Dem Inhaber einer Gemeinschaftsmarke stehen gegen eine unberechtigte Nutzung seiner Marke durch Dritte umfassende Unterlassungsansprüche zu. Doch wie weit reicht der Markenschutz im Falle einer Nutzung Dritter als reine Unternehmensbezeichnung? Der EuGH und der BGH hatten darüber zu befinden, ab wann eine Unternehmensbezeichnung auch eine markenmäßige Nutzung darstellt und entsprechende Abwehransprüche aus der (Gemeinschafts-)Marke nach sich zieht. Ausgangspunkt war dabei, dass der reine firmenmäßige Gebrauch keine Markennutzung darstellt. (EuGH, Urteil v. 11.09.2007, Céline, Az.: C-17/06, BGH, Urteil v. 13.09.2007, Az.: I ZR 33/05, BGH, Urteil v. 12.05.2011, Az.: I ZR 20/10)