LG Berlin: Zu hoch angegebene UVP ist Wettbewerbsverstoß
Die Werbung mit Preisvorteilen ist eine zentrale Marketingstrategie im Online-Handel, um Kunden die besondere Erschwinglichkeit von Angeboten zu suggerieren und sie durch Ansprache des inneren Spartriebs zu Einkäufen zu bewegen. Beliebt ist im Rahmen der Preiswerbung vor allem die Gegenüberstellung eigener Preise mit unverbindlichen Herstellerpreisempfehlungen (UVPs). Dass Händler bei der Angabe von UVPs allerdings nicht tricksen und diese der tatsächlichen Preisliste zum Trotz höher ansetzen sollten, zeigt ein aktuelles Urteil des LG Berlin vom 01.06.2021 (Az. 103 O 12/20), das auch Interessantes zur Aktivlegitimation von Wettbewerbsverbänden ausführt. Lesen Sie im Folgenden mehr zur Entscheidung.