Werben wie gedruckt im Zubehörhandel: Bezeichnung von Tonerkartuschen ohne Nachbauten-Hinweis irreführend
Vorsicht beim Anbieten von Nachbauten von Tonerkartuschen (sog. Klone): Wie jüngst das LG Hagen (Beschluss vom 25.10.2012, Az.: 22 O 113/12) entschieden hat, muss bei der Bewerbung solcher Klone zwingend darauf hingewiesen werden, dass es sich hierbei nicht um wiederaufbereitete Originalkartuschen handelt, sondern um neu hergestellte (ggf. patentverletzende) Nachbauten von Tonerkartuschen – alles andere wäre irreführend und also wettbewerbswidrig.