Frage des Tages: Zur Kennzeichenpflicht von Produkten, in denen Lithiumbatterien fest verbaut sind.
Folgende Frage hat uns heute ein Mandant gestellt: Was muss ich beim Versand von Endoskopen beachten, in die Lithiumbatterien fest verbaut sind?
Folgende Frage hat uns heute ein Mandant gestellt: Was muss ich beim Versand von Endoskopen beachten, in die Lithiumbatterien fest verbaut sind?
Zurzeit treten vermehrt Abmahnungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln wegen fehlender oder falsch platzierter Grundpreisangaben auf eBay auf. Eine Abmahnung wegen fehlender oder falsch platzierter Grundpreisangaben ist als Wettbewerbsverstoß zu sehen und begründet für den Wettbewerber unter anderem einen Unterlassungsanspruch, der kostenpflichtig geltend gemacht werden kann.
Im 12. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um das im Jahre 2013 kommende einheitliche Musterwiderrufsformular für Verbraucher. Nicht genug, dass es ein europäisches Widerrufsbelehrungsmuster geben wird. Anhang I Teil B der EU-Verbraucherrechterichtlinie hält auch für den Verbraucher ein Muster vor, mit dessen Hilfe er seinen Widerruf erklären kann, aber nicht muss! In Zukunft wird auch kein Widerruf mehr durch bloße Rücksendung der Ware möglich sein.
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages unterstützt jedenfalls die Forderung nach einer verpflichtenden Angabe der tatsächlichen Herstellungsorte von Schuhen, Bekleidungen und Spielwaren. In seiner Sitzung am Mittwochmorgen beschloss der Ausschuss daher einstimmig, eine dahingehende öffentliche Petition dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu überweisen. Gleichzeit wird die Vorlage den Fraktionen des Bundestages zur Kenntnis gegeben und dem Europäischen Parlament zugeleitet.
In jüngster Zeit wird der Tabakmarkt mit einer Neuentwicklung aus China überflutet, die diesen Markt revolutionieren soll: die elektronische Zigarette. Beworben werden die elektronischen Zigaretten als gesündere Alternative zu herkömmlichen Tabakprodukten, als Hilfsmittel zur Rauchentwöhnung und als Möglichkeit auch in rauchfreien Zonen dem Nikotinverlangen nachzugehen. Doch was steckt hinter diesen neuen Gerätschaften? Woraus bestehen sie? Und welche Regulierungen gibt es im Bereich des Vertriebs elektronischer Zigaretten?
Im 11. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um die im Jahre 2013 kommende europäische Musterwiderrufsbelehrung. Aufgrund der EU-Verbraucherrechterichtlinie wird auch im Jahre 2013 (spätestens) die nächste Änderung der Widerrufsbelehrung kommen.
Unlauter und irreführend wirbt ein Unternehmer, der in einem Verkaufsprospekt die eigene Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) oder die eigene Geschäftsanschrift oder die Geschäftsanschrift des Kreditunternehmens, über welches die in dem Prospekt angebotenen Produkte finanziert werden können, nicht angibt. Dies hat der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm im einstweiligen Verfügungsverfahren jetzt entschieden.
Im 10. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um das zukünftige Widerrufsrecht, konkret um die Vereinheitlichung der Widerrufsfrist in der EU. Im Jahre 2013 wird zudem eine Verfristung des Widerrufsrechts normiert werden.
Im 9. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um das zukünftige Widerrufsrecht, konkret um die neuen Ausschlusstatbestände des Widerrufsrechts, die vom europäischen Gesetzgeber in die nationalen Gesetz der Mitgliedstaaten eingeführt werden sollen. Nach diesen Ausschlusstatbeständen sind die Vorschriften über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht nicht anwendbar.
Im 8. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um das Verbot von kostenpflichtigen Mehrwertdienstrufnummern für den Internethandel. Ein weit verbreitetes Phänomen im Internethandel sind gerade diese kostspieligen Mehrwertdienstrufnummern. Regelmäßig müssen Verbraucher teure shared-cost-Nummern (Vorwahl 0180x) oder gar Premiumnummern (Vorwahl 0900) wählen, um mit dem Verkäufer überhaupt in Kontakt treten zu können. Technische Hintergründe haben diese kostspieligen Rufnummern in aller Regel nicht. Vielmehr bieten gerade Premiumnummern manchen Händlern eine erträgliche Einnahmequelle. Zumindest schrecken Premiumnummern Verbraucher ab, mit dem Unternehmer in Kontakt zu treten. Damit ist in Zukunft Schluss.
Das LG Bochum sowie das LG Bielefeld sind der Ansicht, dass bei Druckerpatronen kein Grundpreis anzugeben ist.
A Guinness a day keeps the doctor away: Nicht ohne Grund hat die berühmte irische Brauerei diesen Werbeslogan aufgegeben; nach Maßgabe der Health Claims-Verordnung ist er mittlerweile schlichtweg unzulässig. Und auch weniger berühmte Biermarken sollten so nicht mehr beworben werden, da der Verbraucherzentrale Bundesverband derzeit rigoros mit Abmahnungen gegen gesundheitsbezogene Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit Alkoholischen Getränken vorgeht.
Im 7. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um Zahlungsaufschläge für Zahlungsarten. Viele Händler bieten aus Gründen der Konkurrenzfähigkeit Verbrauchern auch solche Zahlungsarten an, denen sie aus verschiedensten Gründen eher ablehnend gegenüberstehen. Für diese unbeliebten Zahlungsarten werden häufig „Strafzuschläge“ erhoben, um die Verbraucher von der Auswahl dieser Zahlungsarten abzuhalten. Dieser Praxis wird durch die Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie ein Riegel vorgeschoben.
Das Landgericht Köln hatte entschieden (Urteil vom 29.09.2011, Az.: 81 O 91/11), dass die gewerbsmäßige Vereinnahmung von Online-Buchgeld zum Zwecke des Transfers an einen Dritten als Zahlungsdienst im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) anzusehen ist und damit für den Zahlungsdienstleister eine Pflicht zur BaFin-Lizenz auslöst. Die erlösende Nachricht aber vorweg: Onlinehändler sind nicht von dieser Entscheidung betroffen!
Im 6. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um eine besondere Formvorschrift von Fernabsatzverträgen, die per Telefon mit einem Verbraucher geschlossen worden sind. Ein neuer § 312b BGB-E sieht vor, dass der Vertrag erst wirksam wird, wenn er vom Verbraucher nochmals in Textform bestätigt wird.
Wer dem Verbraucher Gutscheine ausstellt, möchte sich in der Regel nicht ewig an dieses Papier binden – die meisten Gutscheine sind daher mit einem Verfallsdatum versehen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Frist bis zu diesem Datum den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. In einem aktuellen Urteil des OLG München (14.04.2011, Az. 29 U 4761/10) wird als Richtschnur die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren herangezogen.
Im 5. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um die Verpflichtung, den Verbraucher über Liefertermin bei Warenbestellungen zu informieren. Bislang wird die Informationspflicht hinsichtlich der Lieferzeit aus der Verpflichtung des Unternehmers nach Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB, Informationen über „die Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung“ zur Verfügung zu stellen, abgeleitet.
Zurzeit werden Anbieter von Startern für Leuchtstoffröhren abgemahnt, weil sie diese im Internet mit falschen Behauptungen anpreisen. Häufig sollen hierbei elektromechanischen Startern Attribute beigelegt worden sein, die eigentlich elektronischen Startern vorbehalten sind.
Im 4. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie beschäftigen wir uns mit der Beschränkbarkeit des Liefergebiets, das ehemalige Schreckgespenst der EU-weiten Lieferpflicht ist hingegen nicht Gegenstand der EU-Verbraucherrechterichtlinie geworden. Des Weiteren sieht die neue EU-Verbraucherrechterichtlinie eine Verpflichtung zur Belehrung über die möglichen Zahlungsmethoden vor.
Die IT-Recht Kanzlei erreichte erneut eine Frage zur ordnungsgemäßen Angabe des Grundpreises. Der Händler fragte nach, auf welche Mengeneinheit sich die Grundpreisangabe zu beziehen habe, wenn z.B. eine Schachtel Pralinen mit 250g Füllmenge bzw. ein Entkalker mit einer Füllmenge von 250ml angeboten wird.
Sie möchten Waren im Internet verkaufen ohne dabei abgemahnt zu werden? Der Verkaufsratgeber der IT-Recht Kanzlei hilft Ihnen dabei. Wählen Sie einfach eine der nachfolgend genannten Produktkategorie Ihrer Wahl aus. Wir nennen Ihnen die rechtlichen Besonderheiten, die Sie beim Vertrieb zu beachten haben.