Klägerin verschiedenen Telefonunternehmen, über den im Juni 2003 mehrere auf diese Weise aus einem Mobilfunknetz vermittelte Telefonate geführt wurden. Gegen die Entgeltforderung der Klägerin hat sich die Beklagte mit der Begründung gewehrt, die Telefonate habe ihre seinerzeit 16-jährige Tochter geführt, ohne hierfür eine Erlaubnis gehabt zu haben.Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung der Klägerin ist die Beklagte zur Zahlung des verlangten Entgelts verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, auf die Frage, wer die R-Gespräche geführt habe, komme es nicht an. Die Beklagte müsse sich jedenfalls das Verhalten ihrer Tochter nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen.Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass über die Behauptung der Beklagten, nicht sie selbst, sondern ihre Tochter habe die Telefonate geführt, Beweis zu erheben ist.Der Inhaber eines Telefonanschlusses wird zwar aus den im Wege der Nutzung seines Netzzugangs durch Dritte geschlossenen Telekommunikationsdienstleistungsverträgen - über die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht sogar hinausgehend - verpflichtet, wenn er die Inanspruchnahme des Anschlusses zu vertreten hat (§ 16 Abs. 3 Satz 3 TKV*). Gleichwohl haftet die Beklagte nicht, falls ihre Tochter die R-Gespräche geführt hat. Den Anschlussinhaber trifft keine Obliegenheit, durch technische Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang zu verhindern. Die derzeit in Betracht kommenden Maßnahmen, wie z.B. Sperre der eigenen Rufnummer bei dem Anbieter von R-Gesprächen, Vollsperre des Anschlusses für Dritte, Tastensperre der Ziffern 1 und 2, Einrichtung einer Warteschleife oder Ausschaltung des Tonwahlverfahrens, sind zur Abwehr dieses Dienstangebots unzumutbar. Dies mag sich ändern, wenn der Anschlussinhaber, wie es ein Gesetzentwurf vorsieht, die Möglichkeit erhält, sich durch Aufnahme in eine bei der Regulierungsbehörde geführte Sperrliste, die R-Gesprächsanbietern zur Verfügung steht, vor diesem Dienst zu schützen. Die Beklagte war auch nicht gehalten, ihrer Tochter vorsorglich die Entgegennahme von R-Gesprächen zu verbieten, da dieser Dienst und dessen hohe Kostenträchtigkeit im maßgebenden Zeitraum (Juni 2003) nach dem bisherigen Sach- und Streitstand einem durchschnittlichen Telefonanschlussinhaber nicht geläufig sein mussten.Der III. Zivilsenat hat ferner entschieden, dass ein Recht auf Widerruf der auf Abschluss eines Vertrages über die Herstellung eines R-Gesprächs gerichteten Willenserklärung gemäß § 312d Abs. 3 BGB** nicht besteht, wenn der Angerufene das Gespräch durch Wahl einer Tastenkombination am Telefonapparat annimmt.Das Berufungsgericht wird weiter, soweit es hierauf noch ankommen sollte, zu prüfen haben, ob der von der Klägerin verlangte Preis wucherisch überhöht ist.Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs<br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>

15.03.2006 | News

Neuer Beitrag - Rechtswahlklausel contra deutsches Urheberrecht

<b>Ein neuer Beitrag von RA Max-Lion Keller mit dem Thema "Rechtswahlklausel contra deutsches Urheberrecht", <a target="_new" href="?id=dl_Urheberrecht"> ist hier online</a> abrufbar.</b><br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>

Umsetzung der EU-Vergaberechtlinie ins deutsche Recht nach Ablauf der Umsetzungsfrist
14.03.2006 | News

Umsetzung der EU-Vergaberechtlinie ins deutsche Recht nach Ablauf der Umsetzungsfrist

<b>Umsetzung der EU-Vergaberechtlinie ins deutsche Recht nach Ablauf der Umsetzungsfrist</b><table align="right"><tr><td></td></tr><tr><td align="right"><font size="-3" align="right">Bildquelle: <b>PixelQuelle.de</b></font></td></tr></table>Am 31.01.2006 lief die Frist zur Umsetzung der Vergaberechtlinie 2004 ab, ohne dass der deutsche Gesetzgeberseiner Umsetzungsverpflichtung nachgekommen wäre. In Gesetz umgesetzt wurde lediglich der so genanntewettbewerbliche Dialog, durch das am 08.09.2005 in Kraft getretene ÖPP-Beschleunigungsgesetz. Ansonstenexistieren lediglich die Entwürfe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom März 2005, an denendie große Koalition in dieser Form nicht festhalten will.Das Bundeswirtschaftministerium hat diesen Misstand nun mit folgenden Schritten abgemildert.

Neuer Beitrag - Urheberrechtliche Einordnung des Samplings
13.03.2006 | News

Neuer Beitrag - Urheberrechtliche Einordnung des Samplings

<b>Ein neuer Beitrag von RA Max-Lion Keller zur "Zur urheberrechtlichen Einordnung des sog. Sampling", <a target="_new" href="?id=dl_Urheberrecht"> ist hier online</a> abrufbar.</b><table align="right"><tr><td></td></tr><tr><td align="right"><font size="-3" align="right">Bildquelle: <b>PixelQuelle.de</b></font></td></tr></table><br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>

Einführung des V-Modells XT in den Bundesbehörden
13.03.2006 | News

Einführung des V-Modells XT in den Bundesbehörden

<b>Das Bundesministerium des Innern veröffentlicht im Rahmen der KBSt-Schriftenreihe "Hinweise zur Einführung des V-Modells XT in den Bundesbehörden".Das Dokument, dass auch auf <a target="_new" href="?id=mc_V-Modell"> unserer Website online</a> zum Download bereitsteht, wendet sich in erster Linie an die IT-Verantwortlichen der Behörden der Bundesverwaltung und an Projektleiter, die ein Pilotprojekt nach dem neuen V-Modell XT durchführen möchten. Die Schrift soll helfen, die Kommunikation zwischen Projekt und Behördenumfeld zu optimieren und das neue V-Modell auf pragmatische Weise einzuführen.</b><table align="right"><tr><td></td></tr><tr><td align="right"><font size="-3" align="right">Bildquelle: <b>www.kbst.bund.de</b></font></td></tr></table>Zum V-Modell:Das Erkennen der organisationsspezifischen Rahmenbedingungen ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor für die erfolgreiche Durchführung eines Projekts und somit auch für die Einführung des V-Modells XT in einer Behörde. Ausgehend davon, dass die Einführung des V-Modells XT mit einem Pilotprojekt erfolgen sollte, werden aus Projektsicht die möglichen Schnittstellen zu den Regelprozessen der Behörde untersucht. Diese unterstützten die Projekte, haben aber auch behördenspezifische Anforderungen bezüglich Organisation, Durchführung, Architektur, Dokumentation, Beteiligungs- bzw. Berichtspflichten und Qualität der Projektaktivitäten und -produkte. Letztendlich legen sie fest, wie in der betreffenden Behörde die Projekte mit dem V-Modell XT durchgeführt werden sollen.<br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>

11.03.2006 | News

IT-Informationen für Behörden gebündelt im Internet

<b>Die Koordinierungs- und Beratungsstelle der Bundesregierung für Informationstechnik in der Bundesverwaltung (KBSt) im Bundesinnenministerium hat das neu gestaltete Internet-Angebot www.kbst.bund.de freigeschaltet. Die KBSt ist die zentrale Einrichtung des Bundes für Fragen der IT -Strategie, IT-Koordinierung und des E-Government. </b>Das neue Internet-Angebot umfasst jetzt auch alle Materialien, die im Rahmen der E-Government-Initiative BundOnline 2005 entstanden sind. Die Angebote des BundOnline-Wissensmanagement-Systems sind in das neue Internetangebot eingearbeitet.Leitfäden, Handbücher, Projektbeschreibungen und viele andere Hilfestellungen stehen nun für die Behörden des Bundes, aber auch die Verwaltungen der Länder und Gemeinden in übersichtlicher Form zum Abruf bereit.Fünf Themenbereiche stehen im Mittelpunkt der Informationen auf www.kbst.bund.de:E-Government-Projekte / IT-Standards und IT-Architekturen / Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen des IT-Einsatzes / Softwarestrategie und Open-Source-Software / Zentrale IT-Angebote und Netzinfrastrukturen<br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>

10.03.2006 | News

Unwirksamkeit verschiedener Vertragsbedingungen für Pay-TV

<b>Die 12. Zivilkammer des Landgerichts München I, die zuletzt mit einer Entscheidung zur teilweisenUnwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) im Rahmen von Prepaid-Guthaben bei Handyverträgenfür Aufmerksamkeit sorgte, musste sich nun mit den AGB eines so genannten "Pay-TV-Anbieters"auseinandersetzen (Urteil vom 23.02.2006, Az.: 12 O 17192/05 - noch nicht rechtskräftig). EinVerbraucherverband verlangte mit einer so genannten Unterlassungsklage, dass der Anbieter zahlreichePassagen der AGB nicht mehr verwenden darf und sich auch bei bereits bestehenden Verträgen auf dieseBedingungen nicht mehr berufen kann, da diese Klauseln gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.</b><table align="right"><tr><td></td></tr><tr><td align="right"><font size="-3" align="right">Bildquelle: <b>PixelQuelle.de</b></font></td></tr></table>Das Landgericht München I folgte der Auffassung des Verbraucherverbandes und untersagte in seiner nichtrechtskräftigen Entscheidung vom 23.2.2006 (Aktenzeichen 12 O 17192/05) die Verwendung der angegriffenenBedingungen.Dies betrifft zunächst eine Klausel, mit der sich der Anbieter vorbehält, das Programmangebot, dieeinzelnen Kanäle, deren Nutzung und die Zusammensetzung der Programmpakete "zum Vorteil des Abonnentenzu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu ergänzen". Nach Ansicht der Kammer handelt es sichum einen unwirksamen Leistungsänderungsvorbehalt zugunsten des Anbieters, da nicht hinreichend auf dieZumutbarkeit einer Änderung für den Kunden abgestellt werde. Was ein "Vorteil" für den Kunden sei, sei nichtausreichend bestimmt. Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass der Kunde aus einem umfangreichen Angebot vonKanälen und Programmpaketen ein spezifisches Leistungspaket wählt. Dieser Entscheidung kommt daher einebesondere Bedeutung zu, die bei der vorbehaltenen Beliebigkeit der Leistungsänderungsklausel nichtberücksichtigt wird.

10.03.2006 | News

Schlichtungsstelle geht online

<b>Die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur bietet Verbrauchern ihre Dienstleistung jetzt auch auf elektronischem Weg an.</b>Seit heute sind bei Schlichtungsverfahren Antragstellung, alle weiteren Verfahrensschritte und die Verfahrensstandabfrage online möglich. Ausführliche Informationen zur Schlichtung, ein Antragsformular zum Ausdrucken für das schriftliche Verfahren und alle Möglichkeiten des Online-Verfahrens sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu finden. Da der gesamte Web-Auftritt der Bundesnetzagentur barrierefrei gestaltet ist, können auch Menschen mit Seheinschränkungen unter Einsatz entsprechender Hilfsmittel das Online-Verfahren nutzen.Die 1999 eingesetzte Schlichtungsstelle hat die Aufgabe, auf Grundlage des § 35 Abs. 1 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung in einem Mediationsverfahren Streitigkeiten zwischen Endkunden und Telekommunikationsanbietern beizulegen. In diesem Rahmen entwickelt sie, wenn Endkunde und Anbieter freiwillig an der Mediation teilnehmen, einen Schlichtungsvorschlag zur Streitbeilegung. Seit 1999 hat die Schlichtungsstelle 1.164 Verfahren durchgeführt. Bei unterbreiteten Schlichtungsvorschlägen kann sie auf eine Erfolgsquote von 72 Prozent im Jahr 2005 verweisen.<b>Die Schlichtungsstelle Telekommunikation ist wie folgt erreichbar:

09.03.2006 | News

Neuer Beitrag - Vertragstypologische Einordung der Software-Erstellung.doc

<b>Ein neuer Beitrag von RAin Elisabeth Keller-Stoltenhoff zur "Vertragstypologischen Einordung der Software-Erstellung", <a target="_new" href="?id=dl_IT-Vertragsrecht"> ist hier online</a> abrufbar.</b><br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>

08.03.2006 | News

Rund 900 Anträge für Broadband Wireless Access

<b>Rund 900 Anträge auf Frequenzzuteilung für Broadband Wireless Access-Anwendungen sind bis zum 28. Februar 2006 bei der Bundesnetzagentur eingegangen. Die Frequenzen im Bereich 3.400 bis 3.600 MHz können für breitbandige drahtlose Verteilsysteme, wie z. B. für den funkgestützten Breitband-Internetzugang genutzt werden.</b>"Die große Resonanz und das starke Interesse vieler Firmen zeigen, dass im Bereich funkgestützter Breitbandzugänge eine große Chance für neue Investitionen und mehr Angebotsvielfalt besteht. Erfreulich ist insbesondere die Zahl der Frequenzanmeldungen auch für die Regionen, in denen bisher keine DSL-Angebote verfügbar waren. Zeigen sie doch, dass Pläne für drahtlose Versorgung bestehen und so bundesweit schnell ein flächendeckendes Breitbandangebot in Deutschland erreicht werden kann. Auch der Wettbewerb im Breitbandmarkt wird durch diese Investitionspläne neue und zusätzliche Impulse erhalten", erklärte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.Beantragt wurden Frequenzzuteilungen für Versorgungsbereiche, die z. B. das gesamte Bundesgebiet, einzelne Bundesländer oder Teile von Bundesländern abdecken. Aber auch für regionale Versorgungsbereiche wie Städte, Gemeinden und Landkreise sind sehr viele Anträge eingegangen. Die Antragsteller, die aus den verschiedensten Bereichen des Telekommunikationsmarkts sowie aus den Bereichen Medien, Verlagswesen, Rundfunk und Infrastrukturdienstleister kommen, möchten unterschiedliche Geschäftsmodelle realisieren.Nach einer ersten Sichtung der Anträge sieht es so aus, als ob in sehr großen Teilen der Bundesrepublik mehr Frequenzen beantragt wurden als aufgrund des verfügbaren Frequenzspektrums zuteilbar sind.Die Festlegungen für die gegebenenfalls erforderlichen Vergabeverfahren sollen noch in diesem Frühjahr zur Kommentierung veröffentlicht werden, so dass die Durchführung dieser Vergabeverfahren voraussichtlich im Herbst erfolgen kann. "Wir wollen alle weiteren Schritte so zügig wie möglich durchführen, um allen Interessenten schnell Klarheit zu verschaffen, damit sie mit konkreten Investitionen bald beginnen können", so Kurth abschließend.Quelle: Pressemitteilung der Bundesnetzagentur<br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>

07.03.2006 | News

Grundlagen-Urteil zu Sportwetten angekündigt

<b>In einer <a target="_new" href="http://www.bundesverfassungsgericht.de//bverfg_cgi/pressemitteilungen/frames/bvg06-015">Pressemitteilung vom 06.03.2006</a> kündigte das BVerfG an, sich zur rechtlichen Zulässigkeit von Sportwetten mittels eines Grundlagen-Urteils erklären zu wollen.</b><br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>

06.03.2006 | News

Neuer Aufsatz - Fragen und Antworten rund um Gebrauchssoftware

<b>Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Max-Lion Keller: "Fragen und Antworten rund um Gebrauchssoftware", der <a target="_new" href="?id=dl_Softwarelizenzrecht">hier online</a> abrufbar ist.</b><br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>

03.03.2006 | News

BVerfG stärkt Recht auf informationelle Selbstbestimmung

<b>Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt im Herrschaftsbereich des Teilnehmers gespeicherte Telekommunikationsverbindungsdaten. (Urteil vom 2. März 2006 &ndash; 2 BvR 2099/04 &ndash;)</b>Die Verfassungsbeschwerde einer Richterin, die sich gegen die Anordnung der Durchsuchung ihrer Wohnung wegen des Verdachts der Verletzung vonDienstgeheimnissen gewandt hatte, war erfolgreich. Im Rahmen der Durchsuchung war unter anderem auf die im Computer derBeschwerdeführerin gespeicherten Daten sowie auf die Einzelverbindungsnachweise ihres Mobilfunktelefons Zugriff genommenworden. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hob mit Urteil vom 2. März 2006 einstimmig die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts auf. Zwarsei nicht das Fernmeldegeheimnis verletzt, da nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmersgespeicherte Verbindungsdaten nicht vom Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG umfasst würden. Die Daten seien jedoch durch das Recht aufinformationelle Selbstbestimmung und gegebenenfalls durch das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung geschützt. Danach darf auf die beimKommunikationsteilnehmer gespeicherten Daten nur unter bestimmten Voraussetzungen und insbesondere nach Maßgabe desVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugegriffen werden. Im vorliegenden Fall sei die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten verletzt, da dieDurchsuchungsanordnung des Landgerichts dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht hinreichend Rechnung trage. Derfragliche Tatverdacht und die erheblichen Zweifel an der Geeignetheit der Durchsuchung stünden außer Verhältnis zu dem Eingriff in dieGrundrechte der Beschwerdeführerin.<b>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

01.03.2006 | News

Gespraeche zum Handy bald billiger

Möglicherweise werden Anrufe vom Festnetz zum Handy bald billiger.<br>Die Bundesnetzagentur will die Gebühren, die Deutchlands Mobilfunkanbieter für die Weiterleitung vonFestnetzgesprächen in ihre Netze verlangen, spürbar senken. Bei den führenden deutschen AnbieternT-Mobile und VOdafone will Behördenpräsident Matthias Kurth laut Zeitungsbericht eine Senkung derWeiterleitungsgebühren von 11 Cent in der Minute auf unter 10 Cent erreichen.Auch von den kleineren AnbieternE-Plus und O2, die bislang 12,4 Cent in der Minute verlangen, erwartet Kurth eine spürbare Absenkung."Die Unternehmen sollten sich beeilen. Wir brauchen bald - und das heißt möglichst noch in diesem Winter - ein Ergebnis"sagte Kurth. Andernfalls könne die Netzagentur im Extremfall ein Antragsverfahren mit einer Vorabgenehmigung derEntgelte anordnen, wurde berichtet. T-Mobile und Vodafone signalisierten, weiter freiwillig die Preise senken zu wollen.

25.02.2006 | News

Neuer Aufsatz zum Kartellrecht und Technologie-Lizenzvereinbarungen

<b>Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Max-Lion Keller: "Der Einfluss des Kartellrechts auf Technolige-Lizenzvereinbarungen", der <a target="_new" href="?id=dl_Kartell-_und_TK-Recht">hier online</a> abrufbar ist.</b><br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>

24.02.2006 | News

Neuer Aufsatz zur Bedeutung von Gruppenfreistellungsverordnungen

<b>Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Max-Lion Keller: "Bedeutung der Gruppenfreistellungsverordnungen im Kartellrecht", der <a target="_new" href="?id=dl_Kartell-_und_TK-Recht">hier online</a> abrufbar ist.</b><br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>

22.02.2006 | News

Unwirksame Klauseln eines Mobilfunknetzbetreibers

<b>Ein interessantes Urteil für Handybenutzer mit Prepaid-Tarifen hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts München I am 26.01.2006 verkündet. Auf die Klage einer Verbraucherzentrale hin untersagte es einem Mobilfunknetzbetreiber im Zusammenhang mit so genannten Prepaid-Mobilfunkdienstleistungen einige in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Regelungen gegenüber Verbrauchern zu verwenden oder sich auf diese zu berufen.</b>Dies betrifft zunächst die Klausel, nach der ein Guthaben, dessen Übertragung auf das Guthabenkonto mehr als 365 Tage zurückliegt, verfällt, wenn es nicht durch eine weitere Aufladung, die binnen eines Monats nach Ablauf der 365 Tage erfolgen muss, wieder nutzbar gemacht wird.Der Netzbetreiber hatte insoweit unter anderem vorgetragen, dass durch die Aufrechterhaltung von Verträgen inaktiver Kunden wegen der Verwaltung der Guthaben erhebliche Kosten entstehen. Die Guthaben müssten registriert und auf Verlangen bis zum Ablauf der Verjährung ausbezahlt werden. Der Aufwand sei unzumutbar. Auch sei oft nicht klar, wer überhaupt Einzahler des Gutachtens sei, da gerade Prepaid-Handys oftmals nicht vom Erwerber, sondern von Dritten genutzt würden.Das Gericht ließ diese Erwägungen nicht gelten. Der Kunde habe mit der Einzahlung des Gutachtens eine Vorleistung erbracht. Die Verwaltung der Guthaben sei ein rein buchhalterischer Vorgang, der Verwaltungsaufwand sei dafür nicht unzumutbar hoch. Im Übrigen sei klar, dass das Guthaben an den Inhaber des Handys zurückzuzahlen sei. Da es auch möglich sei, dass größere Guthaben über 100,- Euro verfallen, liege eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor. Die Klausel sei daher unwirksam und dürfe nicht mehr verwendet werden.Weiterhin untersagte es die Verwendung oder Berufung auf eine Klausel, nach der mit Beendigung des Vertrages ein etwaiges Restguthaben auf dem Guthabenkonto verfällt. Die Klausel war zwar mit der Einschränkung versehen, dass der Verfall nicht eintritt, wenn der Netzbetreiber den Vertrag aus nicht vom Kunden zu vertretenden Gründen kündigt oder wenn der Kunde den Vertrag aus vom Netzbetreiber zu vertretenen Gründen kündigt, trotzdem darf sie nicht mehr benutzt werden.Hierzu stellte das Gericht fest, dass die Klausel die Kündigung des Vertrages unnötig erschwere, wenn noch ein erhebliches Guthaben vorhanden ist. Auch dies sei eine unangemessene Benachteiligung.Schließlich darf das Mobilfunkunternehmen auch die Klausel, nach der für eine Sperre ein Entgelt gemäß der jeweils aktuellen Preisliste erhoben wird, nicht mehr verwenden oder sich darauf berufen.Da nach dem Bedingungswerk des Dienstleisters eine Sperre auch in Fällen vorgesehen ist, in denen der Kunde seinen Pflichten aus dem Vertrag nicht nachkommt, könne die Klausel bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung als pauschalierter Schadensersatzanspruch gewertet werden. Diese Regelung sei nach der einschlägigen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches jedoch unwirksam.Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.<br><div class="zitat"><p align="center"><b>Allgemeine Hinweise:</b>

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