Wer ist das Volk? BGH zum Schutzumfang der bekannten Volkswagen-Marke
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage des Schutzumfangs einer berühmten Marke entschieden.
Das Markenrecht ist ein Bestandteil des Kennzeichenrechtes, welches Namen im Rechtsverkehr schützt. Das Kennzeichenrecht gehört seinerseits zum gewerblichen Rechtsschutz.
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage des Schutzumfangs einer berühmten Marke entschieden.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (27 W (pat) 553/12) hat die Eintragung einer Wort- und Bildmarke eines Unternehmens zurückgewiesen, das sich sein "grill meister" – Logo schützen lassen wollte. Das Logo bestand aus einer grafisch dargestellten Wurst und den Worten "grill" und "meister". Das DMPA sah in diesem Logo lediglich eine Werbeaussage, die sachbezogen über die Qualität der Produkte informiere und somit auch nicht eintragungsfähig sei.
Das Landgericht Berlin lehnte in seinem Urteil vom 11.05. 2010 (Az.: 103 O 19/10) eine Verwechslungsgefahr zwischen der Wort-/Bildmarke „Berlin Apotheke“ und der Webseite „www.berlinapotheke.com“ auf Grund der Schutzunfähigkeit der beschreibenden Wortbestandteile ab.
Alt aber gut: Das Landgericht Düsseldorf hatte bereits vor einiger Zeit (Urteil vom 17.05.2005, Az. 34 O 51/05) zu entscheiden, ob die Nennung eines fremden Markennamens auf einer Webseite marken- oder wettbewerbsrechtswidrig ist, einen Verstoß aber im Ergebnis verneint.
Laut Beschluss des Bundespatentgerichts vom 14. 11. 12 (26 W (pat) 2/12) steht der Anmeldung des Zeichens „Orvieto“ für die Warengruppe Möbel kein Schutzhindernis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Zu dem gleichen Ergebnis gelangte das BPatG bei Wortfolgen mit geografischen Herkunftsangaben in den Fällen „Salva“, „Gröhnwohld“ und „Kloster Beuerberger Naturkraft“. Demgegenüber hielt das Gericht in den Beschlüssen zu „Samoa“, „Barcelona“ und „Gizeh“ mit Hinblick auf die Bekanntheit der Orte ein Freihaltebedürfnis für gegeben.
In zwei Eilverfahren hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts gestern entschieden, dass „NoName“-Kaffeekapseln für Nespresso-Kaffeemaschinen ohne „Warnhinweis“ vertrieben werden dürfen.
Das Bundespatentgericht (BPatG, Beschluss vom 19.11.2012, Az. 27 W (pat) 16/12) unterstreicht mit seinem Beschluss vom 19.11.2012, dass es nicht möglich sei, die Wortmarke “my bed” für die Dienstleistung der Gästezimmervermietung einzutragen. Laut Bundespatentgericht mangele es an der Unterscheidungskraft des englischen Ausdruckes da dieser für deutsche Adressaten nicht als herkunftsweisende Marke sondern als reine Werbeaussage verstanden werde.
Das Bundespatentgericht entschied in seinem Beschluss vom 28. November 2012 (Az.: 29 W (pat) 524/11), dass es der Marke „Landlust“, einer Wohn- und Gartenzeitschrift, zwar an jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangelt, dieses Eintragungshindernis jedoch durch Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden wird.
Das Bundespatentgericht konnte in seinem Beschluss vom 31.07.2012 (Az.: 27 W (pat) 578/11) trotz klanglicher und begrifflicher Identität der Wort- und Wort-/Bildmarken „Casino Royale“ auf Grund der an Schutzunfähigkeit heranreichender Kennzeichenschwäche der Marke keine Verwechslungsgefahr nach §§ 43 Abs. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1. Nr. 2 MarkenG feststellen.
Der Bundesgerichtshof spricht in seinem Urteil vom 31.05.2012 (Az.: I ZR 112/10) der Marke „VIN Castel“ eine rechtserhaltende Benutzung in Deutschland ab und verurteilt die Markeninhaberin zur Einwilligung in die Schutzentziehung ihrer Marke nach § 115 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 26 MarkenG. Ein Schutz als Unternehmensschlagwort wird der klägerischen Marke „Castell“ jedoch mangels Unterscheidungskraft nicht gewährt.
Das Bundespatentgericht bekräftigt, dass denjenigen, der eine Marke für verschiedene Klassen eintragen lassen möchte, keine Beweispflicht hinsichtlich seiner Absicht triffte, die Marke in allen Bereichen auch tatsächlich nutzen zu wollen (Beschluss vom 24.04.2012 – 33 W (pat) 122/09). Vielmehr werde ein genereller Benutzungswille vermutet, der jedoch vom Deutschen Patent- und Markenamt widerlegt werden könne. Ein Benutzungswille sei selbst dann noch nicht widerlegt, wenn der Eintragende nicht über einen entsprechenden Gewerbebetrieb verfüge.
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Keyword-Advertising, bei dem Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts die Werbung eines Dritten angezeigt wird, bestätigt und präzisiert.
Eine Wettbewerbskammer des Kölner Landgerichts hat durch heute verkündetes Urteil die weitere Verbreitung des sog „Lindt-Teddys“, eines von der Lindt & Sprüngli AG (der Beklagten) vertriebenen in Goldfolie eingewickelten Schokoladenbären, auf Antrag der Fa. HARIBO (der Klägerin) untersagt.
Das VeRi-Programm des Auktionshauses ebay bietet den Inhabern und Lizenznehmern von Urheberrechten, Marken und Patenten die Möglichkeit, sich gegen rechtsverletztende Angebote schnell und effektiv zu wehren. Wer vorschnell handelt muss aber mit unschönen Überraschungen rechnen.
Das Landgericht Düsseldorf befasste sich in seinem Urteil vom 08.08.2012 (Az.: 2a O 122/12) unter anderem mit der Frage, wann eine wettbewerbswidrige Behinderung durch die Anmeldung und Eintragung einer Marke anzunehmen sei. Dabei kamen die Richter des Landgericht Düsseldorf zu dem Schluss, dass eine solche nur dann vorliegt, wenn besondere, meist subjektive Umstände dargelegt werden könnten. Dagegen ist nach Ansicht sowohl des Landgericht (Az.: 9 O 1236/12 (172)) als auch des Oberlandesgericht Braunschweig (Az.: 2 U 1 117/12) die Bösgläubigkeit des Anmelders einer Gemeinschaftsmarke umfassend zu beurteilen, wobei alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind.
In seinem Urteil vom 4. Oktober 2012 (Az.: 6 U 217/11) entschied das Oberlandesgericht Frankfurt, dass eine aufgrund des Vorwurfs der Verletzung einer Wort-/Bildmarke abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 3 S. 2 BGB gekündigt werden kann.
In seinem Urteil vom 25.09.2012 (Az.: 33 0 719/11) entschied das Landgericht Köln, dass die Bewerbung oder der Vertrieb eines Produktes mit dem Aufdruck einer Wort-/Bildmarke mit dem Zusatz des Wortes „scheiß (RTL)" in unzulässiger Weise den Werbewert dieser Marke beeinträchtigt.
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 07.09.2012 (Az.: 29 W (pat) 198/10) entschieden, dass die Marken „GEO“ und „GeoTherm“ weder klanglich, noch schriftlich oder begrifflich ähnlich sind, so dass nicht von einer Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG auszugehen sei.
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 16.07.2012 (Az. 27 W (pat) 547/11) entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „kalimera“ nicht die ältere Wortmarke „Guten Morgen“ verletzt. Der Wort „kalimera“ könne zwar aus dem Griechischen übersetzt auch „Guten Morgen“ bedeuten, jedoch begründe dies in Bezug auf die Warengruppe „Fruchtgetränke“ keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 42 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Einzigartiges Neuschwanstein: Das zauberhafte Märchenschloss, das seit seiner Erbauung Besucher aus aller Welt in seinen Bann zieht, hat kürzlich auch den Bundesgerichtshof beschäftigt. Der Name der weltberühmten Sehenswürdigkeit, „Neuschwanstein“, ist nicht als Marke für solche Waren eintragungsfähig, die typischerweise als Reiseandenken oder –bedarf vertrieben werden, entschieden die Richter (Bechluss vom 8.3.2012, Az. I ZB 13/11). Der Grund: Es fehle an der nach Art. 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nötigen Unterscheidungskraft.