KG Berlin: Rechtsmissbräuchliche Ausnutzung des so genannten fliegenden Gerichtsstandes
Für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten ist in Deutschland gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Wettbewerbshandlung begangen ist. Bei Wettbewerbsverstößen, die über das Internet begangen werden, trifft dies auf jedes deutsche Landgericht zu. Der Anspruchsteller kann sich demnach einen Gerichtsstand aussuchen. Man spricht insoweit vom so genannten fliegenden Gerichtsstand.