OLG Frankfurt a.M.: Störerhaftung der DENIC bei offensichtlichen Namensrechtsverletzungen
Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.06.2010; Az.: 16 U 239/09) hat eine Entscheidung zur Haftung der DENIC als Störer bei offensichtlichen Namensrechtsverletzungen getroffen und einen Löschungsanspruch der streitgegenständlichen Domains gegenüber der DENIC bejaht. Eine offensichtliche Namensrechtsverletzung lag im konkreten Fall vor, da es sich bei dem geschützten Namen um eine Regierung eines deutschen Bundeslandes oder Landesbezirkes handelt.