Vorlage an den EuGH: Ist es zulässig, dass ein Verkäufer die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der erforderlichen Kosten verweigert?
Der Kläger erwarb bei der Beklagten, die einen Baustoffhandel betreibt, Bodenfliesen zum Preis von 1.382,27 €. Nachdem er die Fliesen in seinem Wohnhaus hatte verlegen lassen, zeigten sich Mängel. Deswegen hat der Kläger von der Beklagten die Lieferung neuer Fliesen sowie die Zahlung zukünftig noch entstehender Aus- und Einbaukosten in Höhe von 5.830,57 € begehrt.