Nicht immer kann ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß von einem anderen Wettbewerber ohne Weiteres abgemahnt werden. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll Mitbewerbern Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken gewähren, ihnen jedoch nicht als Instrument der Schikane und zur Bereicherung durch Abmahngebühren dienen dürfen. Aus diesem Grund verbietet § 8 Absatz 4 UWG die Verfolgung von Ansprüchen aus dem UWG, soweit sich dies als rechtsmissbräuchlich darstellt. Im Laufe der Zeit hat die Rechtsprechung zur Beurteilung ob ein derartiger Rechtsmissbrauch vorliegt, einen umfangreichen Indizienkatalog entwickelt. In einer aktuellen Entscheidung vom 26.04.2019 (Az. ZR 248/16) hat der BGH einige dieser Indizien erneut aufgegriffen und weiterentwickelt.