Abmahnung: Wegen Veröffentlichung ungeschwärzter Urteile im Internet
Wer im Internet ungeschwärzte Urteile veröffentlicht und dadurch die persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft, kann abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Das entschied das OLG Hamm bereits im Frühjahr 2008.