Werbung für Nahrungsergänzungsmittel: Urteil über Werbung mit Aussagen Dritter und eine „völlig bescheuerte“ Rechtslage
Wer für Nahrungsergänzungsmittel (NEM) Werbung betreibt, ist an eine strikte Gesetzgebung zum Aussagegehalt dieser Werbung gebunden; insbesondere dürfen keine Äußerungen Dritter herangezogen werden, die eine Wirksamkeit dieser Mittel anpreisen. In einer Dauerwerbesendung eines TV-Shops versuchten nun ein Moderator und der Geschäftsführer eines NEM-Herstellers, diese Regelung elegant zu umsegeln – und erlitten dabei (juristischen) Schiffbruch.