Mit Urteil vom 01.10.2019 (Az. C-673/17) hat der EuGH alle Cookies, die für den Betrieb einer Website nicht technisch notwendig sind, einer generellen Einwilligungspflicht unterworfen. Derartige Cookies dürfen nunmehr nur noch und erst dann gesetzt werden, wenn der jeweilige Nutzer informiert und aktiv in die Verwendung einwilligt. Die Abgrenzung dahingehend, welche Cookies als technisch notwendig gelten und welche nicht, ist im Einzelfall aber delikat. Der aktuelle Beitrag der IT-Recht Kanzlei geht der Frage nach, ob die für Vergütungsabrechungen relevanten Cookies der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) nunmehr einer Einwilligung bedürfen.