AG Frankfurt a.M.: Bloßes Unbehagen genügt für DSGVO-Schadensersatzanspruch nicht
Im Internet frei zugängliche personenbezogene Daten können Menschen unter Umständen besonders schmerzhaft bloßstellen. Aus diesem Grund sind Unternehmen nach der DSGVO an strenge Datensicherheitsvorgaben gebunden. Kommt es dennoch zu einem Datenleck, können Betroffene nach der DSGVO unter anderem den Ersatz der durch die Datenpreisgabe entstandenen Schäden verlangen. Dass ein bloßes Gefühl des Unbehagens für einen ersatzfähigen immateriellen Schaden nicht ausreiche, sondern vielmehr eine konkrete Beeinträchtigung bewiesen werden müsse, entschied jüngst das AG Frankfurt a.M. mit Urteil 10.07.2020 (Az. 385 C 155/19 (70)) zu einem Datenleck im Buchungssystem einer Hotelkette. Lesen Sie mehr zur Entscheidung.